Autor Thema: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)  (Gelesen 11373 mal)

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hema

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #15 am: 24. Februar 2015, 22:11:40 »
Aber daraus abzuleiten, dass die Vorrangstraßenregel der StVO nicht gilt, ist unzulässig.
§ 102. der StVO!  ;)
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #16 am: 24. Februar 2015, 22:54:48 »
Aber daraus abzuleiten, dass die Vorrangstraßenregel der StVO nicht gilt, ist unzulässig.
§ 102. der StVO!  ;)

Und welche eisenbahnrechtliche Vorschrift entbindet die Straßenbahn von der Befolgung der Vorrangstraßenregel?
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #17 am: 24. Februar 2015, 23:32:53 »

Und welche eisenbahnrechtliche Vorschrift entbindet die Straßenbahn von der Befolgung der Vorrangstraßenregel?
Die Vorrangregelung von Straßenbahnzügen untereinander ist eisenbahnrechtlich festgelegt, in den Betriebsvorschriften, welche Eisenbahnbetriebe gem. Eisenbahngesetz zu erstellen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen haben. Gegenüber dem allgemeinen Verkehr gilt im Straßenbereich die StVO, auf eigenen Bahnkörpern die Eisenbahnkreuzungsverordnung. 
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #18 am: 24. Februar 2015, 23:48:21 »
In den Betriebsvorschriften gibt es keine Vorrangstraßenregel, aber auch nichts, was eine solche (aus der StVO) aufhebt.
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #19 am: 25. Februar 2015, 01:06:07 »
Aber es gibt eine Vorrangregelung für Straßenbahnzüge untereinander, und die werden von der StVO nicht berührt!
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luki32

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #20 am: 25. Februar 2015, 08:26:49 »
Also wir haben auch eine Vorrangstraßenregel gelernt, aber egal.
Die da lautet? Du wirst sie weder in der alten DV-Strab, noch in den ZSB-Strab-2013 finden. Selbst in den Schulungsunterlagen stand/steht nichts, als bloß das unkommentierte Wort "Vorrangstraßenregel"!

Aja?
z.B. Ausbildungsunterlage für Straßenbahnfahrer aus 2013, Seite 17.

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #21 am: 25. Februar 2015, 09:28:54 »
Aber es gibt eine Vorrangregelung für Straßenbahnzüge untereinander, und die werden von der StVO nicht berührt!

Und deshalb kann die eisenbahnrechtliche Vorschrift die Regelung der StVO nicht außer Kraft setzen. An dieser Stelle liegt vielmehr ein Kundmachungsmangel nach StVO vor, denn alles, was in eine Vorrangstraße einmündet, hat benachrangt zu sein (auch wenn es "nur" eine Straßenbahn ist). Sonst müsste es ja heißen "Vorrangstraße ausgenommen Straßenbahn".
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #22 am: 25. Februar 2015, 09:43:20 »

Aja?
z.B. Ausbildungsunterlage für Straßenbahnfahrer aus 2013, Seite 17.

mfG
Luki
Also wenn das Schulbüro irgendwann irgendwas in die Schulungsunterlagen* schreibt, wird es automatisch zum Gesetz oder zur Vorschrift? Da mir diese Unterlage nicht vorliegt, kann ich leider nicht nachschauen, was da drinsteht, bisher war in den Lehrbehelfen immer nur eine leere Worthülse namens "Vorrangstraßenregel", in den Vorschriften gab es sie sowieso nicht.


Was gilt eigentlich für Fahrer, welche die Ausbildung vor 2013 gemacht haben, wenn nicht die  gültigen Vorschriften? An Schulungsunterlagen Schulungsunterlagen verfügen die nur über ältere Auflagen, gemäß dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme.  ???  ::)





*) Wenn da plötzlich wer reinschriebe, es wäre erlaubt im Weg stehende Autos leicht zu rammen oder bei Bedarf den Stinkefinger zu zeigen, ist das dann ein Freibrief für die Fahrer?
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haidi

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #23 am: 25. Februar 2015, 09:48:40 »
Nachdem der Straßenbahnfahrer keinen Führerschein braucht, muss er in der Fahrerfachschule auch in der StVO unterrichtet werden, so weit sie ihn betrifft (also nichts über Autobahn etc.). Daher gehört die Vorrangstraßenregel eigentlich auch dazu.
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hema

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #24 am: 25. Februar 2015, 09:55:29 »
Aber es gibt eine Vorrangregelung für Straßenbahnzüge untereinander, und die werden von der StVO nicht berührt!

Und deshalb kann die eisenbahnrechtliche Vorschrift die Regelung der StVO nicht außer Kraft setzen.
Nein, umgekehrt. Dinge, die eisenbahrechtlich (oder arbeitsrechtlich) geregelt sind werden von der StVO nicht berührt. Z.B. darfst du bei roter Ampel fahren, wenn dort ein Straßenbahnsignal hängt und wenn du ein Halt zeigendes Straßenbahnsignal überfährst, kann dich die Polizei nicht dafür bestrafen, weil Straßenaufsichtsorgane dafür nicht zuständig sind.


Zitat
An dieser Stelle liegt vielmehr ein Kundmachungsmangel nach StVO vor, denn alles, was in eine Vorrangstraße einmündet, hat benachrangt zu sein (auch wenn es "nur" eine Straßenbahn ist). Sonst müsste es ja heißen "Vorrangstraße ausgenommen Straßenbahn".
Ein querender Straßenbahnzug ist gegenüber dem allgemeinen Verkehr auf einer Vorrangstraße* natürlich benachrangt, aber nicht zwangsläufig gegenüber anderen Straßenbahnzügen.




*) Ausgenommen Fälle, wo eine Eisenbahn/Straßenbahn eine Straße laut EKV quert. Dort ist es aber auch keine Vorrangfrage gem. StVO.




Nachdem der Straßenbahnfahrer keinen Führerschein braucht, muss er in der Fahrerfachschule auch in der StVO unterrichtet werden, so weit sie ihn betrifft (also nichts über Autobahn etc.). Daher gehört die Vorrangstraßenregel eigentlich auch dazu.
Wo in der StVO findest du die hier debattierte (interne) Vorrangstraßenregel aus dem Fundus des WiLi-Schulbüros?  ???
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #25 am: 25. Februar 2015, 10:18:14 »
Die Vorrangstraßenregel "laut Schulbüro" unterscheidet sich nicht von der Vorrangstraßenregel der StVO. Und solange keine eisenbahnrechtlichen Regelungen (hier: örtliche Ausnahme der Vorrangbestimmungen) angewendet werden, gilt natürlich die Vorrangstraßenregel der StVO.
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #26 am: 25. Februar 2015, 10:19:24 »
Nachdem der Straßenbahnfahrer keinen Führerschein braucht, muss er in der Fahrerfachschule auch in der StVO unterrichtet werden, so weit sie ihn betrifft (also nichts über Autobahn etc.). Daher gehört die Vorrangstraßenregel eigentlich auch dazu.
Wo in der StVO findest du die hier debattierte (interne) Vorrangstraßenregel aus dem Fundus des WiLi-Schulbüros?  ???
Es geht um die Teil-Debatte, dass die Vorrangstraßenregel bei der Fahrerausbildung nicht unterrichtet wird/würde.
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #27 am: 25. Februar 2015, 10:21:03 »
Nachdem der Straßenbahnfahrer keinen Führerschein braucht, muss er in der Fahrerfachschule auch in der StVO unterrichtet werden, so weit sie ihn betrifft (also nichts über Autobahn etc.). Daher gehört die Vorrangstraßenregel eigentlich auch dazu.
Wo in der StVO findest du die hier debattierte (interne) Vorrangstraßenregel aus dem Fundus des WiLi-Schulbüros?  ???
Es geht um die Teil-Debatte, dass die Vorrangstraßenregel bei der Fahrerausbildung nicht unterrichtet wird/würde.

Sie ist in den Unterlagen drinnen, aber eben nicht im Kapitel über die wissenswerten Verkehrsregeln der StVO, sondern bei den Straßenbahn-Vorrangregeln. Also zwar falsch eingeordnet, aber trotzdem vorhanden.
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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #28 am: 25. Februar 2015, 13:07:42 »
Und solange keine eisenbahnrechtlichen Regelungen (hier: örtliche Ausnahme der Vorrangbestimmungen) angewendet werden, gilt natürlich die Vorrangstraßenregel der StVO.
Die eisenbahnrechtliche Regelung ist jetzt der § 40. der ZSB-Strab*, vorher war es der § 63. der DV-Strab. Und der Vorrang der Straßenbahnzüge untereinander hat mit der StVO überhaupt nichts zu tun, ich weiß nicht, wieso du da immer auf der StVO herumreitest!? Ich habe es dir ja schon am Beispiel der Lichtsignale gezeigt, auch die haben mit der StVO Null zu tun (auch andere Fälle gibt es da noch viele)!


Das Problem ist natürlich eh eher theoretischer Natur, da nahezu alle dafür alle in Frage kommenden Gleiskreuzungen und Einmündungen durch Lichtsignalanlagen geregelt sind.




*) Nun mal ganz abgesehen davon, wie gut oder schlecht die ganze Vorschrift formuliert und ausgearbeitet ist.  ;)
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Hubi

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Re: Vorrangregeln (war: Mehr 6 für Kaiserebersdorf)
« Antwort #29 am: 25. Februar 2015, 13:29:20 »
§40 Interne Vorrangregel und Konfliktweichenregel
(1) Die nachfolgenden internen Vorrangregeln gelten nur zwischen Straßenbahnzügen untereinander, ansonsten gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.
Rangordnung für die internen Vorrangregel:
1. Kreuzungen und sonstige Berührungsstellen werden in der Reihenfolge durchfahren, in der die Züge dort eintreffen oder abgefertigt werden.
2. Ein von rechts kommender Zug hat Vorrang vor einem von links kommenden Zug. usw.....

Und wo ist da jetzt das Problem??
Wenn du deine (persönliche ) Meinung noch 100 mal wiederholst, sie wird nicht richtiger!
Und für die Lernresistenten, die Vorschriften macht NICHT das Schulbüro!