Habe ihn mit Firefox und Textmodus trotzdem lesen können.
Zusammengefasst:
Wenn Bahnlinien Grundstücke unterirdisch durchqueren, brauchen die Betreiber sogenannte Dienstbarkeiten (Servituten), um den Untergrund auf diese Weise nutzen zu dürfen. Solche Rechte an fremden Grundstücken werden mit deren Eigentümern vereinbart und üblicherweise im Grundbuch vermerkt.
Nur haben die Wiener Linien, als sie die alten Schriftstücke digitalisiert haben, nun bemerkt, dass dieser Grundbucheintrag scheinber nicht erfolgt ist.
Deshalb kontaktierten die Wiener Linien die 37 Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnanlage, um die Nutzung des Bodens offiziell zu machen. 29 stimmten der Eintragung von Dienstbarkeiten in ihren Lastenblättern zu, doch acht reagierten nicht auf die Initiative der Öffi-Betreiber. Auch nicht auf eingeschriebene Briefe.
Deshalb haben die Wiener Linien bei Bürgermeister Ludwig die behördliche Einräumung der Servituten „der Duldung, der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und des Betriebes einer Verkehrs(tunnel)anlage gemäß des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) beantragt.
Nur dass Bürgermeister Ludwig den Antrag zurückgeewien hat. Denn er erachtete das EisbEG für noch nicht anwendbar. Als „Ultima Ratio“ setze es nämlich zwingend voraus, dass der Betreiber den Betroffenen eine angemessene, von einem Sachverständigen ermittelte Entschädigung angeboten habe und diese nicht angenommen worden sei. Mangels Reaktion der Betroffenen ist diese Voraussetzung aber nicht erfüllt.
Die WL beschwerten sich beim Verwaltungsgericht Wien, diese wiesen sie jedoch ab. Dann gingen sie zum Verfassungsgerichtshof und diese sahen ein willkürliches und damit verfassungswidriges Verhalten gegenüber den Wiener Linien. Womit der Fall zurück zum Verwaltungsgericht geht.
Es muss wohl unter anderem prüfen, ob nicht ohnehin eine „offenkundige Servitut“ vorliegt (weil mit einem Blick auf den Stadtplan jedem klar werden müsste, dass die U-Bahn unter der Wohnanlage verläuft).
In diesem Fall wäre die Servitut auch ohne Eintragung wirksam, wobei aber jene Eigentümer, die noch kein Geld erhalten haben, Anspruch auf eine Entschädigung hätten (laut Wiener Linien haben einige der acht schon etwas bekommen). Fehlen aber Servituten, muss das Gericht sie notfalls zwangsweise gegen Entschädigung einräumen. Andernfalls durchquert die U1 den Grund ohne Erlaubnis.
Über die Höhe der Entschädigung geben die Wiener Linien keine Auskunft. Ein Wert zum Vergleich: Der Eigentümer einer 135m2-Wohnung in Wien-Margareten, unter der die U5 gebaut wurde, erhielt für die Einräumung der Servitut einmalig einen dreistelligen Eurobetrag.