Autor Thema: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017  (Gelesen 898114 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Hubi

  • Gast
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #810 am: 12. September 2015, 20:14:58 »
Zitat
Ich stelle immer wieder fest, wie schwer es vielen Leuten fällt, verstehend zu lesen (soweit sie überhaupt selber wo nachlesen).

Na klar, ich weiß die ganzen § Auswendig!

Verstehend lesen?.....naja wenn man die eigene Meinung als Allwissend betrachtet............

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16459
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #811 am: 12. September 2015, 20:45:47 »
Bei Leuten, die ausschließlich in Erdberg und im Wiener Rathaus (vor)denken lassen, ist sowieso Hopfen und Malz verloren, sobald sie etwas erkennen sollen, was von der ihnen vorgeschriebenen Sichtweise abweicht*. Da redet man sich lieber alles bis zum Geht-nicht-mehr schön!  8)




*) Alte Koboldsweisheit (Zitat: Pumuckl)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 15296
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #812 am: 12. September 2015, 21:20:30 »
Zitat
Ich stelle immer wieder fest, wie schwer es vielen Leuten fällt, verstehend zu lesen (soweit sie überhaupt selber wo nachlesen).

Na klar, ich weiß die ganzen § Auswendig!

Verstehend lesen?.....naja wenn man die eigene Meinung als Allwissend betrachtet............
Es wäre nicht schlecht, wenn du die Zitatfunktion korrekt verwendest, so dass der Name des Posters, den du zitierst, angeführt wird. Dazu brauchst du nur ganz einfach auf den Zitat-Button rechts von dem Beitrag, auf den du dich beziehst, drücken. Du kannst aus dem Zitat dann alles rauslöschen, was du nicht zitieren willst, solltest aber auf die Tags achten.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

Ferry

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 12172
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #813 am: 14. September 2015, 09:32:11 »
Die zwingende Verwendung des Spitzensignals mit drei Leuchten bei Dunkelheit wird aber im § 54 (7) StrabVO vorgeschrieben und der fällt nicht unter die Übergangsbestimmungen. Im übrigen hält sich in diesem Punkt, aber auch beim Zugschluss und den Blinkern, die neue Signalvorschrift der WiLi nicht an die gesetzlichen Vorgaben! Aber wen wundert das, "Wir moch'n uns scho' immer unsere eigenen Gesetze!".

Es gibt aber Ausnahmebestimmungen. Die Betriebsfahrzeuge von VEF und WTM sind auch in der Nacht unterwegs, und auch da ohne Dreilicht-Spitzensignal. Warum sollte es bei den E1/2 anders sein?
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

MS

  • Fahrer
  • ***
  • Beiträge: 277
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #814 am: 14. September 2015, 09:57:06 »
Ist das Zugspitzensignal in den Betriebsvorschirften der WL enthalten, wenn ja in welcher Form?
mfg
Michael

95B

  • Verkehrsstadtrat
  • **
  • Beiträge: 36860
  • Anti-Klumpert-Beauftragter
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #815 am: 14. September 2015, 10:54:43 »
Ist das Zugspitzensignal in den Betriebsvorschirften der WL enthalten, wenn ja in welcher Form?

Ja, in der SV-STRAB.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

MS

  • Fahrer
  • ***
  • Beiträge: 277
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #816 am: 14. September 2015, 18:57:44 »
Wie ist es in der Ausgabe 2013 dargestellt?
mfg
Michael

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16459
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #817 am: 14. September 2015, 19:33:01 »

Es gibt aber Ausnahmebestimmungen. Die Betriebsfahrzeuge von VEF und WTM sind auch in der Nacht unterwegs, und auch da ohne Dreilicht-Spitzensignal.
Und wo findest du die Ausnahmebestimmung für diese Fahrzeuge? Für Straßenbahnfahrzeuge gilt die StrabVO, für andere Schienenfahrzeuge,  welche die WiLi auf ihrem Netz fahren lassen, gelten eigene Bestimmungen.



Ist das Zugspitzensignal in den Betriebsvorschirften der WL enthalten, wenn ja in welcher Form?

Ja, in der SV-STRAB.
Die sich aber unter anderem auch in diesem Punkt nicht an die StrabVO hält!  ::)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Ferry

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 12172
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #818 am: 15. September 2015, 09:23:01 »
Und wo findest du die Ausnahmebestimmung für diese Fahrzeuge? Für Straßenbahnfahrzeuge gilt die StrabVO, für andere Schienenfahrzeuge,  welche die WiLi auf ihrem Netz fahren lassen, gelten eigene Bestimmungen.

Unsinn. Wieso können dann Altwagen ohne Dreilicht-Spitzensignal fahren? Sind das keine Straßenbahnfahrzeuge?  ::)
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

Donaufelder

  • RBL-Disponent
  • ***
  • Beiträge: 1552
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #819 am: 15. September 2015, 11:07:12 »
Und wo findest du die Ausnahmebestimmung für diese Fahrzeuge? Für Straßenbahnfahrzeuge gilt die StrabVO, für andere Schienenfahrzeuge,  welche die WiLi auf ihrem Netz fahren lassen, gelten eigene Bestimmungen.

Unsinn. Wieso können dann Altwagen ohne Dreilicht-Spitzensignal fahren? Sind das keine Straßenbahnfahrzeuge?  ::)

Vermutlich deshalb weil die von Haus aus nur einen Frontscheinwerfer haben, und somit keine Verwechslungsgefahr mit PKW/LKW/Omnibusse besteht!?

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16459
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #820 am: 16. September 2015, 04:15:55 »

Unsinn. Wieso können dann Altwagen ohne Dreilicht-Spitzensignal fahren? Sind das keine Straßenbahnfahrzeuge?  ::)
Na, weil sie eben fahren und die WiLi das so für rechtens halten. Wo kein Kläger, da kein Richter!  ;)


Zum Problem könnte es erst werden, wenn nach einem Unfall ein findiger Anwalt das herausfindet und daraus Kapital schlagen will. Ein Problem nicht nur, wegen der eingeklagten Entschädigungsleistung, sondern auch, weil dann die Behörde sicher aufwacht und die umgehende Anpassung der Vorschriften an geltendes Recht verlangen wird, sowie die sofortige Anpassung oder Abstellung des falsch ausgerüsteten Teils des Fahrzeugbestandes. Die Betonung liegt auf "könnte", weil wirklich wissen, was irgendwelche Beamte tun, kann keiner!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

MS

  • Fahrer
  • ***
  • Beiträge: 277
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #821 am: 16. September 2015, 07:59:34 »
Zum Problem könnte es erst werden, wenn nach einem Unfall ein findiger Anwalt das herausfindet und daraus Kapital schlagen will.
Wenn in den Betriebsvorschriften noch das alte Spitzensignal aufscheint, wird er nichts finden. Denn dann ist §54 Abs 2 m.E. durch §64 Abs 2 für bestehende Anlagen und Fahrzeuge ebenfalls außer Kraft gesetzt.
mfg
Michael

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16459
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #822 am: 16. September 2015, 15:15:11 »
Denn dann ist §54 Abs 2 m.E. durch §64 Abs 2 für bestehende Anlagen und Fahrzeuge ebenfalls außer Kraft gesetzt.
Was hat die Bestimmung über die Art der Erstellung oder Erneuerung der Betriebsvorschriften mit vorhandenen Fahrzeugen und Anlagen zu tun? Dann könnte ich ja, überspitzt gesagt, machen und in meine Unterlagen schreiben, was ich will, solange ich noch irgendwo ein altes Haus oder anderes früheres Teil in meinem Betrieb vorweisen kann! Gesetze wären dann, was sie ja leider für einen guten Teil der Leute sowieso sind, bestenfalls fromme Empfhehlungen, an die sich nur der Blöde hält.  ::)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Hawk

  • RBL-Disponent
  • ***
  • Beiträge: 1773
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #823 am: 20. September 2015, 18:34:46 »
Vor den ULF´S hatten die Triebwagen mittig einen Scheinwerfer, die ULF´S jedoch angeordnet wie ein mehrspuriges KFZ, damit die Züge nicht verwechselt werden sollten bekamen die ersten Züge das Licht am Dach mittig, alle die danach ausgeliefert wurden bekamen das Licht ab Werk.
Das leben zwingt einen oft in die Knie,jedoch ein jeder kann selbst entscheiden ob er liegen bleibt oder wieder aufsteht! :-)

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16459
Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #824 am: 20. September 2015, 18:44:46 »
Das hat  nichts mit Verwechseln zu tun, sondern damit, dass es die StrabVO so vorschreibt! Was halt viele nicht zur Kenntnis nehmen wollen.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!