Die (rechtliche) Frage ist, wie weit solche Vorgaben für einen privaten Betreiber mit eigener Versicherung bindend sind! 
Ganz so irrelevant dürfte das in diesem Fall aber auch nicht sein, da 1958 vermutlich, wie 1975 bei den B-Triebwagen, der Wert des Bremssicherheitswiderstandes verändert wurde, um das Überbremsen des ohnedies hauptsächlich verwendeten einen Beiwagens zu verhindern. Das bedeutete aber gleichzeitig, daß zwei Beiwagen unterbremsen würden, weshalb der Betrieb mit zwei Beiwagen untersagt wurde. Allenfalls könnte der heutige Betreiber den Wert des Bremssicherheitswiderstandes wieder auf den alten Wert zurücksetzen und überprüfen lassen, ob dadurch ein einwandfreies Bremsverhalten von zwei angehängten Beiwagen gegeben ist. Damit hätte er aber auch wieder das Problem des Überbremsens bei Betrieb mit einem Beiwagen, das besonders bei den scheibengebremsten m-Beiwagen zum Auftreten starker Flachstellen führen würde.