Autor Thema: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten  (Gelesen 13874 mal)

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Der Reisende

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #45 am: 13. Juni 2019, 10:28:16 »
und auch bei Autos ist diese Pflicht, also wieso sollte es anders sein?
Seit wann brauchen Autos eine Untersuchung nach §61 StrabVO?
Ich meinte natürlich die Plakette für die §57a StVO Untersuchung, welche verpflichtend am Fahrzeug anzubringen ist.
Wo steht das? ???

§57a passt schon, ist aber das Kraftfahrgesetz.
Aha. Und wo steht das, das das für Straßenbahnen gilt? ???

Na gar nicht. Braucht es ja auch nicht. Hier ging es ja um den Vergleich, das eben bei Autos eine Plakette anzubringen ist, welche auch als Urkunde gilt - und bei Straßenbahnen eben nicht, was ja auch nicht(mehr) vorgeschrieben ist.

60er

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #46 am: 13. Juni 2019, 10:37:16 »
Es ist mindestens genauso gewagt anhand einer Plakette festzustellen, ob ein Fahrzeug eine HU hatte oder nicht.
Bis vor kurzem noch war es gar nicht gewagt, da für jede durchgeführte HU verpflichtend eine Plakette angebracht war. Das ist mittlerweile durch die Gesetzesänderung anders.

Das Vorhaben, alle E2 bei der HU neu zu lackieren, hat man offenbar inzwischen auch wieder verworfen. ::)

normalbuerger

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #47 am: 13. Juni 2019, 12:48:46 »
Warum die E2 bei der HU nicht mehr neu lackiert werden ist sehr schade, denn die Fahrzeuge werden noch längere Zeit fahren.
Muss ja nicht jedes Fahrzeug sein eben um Kosten zu sparen, aber ganz extreme Fälle sollten schon ein neues Farbkleid erhalten.

Ja und bzg. der Plakette, wenns nicht mehr vorgeschrieben ist wofür dann noch aufkleben?

Ferry

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #48 am: 14. Juni 2019, 15:52:25 »
Wieso ist das eine Schweinerei, wenn es offensichtlich nicht mehr erforderlich ist, dies mittels einer Prüfplakette anzuzeigen.

Soviel ich weiß, ist an einem Wagen das Datum seiner letzten HU deutlich sichtbar auszuweisen. Wäre mir neu, wenn sich da etwas geändert hat.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

hema

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #49 am: 14. Juni 2019, 18:14:15 »
Ich habe es auch nicht beachtet, aber es wurden einige Bestimmungen der StrabVO geändert!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Katana

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #50 am: 14. Juni 2019, 18:38:23 »
Ich möchte noch einmal die Lösung des Rätsels in den Vordergrund rücken, sie steht schon in AW #8 https://www.tramwayforum.at/index.php?topic=9250.msg342421#msg342421 und stammt von T1.

In der originalen StrabVO 1999 war zu lesen:
Zitat
§ 50. Beschriftung der Fahrzeuge
(1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen
1. Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
2. das Eigengewicht,
3. Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
4. der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für
Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Nach der Änderung vom 19.6.2018 heißt es:
Zitat
Beschriftung und Sinnbilder

§ 49. (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2. bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4. bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2. Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000465