Implizit steht durchaus drinnen, dass sich das nur auf insellose Haltestellen beziehen kann ("in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand").
Haltestelleninseln und Aufdoppelungen sind (nur) Einsteighilfen, also gelten dort keine besonderen Regelungen. Auch gilt eine Verkehrsinsel nicht als Fahrbahnrand, daher darf man ja entlang einer Haltestelleninsel nicht parken, selbst wenn dort keine Halteverbotstafeln stehen Anders ist das bei Haltestellen auf Fahrbahnteilern oder Haltestellen an einem eigenen Bahnkörper! Vom Gehsteig auf eine Insel darf man auch an jeder Stelle rübergehen, nicht nur beim Zebrastreifen oder an Häuserkanten, allerdings nur von der "richtigen" Seite und wenn eine Straßenbahn in den Haltestellenbereich eingefahren ist, eigentlich auch bei Rot, sofern man nicht ausdrücklich den Zebrastreifen benützt. Ausgenommen natürlich jene Fälle., wo auf der Insel ein Absperrgitter montiert ist, Gitter dürfen ja nicht durch- oder überstiegen werden.
Dass dies im Anlassfall betroffene Autofahrer und ihre Anwälte anders sehen bzw. darstellen, liegt in der Natur der Sache.
Deshalb gibt es umfangreiche Kataloge, in denen man nach früheren Gerichtsentscheidungen suchen kann.
Frühere Entscheide sind aber de jure nicht für neue Urteile bindend, da es bei uns kein Präzedenzrecht gibt. Dass die gelebte Realität am Gericht anders ausschaut, ist eine andere Sache. Da weicht wohl kein Richter von einem früheren Entscheid ab, da ihm das nur Scherereien mit den Kollegen bringt und Mehrarbeit, weil ihm der Oberste sein "falsches" Urteil mit ziemlicher Sicherheit zurückhaut.