Autor Thema: Oktoberstreik 1950 in Wien  (Gelesen 868 mal)

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haidi

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Re: Oktoberstreik 1950 in Wien
« Antwort #15 am: Heute um 14:23:40 »
Bei Notwehr und Nothilfe ist körperliche Gewalt in beschränktem Ausmaß, so weit es zum Erreichen des legalen Zieles benötigt wird. Überschießende Gewalt ist nicht zulässig.

Beispiel: Juwelier im 14. Bezirk bei der Brücke der Vorortelinie:
Räuber tritt ein, bedroht die Frau mit einer Schusswaffe, sie hat eine unter der Pudel liegen, holt die heraus und das war letal für den Räuber. Wurde als eindeutige Notwehr beurteilt.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

Katana

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Re: Oktoberstreik 1950 in Wien
« Antwort #16 am: Heute um 14:36:01 »
Deswegen habe ich auch nicht von Notwehr, sondern von Nothilfe gesprochen. §3 StGB: "Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren."
Spannend, dass du von Nothilfe sprichst, aber aus dem StGB den Paragraphen für Notwehr zitierst.
Weiters finde ich im StGB den Begriff der Nothilfe nicht.

Überschießende Gewalt ist nicht zulässig.
Richtig, steht auch im zitierten §. "... wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, ..."
Wenn man einen körperlich weitaus überlegenen Handtaschenräuber sieht, wird man einen letalen Schusswaffengebrauch nicht rechtfertigen können. Pfefferspray aber wahrscheinlich schon.

Cerberus2

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Re: Oktoberstreik 1950 in Wien
« Antwort #17 am: Heute um 15:26:52 »
Deswegen habe ich auch nicht von Notwehr, sondern von Nothilfe gesprochen. §3 StGB: "Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren."
Spannend, dass du von Nothilfe sprichst, aber aus dem StGB den Paragraphen für Notwehr zitierst.
Weiters finde ich im StGB den Begriff der Nothilfe nicht.
Zitat
Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Nothilfe“ auf das Strafrecht und findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), speziell im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen für bestimmte Handlungen. Nach § 3 StGB ist die Nothilfe eine besondere Form der Notwehr. Sie erlaubt es, einem anderen beizustehen, wenn dieser angegriffen wird, um den Angriff abzuwehren.

Der wesentliche Punkt bei der Nothilfe ist, dass sie dieselben Voraussetzungen hat wie die Notwehr.