Autor Thema: Radfahrordnung von 1897  (Gelesen 8381 mal)

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luki32

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #15 am: 18. Juli 2014, 09:45:10 »
E2 hat vor längerer Zeit einmal von einem Unfall mit so einem bremsenlosen Rad berichtet bzw. davon, dass Fahrer solcher Gefährte nicht verstehen wollen, dass das keine für den Straßenverkehr geeignete Konstruktion ist. ;)

Die Frage ist, ob so ein Rad auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt verwendet werden darf. Wird das in irgendeiner Weise von der StVO festgelegt?

In der STVO muss ein Fahrzeug über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001272

Und so viel ich mich dunkel erinnere gabs in Österreich schon ein Urteil, daß ein Fixie noch zwei Bremsen haben muß, die Beine gelten nicht als Bremse, ich hatte in der Firma eine Kontroverse mit einem Ex-Kollegen, der auch so ein Klumpert im Straßenverkehr (noch dazu mit Clips) fuhr.

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Luki
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95B

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #16 am: 18. Juli 2014, 10:17:15 »
Könner beherrschen diese Fahrzeuge recht gut und mit Fahrtechniken wie von 95B beschrieben, (sliden), sind sie relativ sicher unterwegs.

Tja, nur ist in brenzligen Situationen vielleicht nicht genügend Platz, um das Rad querzustellen (die Fahrtechniken wurden von hema beschrieben und nicht von mir). Die Betonung kann daher nur auf "relativ" liegen, nicht auf "sicher".
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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haidi

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #17 am: 18. Juli 2014, 10:44:15 »
Für die Ausrüstung von Fahrrädern ist die Fahrradverordnung zuständig. Übrigens eine Verordnung, um die uns deutsche Radfahrer beneiden. Während bei uns für die Beleuchtung eine Mindeststärke vorgeschrieben ist, dürfen die Deutschen max. 3 Watt für die Beleuchtung verwenden und nur eine Klingel montieren, während bei uns auch KFZ-Hupen zulässig sind (wenn man den nötigen Strom aufbringen kann).

Zu den Fixies: Wenn ein Fahrer mit Gegendruck das Hinterrad zum Blockieren bringen kann, dann ist die Bremskraft für die Hinterradbremse ausreichend - mehr als Blockieren geht nicht.
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60er

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #18 am: 18. Juli 2014, 10:54:32 »
Die Frage ist, ob so ein Rad auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt verwendet werden darf. Wird das in irgendeiner Weise von der StVO festgelegt?
In der STVO muss ein Fahrzeug über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001272
Bereits die Verordnung aus 1897 schreibt vor, dass eine Handbremse am Lenker vorhanden sein muss. So ein Fahrrad war also bereits damals nicht im Straßenverkehr zulässig.

WIENTAL DONAUKANAL

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #19 am: 18. Juli 2014, 11:58:14 »
Könner beherrschen diese Fahrzeuge recht gut und mit Fahrtechniken wie von 95B beschrieben, (sliden), sind sie relativ sicher unterwegs.

Tja, nur ist in brenzligen Situationen vielleicht nicht genügend Platz, um das Rad querzustellen (die Fahrtechniken wurden von hema beschrieben und nicht von mir). Die Betonung kann daher nur auf "relativ" liegen, nicht auf "sicher".

Oh sorry, da hab ich dir etwas unterstellt.  :fp:
Aber diese Funtechnik ist im Straßenverkehr nicht üblich. Das macht man in der Trendsportart Bike-Polo, für die diese Bahnräder eigentlich gedacht waren und die man im Käfig praktiziert.
Auf der Straße geht man aus dem Sattel,
verlagert das Gewicht nach vorne,
blockiert das Hinterad,
und je nach Rückverlagerung des Gewichtes bis zum Hinsetzen kann man die Verzögerung dosieren.
Gleichzeitig hält man das Heck durch seitlichen Beindruck in der Spur.

Die Gefahr liegt aber in der Beschaffenheit der Bahnnaben:
Der Schraubkranz sitzt auf einem schmalen Feingewinde und ist gegen das Abdrehen bei Gegendruck nur durch einen viel schmäleren Konterring mit vielleicht fünf Gewindegängen gesichert. Das genügt völlig für die Bahn. Nicht aber wenn sich die Verrückten in der beschriebenen Bremstechnik den Maurer Berg von ganz oben bis zur Breitenfurter Straße hinunterlassen. Die dabei auftretenden Kräfte sind enorm und sprengen den Kontering ab, der Schraubkranz dreht sich von der Nabe ab und der Antriebsstrang ist entkoppelt. Jetzt ist das Fahrzeug unkontrolierbar und es hilft nur mehr das Abspringen oder die "Italienische Bremse" - man geht blitzschnell hinter den Sattel und setzt sich aufs Hinterrad.
Bei meinen Aufbauten habe ich diese Naben/Kranz Verbindung zusätzlich mit drei Spannstiften gesichert, das findet man bei keinem gekauften Fixie.
Aber trotzdem, ich bin kein Freund dieser Räder.


W_E_St

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #20 am: 18. Juli 2014, 12:34:18 »
Zitat
Das wundert mich aber sehr, dass es hier im Forum jemanden gibt, der Fixies oder fixed gear kennt!
Es können doch selbst Radfreaks zum Teil nicht wirklich Fixie und Singlespeed unterscheiden.

Im Straßenverkehr zulässig ist beides, vorausgesetzt es gibt vorn und hinten eine Bremse. Das ist zumindest die allgemeine Auffassung, und mit einer Felgenbremse hinten dürfte man sich beim Argumentieren einem Polizisten gegenüber VIEL leichter tun. Der Idiot, der mit dem Fixie in eine Fußgängergruppe gebrettert ist, hatte hingegen gar keine Bremse am Rad montiert.
"Sollte dies jedoch der Parteilinie entsprechen, werden wir uns selbstverständlich bemühen, in Zukunft kleiner und viereckiger zu werden!"

(aus einer Beschwerde über viel zu weit und kurz geschnittene Pullover in "Good Bye Lenin")

hema

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #21 am: 18. Juli 2014, 12:54:44 »
Die Frage ist, ob so ein Rad auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt verwendet werden darf.

Natürlich nicht.
In Wohn- und Spielstraßen schon, du musst es im Fall der Nachfrage halt als Spielgerät darstellen. Fahrrad im Sinne des Gesetzes ist es ja sowieso nicht, sondern ein Sportgerät!



Ein früher bekannter Fahrrad-Aktivist hat das nach einer Anzeige einmal erfolgreich argumentiert, nachdem er in einer Wohnstraße kreuz und quer und in Kreisen rumgefahren ist. Die Polizei war ursprünglich der Meinung, mit einem Fahrzeug (Fahrrad) dürfe man nur in Schrittgeschwindigkeit in Längsrichtung durchfahren (eigentlich zufahren). Ja, aber spielen? Spielen darf man dort doch ausdrücklich, solange man niemand ernstlich behindert oder gefährdet.  ;D
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WIENTAL DONAUKANAL

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #22 am: 18. Juli 2014, 13:40:34 »
Da sind  Polizei und Sportler auch noch unterschiedlicher Auffassung, was eine Trainingsfahrt und die damit verbundene Enthebung der Radweg Benutzungspflicht ist.

Aber eine andere Frage:
Darf man auf Wiens Straßen noch reiten, nehmen wir an von Hietzing nach Floridsdorf? C:-)

hema

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #23 am: 18. Juli 2014, 15:50:42 »
Schon, bei Dunkelheit braucht das Pferd hinten eine rote Lampe.
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moszkva tér

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #24 am: 25. Juli 2014, 23:17:17 »
Schon, bei Dunkelheit braucht das Pferd hinten eine rote Lampe.

Fußwege, Radwege, Autobahnen und Autostraßen sind aber tabu  ;)
In die Bezo Mahü darf man einreiten. In die Fuzo aber nicht  ;D

95B

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Re: Radfahrordnung von 1897
« Antwort #25 am: 26. Juli 2014, 10:05:59 »
In die Bezo Mahü darf man einreiten. In die Fuzo aber nicht  ;D

Muss man halt absteigen und das Pferd schieben, äh, am Zügel führen.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
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