Autor Thema: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?  (Gelesen 38075 mal)

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hema

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Re: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?
« Antwort #150 am: 25. November 2018, 07:24:49 »
Übrigens, als Zufallsfund, die Wiener Linien (bzw. jedes VU iA) haben nichts damit gewonnen, wenn die hinzugerufene Polizei für das VU die Daten des "Delinquenten" aufnimmt. Entsprechend einer Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.815/0003-DSB/2018 vom 13. Mai 2018) ist es der Polizei nach Datenschutzrecht (DSG, im Zeitpunkt der Datenweitergabe noch DSG 2000) und mangels "ausdrücklicher Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von Daten (in diesem Fall Übermittlung dieser Daten an die Wiener Linien)" nach Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) verwehrt, die Personendaten an die Wiener Linien weiterzugeben:

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnummer=DSBT_20180513_DSB_D122_815_0003_DSB_2018_00

Die brauchen nichts weitergeben, der Polizist hält den abverlangten Ausweis etwas schief oder redet beim Notieren laut mit*, der Fahrscheinprüfer stellt sich daneben und schreibt mit. Bei einer Meldeauskunft über Funk braucht er ja nur mithören!  ;)



*) "Aha, se san der Karl Huber, san Österreicher, wohnen am Rotwangenweg 17/4/15 und woar'n am 32. Mai 1875 gebur'n! Stimmt des alles?"
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Klingelfee

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Re: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?
« Antwort #151 am: 25. November 2018, 07:36:35 »
Übrigens, als Zufallsfund, die Wiener Linien (bzw. jedes VU iA) haben nichts damit gewonnen, wenn die hinzugerufene Polizei für das VU die Daten des "Delinquenten" aufnimmt. Entsprechend einer Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.815/0003-DSB/2018 vom 13. Mai 2018) ist es der Polizei nach Datenschutzrecht (DSG, im Zeitpunkt der Datenweitergabe noch DSG 2000) und mangels "ausdrücklicher Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von Daten (in diesem Fall Übermittlung dieser Daten an die Wiener Linien)" nach Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) verwehrt, die Personendaten an die Wiener Linien weiterzugeben:

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnummer=DSBT_20180513_DSB_D122_815_0003_DSB_2018_00

Die brauchen nichts weitergeben, der Polizist hält den abverlangten Ausweis etwas schief oder redet beim Notieren laut mit*, der Fahrscheinprüfer stellt sich daneben und schreibt mit. Bei einer Meldeauskunft über Funk braucht er ja nur mithören!  ;)



*) "Aha, se san der Karl Huber, san Österreicher, wohnen am Rotwangenweg 17/4/15 und woar'n am 32. Mai 1875 gebur'n! Stimmt des alles?"

Und das ist lt. Datenschutzverordnung auch nicht zulässig. Die Polizei muss die Abfrage in diesem Fall so machen, dass keine dritten Personen die Daten mitbekommen.

Die Verordnung geht sogar soweit, dass wenn jemand ein Löschbegehren durchführt und dem dann auch stattgegeben wird, dann auch der Schriftverkehr über diese Löschbegehren gelöscht werden muss  :fp: :fp: :fp: :fp: :fp:
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

haidi

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Re: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?
« Antwort #152 am: 25. November 2018, 07:53:51 »
Ich frage mich dann jedoch, unabhängig davon jetzt ob der Beschwerdeführer mitgefahren ist oder nicht, dann zu den Daten des selbigen kommt, wenn ist eine Anzeige machen, weil der Beschwerdeführer eben nicht bezahlt hat.
Ich denke, der Satz braucht ein bisschen Überarbeitung.
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hema

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Re: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?
« Antwort #153 am: 25. November 2018, 18:10:34 »

Zitat
Die brauchen nichts weitergeben, der Polizist hält den abverlangten Ausweis etwas schief oder redet beim Notieren laut mit*, der Fahrscheinprüfer stellt sich daneben und schreibt mit. Bei einer Meldeauskunft über Funk braucht er ja nur mithören!  ;)



*) "Aha, se san der Karl Huber, san Österreicher, wohnen am Rotwangenweg 17/4/15 und woar'n am 32. Mai 1875 gebur'n! Stimmt des alles?"

Und das ist lt. Datenschutzverordnung auch nicht zulässig. Die Polizei muss die Abfrage in diesem Fall so machen, dass keine dritten Personen die Daten mitbekommen.

Wem schicken die WiLi dann ihre Forderung nach der Mehrgebühr? Da müssten sie jedesmal eine Anzeige gegen Unbekannt stellen und dann bei der Gerichtsverhandlung (die Polizei hat ja die Daten) als Privatbeteiligte ihre Forderung deponieren.  ???

Der Aufwand wäre sicher größer als der angestrebte Betrag.
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Re: PM: Verwaltungsreform: Freibrief für Schwarzfahrer?
« Antwort #154 am: 26. November 2018, 00:30:00 »
Übrigens, als Zufallsfund, die Wiener Linien (bzw. jedes VU iA) haben nichts damit gewonnen, wenn die hinzugerufene Polizei für das VU die Daten des "Delinquenten" aufnimmt. Entsprechend einer Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.815/0003-DSB/2018 vom 13. Mai 2018) ist es der Polizei nach Datenschutzrecht (DSG, im Zeitpunkt der Datenweitergabe noch DSG 2000) und mangels "ausdrücklicher Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von Daten (in diesem Fall Übermittlung dieser Daten an die Wiener Linien)" nach Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) verwehrt, die Personendaten an die Wiener Linien weiterzugeben:

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Dsk&Dokumentnummer=DSBT_20180513_DSB_D122_815_0003_DSB_2018_00

Die brauchen nichts weitergeben, der Polizist hält den abverlangten Ausweis etwas schief oder redet beim Notieren laut mit*, der Fahrscheinprüfer stellt sich daneben und schreibt mit. Bei einer Meldeauskunft über Funk braucht er ja nur mithören!  ;)



*) "Aha, se san der Karl Huber, san Österreicher, wohnen am Rotwangenweg 17/4/15 und woar'n am 32. Mai 1875 gebur'n! Stimmt des alles?"

Wie du ja bereits am 9. Juli 2018, 18:10, richtig festgestellt hast:
Zitat von: hema
Besonders rechtsbedenklich ist auch, wenn Polizisten bei der Identitätsfeststellung den Ausweis so halten, dass der Kontrollor "zufällig" mitschreiben kann. Oder sie sprechen beim Schreiben halt laut mit.

Eigentlich darf der Polizist die Daten ja nicht weitergeben!

... Betonung auf "besonders rechtsbedenklich" und "darf nicht weitergeben". C:-)

So ein rechtswidrig polizeiliches Verhalten ließe sich bei Rechtskenntnis durch den "Delinquenten" durchaus auch hintanhalten: Keine Ausweisleistung, so lange sich das Wiener-Linien-Personal in Mitlese- u/o Hörweite befindet. Sollte das Sicherheitsorgan dennoch auf die Ausweisleistung in (näherer) Gegenwart des/der Fahrscheinprüfer bestehen, so wäre vom Beamtshandelten auf die Protokollierung durch den die Daten aufnehmenden Polizisten zu bestehen, Verlangen nach der beteiligten Polizisten Dienstnummern sowieso, um sich anschließend im Rechtszug zu wehren, wie es der Beschwerdeführer im dargestellten DSB-Fall getan hat.

Wem schicken die WiLi dann ihre Forderung nach der Mehrgebühr? Da müssten sie jedesmal eine Anzeige gegen Unbekannt stellen und dann bei der Gerichtsverhandlung (die Polizei hat ja die Daten) als Privatbeteiligte ihre Forderung deponieren.  ???

Der Aufwand wäre sicher größer als der angestrebte Betrag.

Deine Frage hast du dir selbst schon am 9. Juli, 18:54, beantwortet :up:, wenn auch nicht ganz richtig:
Zitat von: hema
Anzeige gegen unbekannt. Die Polizei muss dann Erhebungen machen und gegebenfalls ein Verfahren einleiten, dort können die WiLi als Geschädigte beteiligen und dabei auch Auskunft über den Beschuldigten bekommen. In einem Zivilverfahren können sie dann ihre offenen Forderungen einklagen, weil im Strafverfahren wird der Richter den Schwarzfahrer eventuell nur verpflichten den ausstehenden Fahrpreis zu bezahlen.

Erstmal: Da es sich, wie zwischenzeitlich hinlänglich bekannt, beim Schwarzfahren nur um einen Tatbestand des Verwaltungsstrafrechts (Verwaltungsübertretung) - mit der Voraussetzung des Nachweises einer vorangegangen Beförderungsleistung und der Betretung im Fahrzeug (Art III Abs 1 Z 2 EGVG iVm § 1 Abs 1 VStG) - handelt, gibt es kein Strafverfahren iSd StGB und damit keinen Richter. Nach Art III Abs 1 EGVG ist für die Vollziehung im Gebiet der Gemeinde die Landespolizeidirektion als zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig, die nach Abs 2 als Hilfsorgan für die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat. Die Anzeige gegen unbekannt hätten die WL daher an die LPD Wien zu stellen, die dann von Amts wegen zu ermitteln hätte (§ 25 Abs 1 VStG).

Zum Zweiten: Im Verwaltungsstrafverfahren wird nur über die Verwaltungsstrafe abgesprochen, nicht aber über den mutmaßlich ausstehenden Fahrpreis, und eben auch nicht, wie richtig bemerkt, über das erhöhte Beföderungsentgelt. Letzteres bei den WL bereits auch als rechtswidrig festgestellt wurde, weil die pauschalierte Höhe nicht nachvollziehbar ist und in keiner Relation zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht.

Zum Dritten darf nochmals daran erinnert werden, dass nach der hier schon diskutierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, VWG-102/013/8023/2015 vom 16. Sept. 2015, im Zusammenhang mit behaupteter Betretung auf frischer Tat (siehe ÖBB-Fahrkartenkontrolle in der Bahnhofshalle bei den Rolltreppen am Bhf Praterstern) und daher angeblicher Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 2 EGVG, das Einschreiten der Sicherheitsorgane mit einer Aufforderung zur Ausweisleistung nach § 35 SPG, genauer nach § 35 Abs 1 Z 2 lit. a SPG mit dem sog. "ortsbezogenen Verdacht", - unter Heranziehung der stRSpr (= ständigen Rechtsprechung) des VwGH, des VWG Wien und des früheren UVS Wien - als Willkür zu qualifizieren und die Identitätsfeststellung sohin rechtswidrig ist.

Disclaimer: Dies ist weder als Anregung zum Schwarzfahren zu sehen, noch als Anleitung sich einer allfällig zu Recht geforderten Nachzahlung des Fahrkartenentgelts und des erhöhten Beförderungsentgelts bzw. einer zu Recht des Schwarzfahrens wegen verhängten Verwaltungsstrafe zu entziehen. Ich sehe das einzig aus dem juristisch höchst spannenden Blickwinkel. (Und gehöre, wie andernorts schon ausgeführt, zu den "Blöden", die selbst für die Fahrt von nur einer Station brav ihren 2,40-Euro-Fahrschein1) zwickt.)

––
1) BTW, ich sehe gerade auf der Rückseite eines solchen "Tickets", mit "AR-3 Entwerter-Automatenfahrausweis" bezeichnet, "Druckerei H" draufstehend: Was darf ich mir unter "Druckerei H" vorstellen? Wofür steht "AR-3"?