Ich wüsste nicht, welche Gesetzeslage Bahnsteigtüren zwingend vorschreibt. Wie Klingelfee schreibt, kann man das auch wie in Nürnberg mit Sensoren lösen.
Die Zulassungsbehörde kann und muss Gesetze, Verordnungen und Normen auslegen. Relevant ist oft auch der Stand der Technik.
Man denke nur an die Blinker an der Fahrzeugfront. Die sind in der StrabVO nicht verlangt und trotzdem eingebaut.
Zu vereinbaren ist auch die Art und Weise der Funktion der Notbremsüberbrückung im Tunnel. Die StrabVO lässt hier viel Interpretationsspielraum.
So auch beim Satz aus der StrabVO "Auf
jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben."
Zum konkreten Thema passt §30 StrabVO:
(5) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, sind Haltestellen mit
1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
...
auszurüsten.
Eine klare Vorschrift ist das für mich nicht.