Bei Notwehr und Nothilfe ist körperliche Gewalt in beschränktem Ausmaß, so weit es zum Erreichen des legalen Zieles benötigt wird. Überschießende Gewalt ist nicht zulässig.
Beispiel: Juwelier im 14. Bezirk bei der Brücke der Vorortelinie:
Räuber tritt ein, bedroht die Frau mit einer Schusswaffe, sie hat eine unter der Pudel liegen, holt die heraus und das war letal für den Räuber. Wurde als eindeutige Notwehr beurteilt.