Autor Thema: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung  (Gelesen 38585 mal)

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T1

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #60 am: 13. Februar 2013, 00:31:49 »
Das ist aber keine Haltestelleninsel…

hema

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #61 am: 13. Februar 2013, 00:38:20 »
tramway.at, dass nicht einmal dir der Unterschied geläufig ist!  :o


Bei Inselhaltestellen* muss zum Fahrgastwechsel der ganze Zug (sprich alle Türen) im Bereich der Insel sein, das ist ja auch der Grund, warum lange Züge in der 9er-Haltestelle am Elterleinplatz keinen Fahrgastwechsel durchführen dürf(t)en. Bei Kaps, Aufdoppelungen oder Haltestellen ohne jede Einstiegshilfe ist es wurscht, wie lange ein Zug ist, es muss nur die Zugspitze die Haltestellentafel erreicht haben!


*) Eine Haltestelleninsel ist eine gegenüber der Fahrbahn erhöhte Aufstellfläche für Fahrgäste eines Öffentlichen Verkehrsmittels und befindet sich, wie auch die Gleise im Bereich der allgemeinen Fahrbahn. Sie ist kein Fahrbahnteiler, sondern nur eine Einsteighilfe, daher ist das Parken auf der Fahrbahn entlang so einer Insel verboten. Bei Inseln (in der Fahrbahn!) geht der Haltestellenbereich  bis zum Gehsteig, das heißt eigentlich müssten Autofahrer Fahrgästen das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn zum Verkehrsmittel in der Haltestelle jederzeit ermöglichen (wie bei einer Aufdoppelung). Anders ist es mit Haltestellen auf Fahrbahnteilern oder bei Gleiskörpern in Seitenlage (z.B. Gürtel), obwohl die durchaus ähnlich ausschauen können.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

hprill

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #62 am: 13. Februar 2013, 00:47:15 »
und so eine Fahrt kann wie das normalste der Welt sein!  :)
Stimmt. Auf den ersten Blick kommt mir nichts an diesem Bild ungewöhnlich vor. Als könnte man so ein Foto täglich irgendwo im Straßenbahnnetz schießen. :D
In Köln ist so etwas der Normalzustand.

95B

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #63 am: 13. Februar 2013, 08:06:06 »
Bei Inselhaltestellen* muss zum Fahrgastwechsel der ganze Zug (sprich alle Türen) im Bereich der Insel sein, das ist ja auch der Grund, warum lange Züge in der 9er-Haltestelle am Elterleinplatz keinen Fahrgastwechsel durchführen dürf(t)en.
Warum dürfen dann Langzüge in der Haltestelle Rebhanngasse Richtung Floridsdorfer Brücke stehenbleiben? 8) Beim ULF ist zumindest die Tür 7 nicht mehr auf Höhe der Insel; wenn der Wagenbeweger schlampig stehenbleibt, auch die Tür 6. Bei einem Hochflurer steht auch die letzte Tür des Beiwagens über die Insel hinaus...

Am Elterleinplatz muss nur die Fahrbahn aufgedoppelt werden, dann ist die Insel keine Insel mehr. ;)
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coolharry

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #64 am: 13. Februar 2013, 09:22:57 »
Am Elterleinplatz muss nur die Fahrbahn aufgedoppelt werden, dann ist die Insel keine Insel mehr. ;)

Ich dachte dort ist die Fahrbahn schon längst auf die ganze länge aufgedoppelt?
Oder ist die FAhrbahnaufdoppelung auch noch zu kurz?
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

roadrunner

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #65 am: 13. Februar 2013, 09:38:14 »
FR Westbahnhof ja.
FR Gersthof nur ein kleiner Teil im Bereich eines Fußgängerübergangs.
Die Haltestelleninseln bzw. auch die Bereiche mit Aufdopplung bieten aber nur Platz für A oder solo E1.  :fp:

moszkva tér

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #66 am: 13. Februar 2013, 09:42:20 »
Der Niveauunterschied zwischen 400er und Bahnsteig beträgt doch nur ca. 15 cm, da muss die Rampe gar nicht so lang sein, wie du glaubst. Bei einer angenommenen Länge von 50cm beträgt der Anstiegswinkel gut 17°, bei 60cm sind es schon unter 15°, das sind noch keine unüberwindbaren Steigungen, leider kenne ich die offiziellen Schwellwerte nicht. Problematisch wird es nur bei Stationen ohne Bahnsteig (dann sinds 35cm), aber diese sollten eigentlich längst der Vergangenheit angehören.
Die Steigung, die ein Rollstuhlfahrer ohne fremdes Anschieben problemlos bewältigen kann, ist 6 %, das sind wieviele Grad? Möge das wer anderer ausrechnen  ;) (Pytagoras und Sinus/Cosinus sind schon lange her...)

haidi

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #67 am: 13. Februar 2013, 09:58:13 »
6% sind 3,4°
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

95B

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #68 am: 13. Februar 2013, 10:04:46 »
Sinus/Cosinus sind schon lange her...)
Macht nix, brauchst ja eh den Tangens. ;) Winkel in Grad = atan(Prozentwert als Zahl in [0..1]). 6 % sind also rund 3,4 Grad – also meilenweit entfernt von jenen angeblich überwindbaren Steigungen, die den abstrusen, jeglicher Grundlage entbehrenden Behauptungen von B. S. Agrippa entstammen.

E: haidi war schneller. :)
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moszkva tér

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #69 am: 13. Februar 2013, 10:27:22 »
Hier übrigens ein Link zu den 6 % (die habe ich mir nicht aus den Fingern gesaugt):
http://nullbarriere.de/rampenlaenge-steigung.htm
Die 6% Steigung bei Rampen betreffen übrigens Gebäude, nicht Fahrzeuge.

Man kann argumentieren: Wenn ein Rollifahrer einsteigen will, soll halt bei Bedarf der Fahrer rauskommen und anschieben. Andererseits: Haftungsfrage, wenn was passiert? Was, wenn der Fahrer nicht kann (z.B. er hat selbst gesundheitliche Probleme?)

Linie 41

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #70 am: 13. Februar 2013, 10:33:06 »
@moskva tér: So darf man eben laut Gesetz nicht argumentieren. Wenn der Rollstuhlfahrer ohne Hilfe des Fahrers nicht reinkommt, dann ist das Fahrzeug nicht barrierefrei. Die 6% als Grenzwert dürften schon stimmen.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

moszkva tér

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #71 am: 13. Februar 2013, 10:39:31 »
@moskva tér: So darf man eben laut Gesetz nicht argumentieren. Wenn der Rollstuhlfahrer ohne Hilfe des Fahrers nicht reinkommt, dann ist das Fahrzeug nicht barrierefrei. Die 6% als Grenzwert dürften schon stimmen.
So wollte ich auch nicht argumentieren. Ich habe nur potentielle Gegenargumente gleich von Haus aus entkräften wollen.

Allerdings muss man sagen: Ein Hebelift ist auch nicht barrierefrei, da ich den auch nicht ohne Hilfe des Fahrers bzw. Schaffners bedienen darf.

invisible

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #72 am: 13. Februar 2013, 10:49:38 »
Der Niveauunterschied zwischen 400er und Bahnsteig beträgt doch nur ca. 15 cm, da muss die Rampe gar nicht so lang sein, wie du glaubst. Bei einer angenommenen Länge von 50cm beträgt der Anstiegswinkel gut 17°, bei 60cm sind es schon unter 15°, das sind noch keine unüberwindbaren Steigungen, leider kenne ich die offiziellen Schwellwerte nicht. Problematisch wird es nur bei Stationen ohne Bahnsteig (dann sinds 35cm), aber diese sollten eigentlich längst der Vergangenheit angehören.

Wobei man aber sehr problemlos die ULF nur im Winterniveu fahren lassen (bzw. tun das nicht eh inzwischen alle?) und die Bahnsteige mal auf 25cm bringen könnte, dann wären es nur 10cm Höhenunterschied. Um da die für Gebäude (was die Norm für Fahrzeuge vorsieht, weiß ich nicht) vorgesehenen 6% Steigung zu erzielen müsste die Rampe 1,66m lang sein; das kann man technisch recht einfach so gestalten, dass ca. 60cm seitlich ausfahren und dann die ganze Konstruktion inkl. ca. 1qm Fahrzeugboden nach unten klappt.
Wenn man seitlich etwas mehr Platz erlaubt kann man auch einfach Teile von der Stange kaufen: http://www.hubner-germany.com/huebner_transportation/Produkte/Rampen/Elektrische+Rampen-p-112.html (wobei ich mal vermute, dass es auch Hubrampen wie zuerst beschrieben zu kaufen gibt, ich hab jetzt nur auf die Schnelle keinen Link gefunden).
Konstruktionen wie die hier http://www.palfinger.nl/content_assets/documenten/2860-de_medilift_lb300bus.pdf sind nur nötig, wenn man wirklich 35cm überwinden muss - die erscheinen mir da schon übermäßig kompliziert (die Grazer Cityrunner haben sowas in der Art, und die Dinger sind mehr kaputt als dass sie funktionieren).
Liebe Fahrgäste: Der Zug ist abgefahren.

60er

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #73 am: 13. Februar 2013, 11:22:37 »
@moskva tér: So darf man eben laut Gesetz nicht argumentieren. Wenn der Rollstuhlfahrer ohne Hilfe des Fahrers nicht reinkommt, dann ist das Fahrzeug nicht barrierefrei. Die 6% als Grenzwert dürften schon stimmen.
Dann ist ein ULF und ein Niederflurbus auch nicht barrierefrei, wenn der Fahrer erst zuhilfe kommen und die manuelle Klapprampe herausziehen muss?

13er

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Re: Mobilitätseinschränkung und Fahrzeugbeschaffung
« Antwort #74 am: 13. Februar 2013, 11:29:38 »
Dann ist ein ULF und ein Niederflurbus auch nicht barrierefrei, wenn der Fahrer erst zuhilfe kommen und die manuelle Klapprampe herausziehen muss?
Das ist eine gute Frage, die ich auch im Behindertengleichstellungsgesetz-Thread aufgeworfen habe. M.E. zählen nur elektrische Rampen als barrierefrei, da sie ein Rollstuhlfahrer ohne fremde (menschliche) Hilfe verwenden kann.
Mit uns kommst du sicher... zu spät.