Autor Thema: Silvesternachtverkehr 2012  (Gelesen 44300 mal)

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Klingelfee

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #75 am: 01. Januar 2013, 15:59:37 »
Und natürlich die DAF's die nicht verstanden haben, dass einerseits nicht alle Linien fahren und anderseits, dass wir im Bereich Bellaria nicht Verstärker eingesetzt wurden.
Meinst du am Ring oder bei der U-Bahn? In ersterem Fall könnte man nächstes Jahr dann evt. doch den 71er die ganze Runde fahren lassen.

Hauptsächlich Linie 46 und 49. Nur wo stellst du dir die Züge hin. In die RRS ist nicht wirklich sinnvoll, weil man diese für den Fall der Fälle freihalten sollte. Und die Linie 71 bis Börse verlängern ist auch eine Alternative. Nur waren wir heuer knapp davor am Ring überhaupt den Straßenbahnverkehr rauszunehmen, da im Bereich Rathaus es ärger zugegangen ist, als bei einem Almabtrieb. Was nämlich wirklich erschwerend dazu gekommen ist, war das die Polizei viel zu Spät den Autoverkehr am Ring rausgenommen hat.
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Linie 41

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #76 am: 01. Januar 2013, 15:59:49 »
Oder haben die WL jetzt auf einmal den Linksverkehr eingeführt?.
Naja, wenn's ein ULF war, sieht man um die Zeit vielleicht nicht sofort, daß er verkehrt herum steht. ;D
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

hema

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #77 am: 01. Januar 2013, 16:02:58 »

Gib zu du hast ja nur geschaut, weil ich so viel wirbel gemacht habe.
Hoffentlich hast du kein(e) Strafmandat/Anzeige bekommen!  :o

Zwecks wegen denn????  :-[
Blaulicht, Folgetonhorn, Fahrt gegen die erlaubte Richtung!  :o


Durch welche Rechtsvorschrift ist das gedeckt? Allenfalls die Verwendung von gelbem Drehlicht wäre denkbar (Arbeitsfahrt), aber laut DV-Strab ist so eine Fahrt entweder durch Posten zu sichern oder durch Vorausgehen!   ;)
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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #78 am: 01. Januar 2013, 16:07:23 »
aber laut DV-Strab ist so eine Fahrt entweder durch Posten zu sichern oder durch Vorausgehen!   ;)
Auch die Interpretation von Gesetzestexten und Verordnungen wird von Juristen üblicherweise an das entsprechende Jahrhundert angepaßt anstatt den Text wortwörtlich anzuwenden. Ein beleuchteter Einsatzwagen kann das, was ein Posten oder ein gehender Revisor kann ebenso bzw. besser – und wir leben eben im 21. Jahrhundert und nicht Anfang des 20.
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hema

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #79 am: 01. Januar 2013, 16:26:08 »

Auch die Interpretation von Gesetzestexten und Verordnungen wird von Juristen üblicherweise an das entsprechende Jahrhundert angepaßt anstatt den Text wortwörtlich anzuwenden. Ein beleuchteter Einsatzwagen kann das, was ein Posten oder ein gehender Revisor kann ebenso bzw. besser – und wir leben eben im 21. Jahrhundert und nicht Anfang des 20.
Klar, wer die kleine Tramway übersieht, wird den vorausfahrenden "Geisterfahrer" locker erkennen.  ;D

Rechtlich gedeckt ist es halt leider weder durch StVO, noch durch Eisenbahnrecht. Höchstens durch deine persönliche Auslegung.  :'(



Da das Fahren von Schienenfahrzeugen gegen die allgemeine Fahrtrichtung in der StVO vorgesehen ist und den anderen Verkehrsteilnehmern entsprechende Verhaltensmaßnahmen vorgegeben werden, gibt es seitens der StVO ohnedies keine Bedenken für so eine (ungewöhnliche) Fahrt. In der DV-Strab sind für den Fall, dass sich der Fahrer an der Zugspitze befindet, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, nur besondere Vorsicht wird dem Fahrer auferlegt. In den speziellen Wiener Bestimmungen (Anlage 2 zur DV-Strab) wird das erwähnte Vorausgehen durch einen Bediensteten oder die Postensicherung verlangt. Der "Vorausgeher" hat die Verkehrsteilnehmer dur Zurufe und Handhochhalten sowie durch Warnzeichen aufmerksam zu machen.
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E2

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #80 am: 01. Januar 2013, 16:29:21 »
Blaulicht, Folgetonhorn, Fahrt gegen die erlaubte Richtung!  :o

Blaulicht+Tatü schließt einmal eine Anzeige wegen der Fahrt gegen die Richtung aus, im Gegetum, würde sagen, Begleitfahrzeug wäre wegen der Schienenbindung nach der StVO nicht nötig. DV-Strab, ja, Logik, ja, schon klar.

Durch welche Rechtsvorschrift ist das gedeckt? Allenfalls die Verwendung von gelbem Drehlicht wäre denkbar (Arbeitsfahrt), aber laut DV-Strab ist so eine Fahrt entweder durch Posten zu sichern oder durch Vorausgehen!   ;)


Zitat
KFG:
§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
                              
[...]

4) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,

c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,

d) Feuerwehrfahrzeugen,

e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Vorheriges SuchergebnisBlaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

[...]

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
                              

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

Klingelfee

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #81 am: 01. Januar 2013, 16:33:08 »

Durch welche Rechtsvorschrift ist das gedeckt? Allenfalls die Verwendung von gelbem Drehlicht wäre denkbar (Arbeitsfahrt), aber laut DV-Strab ist so eine Fahrt entweder durch Posten zu sichern oder durch Vorausgehen!   ;)

Das Vorgehen ist noch aus einer Zeit, wo der Fahrer bei Fahrt am falschen Gleis nicht umbedingt an der Zugspitze war, das ist bei einem ULF nicht der Fall. Ausserdem darfst du mit einem Arbeitslicht andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar verhalten. Mit dem Blaulicht sehr wohl.weiters kommt noch dazu, dass nicht alle Blaulichtfahrzeuge der WL auch ein Gelblicht haben. Mein Funkwagen hatte zum Beispiel nur ein Blaulicht. Und das Horn habe ich schon zum Eigenschutz verwendet, weil ich kein interesse auf einen Frontalunfall hatte. Einge Autofahrer sind mir nämlich sehr flott entgegen gekommen und haben sich im letzten Moment eingebremst
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13er

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #82 am: 01. Januar 2013, 16:37:59 »
Hauptsächlich Linie 46 und 49. Nur wo stellst du dir die Züge hin. In die RRS ist nicht wirklich sinnvoll, weil man diese für den Fall der Fälle freihalten sollte.
Die Uhlschleife wäre evt. eine Möglichkeit, da die sicher frei ist. Über die Josefstädter - RRS ist man dann mit 46 und 49 relativ rasch bei der Bellaria. Dort kann man auch vom Platz her relativ viele Züge stapeln.
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

hema

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #83 am: 01. Januar 2013, 16:46:40 »

Blaulicht+Tatü schließt einmal eine Anzeige wegen der Fahrt gegen die Richtung aus,
Woher leitest du in solch einen Fall die Berechtigung für Blaulicht+Tatü und Fahrt gegen die Fahrtrichtung ab?

Zitat von: StVO
III. ABSCHNITT

Bevorzugte Straßenbenützer.

§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit
blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit
aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im
Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des
sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als
notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche
oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die
Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am
Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen
Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt
an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen
regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt” zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch
bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß
sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen
dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der
gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
1. Rettungsfahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker
eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm
Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Auch durch Anwendung von § 102 der StVO lässt sie sich ja nicht ableiten. Ist halt so ähnlich, wie die Blaulicht+Tatü-Fahrten mancher Rüstwagenlenker beim Abschleppen von Zügen.  :D
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Linie 41

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #84 am: 01. Januar 2013, 16:48:18 »
Einge Autofahrer sind mir nämlich sehr flott entgegen gekommen und haben sich im letzten Moment eingebremst
Naja, wenn Dir so ein Wappler entgegenkommt wie der, der den ursprünglichen Unfall verursacht hat, dann ist es allerdings extrem unlustig – insofern ist das Blaulicht mehr als gerechtfertigt.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #85 am: 01. Januar 2013, 16:57:54 »
Woher leitest du in solch einen Fall die Berechtigung für Blaulicht+Tatü und Fahrt gegen die Fahrtrichtung ab?

Umgekehrt.
Das Fahren entgegen der Richtung ist durch das Blaulicht quasi gedeckt.
Du zitierst selbst den Absatz 2:

Zitat von: StVO
III. ABSCHNITT
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt
an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.


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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #86 am: 01. Januar 2013, 16:58:58 »
Einge Autofahrer sind mir nämlich sehr flott entgegen gekommen und haben sich im letzten Moment eingebremst
Naja, wenn Dir so ein Wappler entgegenkommt wie der, der den ursprünglichen Unfall verursacht hat, dann ist es allerdings extrem unlustig – insofern ist das Blaulicht mehr als gerechtfertigt.
Er muss froh sein, wenn er mit so einem "Wappler" in keinen Unfall verwickelt wird, das würde sicher für beide unangenehm, nicht nur körperlich. Das Blaulicht ist schließlich kein Freibrief, sondern die Verwendung ist genauso an Vorschriften gebunden, wie so vieles im ganzen Leben.  ;)
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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #87 am: 01. Januar 2013, 17:04:43 »
Woher leitest du in solch einen Fall die Berechtigung für Blaulicht+Tatü und Fahrt gegen die Fahrtrichtung ab?

Umgekehrt.
Das Fahren entgegen der Richtung ist durch das Blaulicht quasi gedeckt.
Du zitierst selbst den Absatz 2:

Zitat von: StVO
III. ABSCHNITT
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt
an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Eben, es besteht aber gar keine Berechtigung für eine Einsatzfahrt, außerdem darfst du den Absatz 3 nicht unter den Tisch fallen lassen!  ;)

Zitat
(3) . . . . Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen
dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der
gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #88 am: 01. Januar 2013, 17:21:46 »
Schon klar, ich hab ja auch nur geschrieben, dass das Fahren durch das Blaulicht gedeckt ist.

Ob das Blaulicht an sich zulässig ist ... nun ja.

Aus dem Bauch heraus würd ich sagen, auf alle Fälle, besser so als den Verkehr einstellen oder es kracht. Ist meine Privatmeinung, rechtliche Deckung "pending"  ;D

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Re: Silvesternachtverkehr 2012
« Antwort #89 am: 01. Januar 2013, 17:53:50 »
. . .  auf alle Fälle, besser so als den Verkehr einstellen oder es kracht.
Das ist schon klar. Was ich nicht verstehe, warum greift man zu solchen Kunstgriffen, obwohl die gar nicht klug und/oder nötig sind und eigentlich gar nicht erlaubt!  ???


Wieso hält man einen Fahrer für zu blöd, das zu tun, was man ihm in der anderen Richtung locker zumutet (auch da gibt es Situationen wo er gegen die Einbahn fährt oder wo ihm Fahrzeuge auf seinem Gleis entgegenkommen). Das fängt schon in der Wiener Erweiterung der DV-Strab an, mit dem verlangten Vorausgehen. Wie schon gesagt, wer die große Tramway nicht erkennt, wird das wesentlich kleinere Auto auch  nicht sehen. Und bei einem Unfall wäre die Tramway im Recht, der Funkwagen halt nicht; der Tramwayfahrer würde keine Verletzung riskieren, der Funkwagenlenker trägt ein erhebliches Risiko heftige Blessuren zu erleiden (von den Rechtsfolgen ganz abgesehen). Wie so oft ein unlogisches Verlangen der Chefitäten, mehr eigentlich nicht.
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