Verkehrszeichen (und dazu gehört auch die Haltstellentafel, weil sie nach StVO eine Wirkung auf den Verkehr hat auch wenn sie selbst nicht in der StVO definiert ist) haben so aufgestellt zu sein, dass der Rand der Tafel einen Mindestabstand von 20 cm zum Fahrbahnrand hat - das aber nicht in der dortigen Form. Die Tafel wäre somit ungültig und im Bereich der Tafel dürfte geparkt werden.
Da irrst du, Haltestellentafeln sind natürlich
keine Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Straßenbahnhaltestellen sind Einrichtungen eines Eisenbahnbetriebes und unterliegen den dafür einschlägigen Bestimmungen, nicht aber der StVO. Lediglich das Verhalten der Verkehrsteilnehmer (ausgen. Schienenfahrzeuge) an oder bei solchen Haltestellen wird in der StVO definiert!
Ähnlich hat der VwGH bei einer provisorischen Autobushaltestelle argumentiert, wo die Tafel (auf Felge und Stangerl) nicht in der erforderlichen Mindesthöhe angebracht war.
Bushaltestellen werden im Kraftfahrliniengesetz behandelt (nicht in der StVO), das Gericht hat also sicher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden und nicht nach der (unzuständigen) StVO.
In der StVO werden z.B. auch Plakate erwähnt, sind das deshalb Verkehrszeichen?

§ 34. Haltestellenzeichen
(1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen
sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers
auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die
Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen
nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung.
(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des
Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der
Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen.
(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die
Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu
kennzeichnen.