Ich sag eigentich nix anderes.
Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist
Da steht nix von Halteverbot, Sperrlinie, etc., da steht anderes.
„FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt."
Eine Weiche vorher würde die Bindung aufheben, ergo "ausgenommen Straßenbahn".
Ich schau mir schon den spitzfindigen Rechtsanwalt an, wenn der Autler darauf vertraut, dass da kein Zug kommen kann, weil eben .... (ungeachtet anderer Bestimmungen)
und wie gesagt ... "überspitzt".
Nicht immer nur Einbahnstraße denken....
Eisenbahnrechtliche Vorschriften müssen den "stvo-konformen" anderen Verkehrsteilnehmern eben ittels Stvo-konformen VZ angezeigt werden, gibts ja genug. Z. B. Bim biegt bei Rot/gelb/grün/gelb nach grün ein, etc.
Vertrauensgrundsatz!!!