Was meint E2 dazu, der müsste doch wissen, nach welchem Gesetzesabschnitt es nicht erlaubt ist, dass Straßenbahnen einfach so mitten auf der Fahrbahn (und außerhalb der Haltestelle) stehen bleiben können, so lange sie wollen.
Würde meinen, schienenrechtliche Bestimmungen (Strab-VO) haben den Vorzug.
Der Rest ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen:
Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmitte
Straßenbahn ist nur insoweit an die Bestimmungen der Stvo gebunden (sofern im Straßenbereich sich bewegend), als es durch die Buindung an Schienen möglich ist bzw. keine anderen Vorschriften entgegenstehen.
17 StVO Vorbeifahren:
(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das
Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
§ 15. StVO Überholen.
(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
(...)
b)
Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf
Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall
links überholt werden.
Das vorsätzliche Abstellen einer Straßenbahn ist also im Bereich Nötigung anzusiedeln, außerdem dann noch das vorschriftswidrige Verwenden der Alarmblinkanlage.