Autor Thema: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)  (Gelesen 20795 mal)

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #30 am: 05. August 2021, 21:27:48 »
Auf der Höhenstraße kannst in der Kurve nicht anders fahren, an der Kreuzung im Link darfst nicht. Das ist der Unterschied.

darkweasel

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #31 am: 05. August 2021, 21:49:58 »
Naja, die Frage klingt blöd, sie ist auch blöd, aber: was ist wirklich der wesentliche Unterschied zwischen einer Kurve entlang der Höhenstraße und dieser Situation? In letzterer muss man (jedenfalls laut einem Fahrlehrer, der ja wissen muss, dass die Prüfer das auch sehen wollen) blinken. Auf der Höhenstraße soll man das natürlich nicht tun. Dass die Straße in der verlinkten Situation im Zuge der Kurve ihren Namen von "Marchfeldstraße" auf "Vorgartenstraße" ändert, ist ja straßenverkehrsrechtlich egal. Wäre es anders, wenn da kein Abbiegegebot stünde?
In der von dir verlinkten Situation verlässt du die befahrene Straße und biegst in eine andere Straße ein. Außerdem handelt es sich um eine Kreuzung; deine Fahrbahn folgt nicht dem Straßenzug, du kreuzt eine Radfahrerüberfahrt, es gibt ein Rechtsabbiegegebot (das es praktisch auch nur bei Kreuzungen gibt) und du könntest ja als Fahrradfahrer z.B. auch geradeaus am Radweg weiterfahren wollen.
Als Radfahrer könnte ich natürlich woandershin fahren, da ist es klar, aber als Autofahrer nicht ohne entweder eine Sperrfläche oder eine Verkehrsinsel oder beides zu überfahren (oder noch merkwürdigere Dinge zu tun), und die anderen Verkehrsteilnehmer sehen das ja, dass diese Dinge dem Auto im Weg sind. Es lässt sich meines Erachtens schon argumentieren, dass das, was die Autofahrer da machen, kein Abbiegen ist, sondern eine Rechtskurve, an deren Ende sich halt eine Radfahrerüberfahrt und ein Schutzweg befinden. Oder zumindest dass es das wäre, wenn das blaue Schild da nicht wäre, aber das ist doch merkwürdig, dass ein Rechtsabbiegegebot das einzige ist, was anzeigt "das ist nicht einfach eine Rechtskurve, sondern ein Abbiegen, also setz deinen Blinker".

Aber mir fällt grad auf, dass die Kreuzung auch anderweitig irgendwie ein Murks ist. In die Gegenrichtung (also aus der Vorgartenstraße kommend) scheint es kein Verbotsschild zu geben, das es verbietet, so zu fahren wie hier eingezeichnet:

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Wenn man das aber tut, fährt man da, wo in die Gegenrichtung ein allgemeines Fahrverbot "ausgenommen Linienomnibusse und Taxi" steht.

haidi

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #32 am: 05. August 2021, 22:21:35 »
Ich bin an der StVO und deren Neuerungen  sehr interessiert, wie hier vielleicht schon aufgefallen ist. Ich hätte in dieser Situation gefühlsmäßig schon geblinkt. Mit meinem Sohn hat vor  knapp 15 Jahren mit mir und blauem L den Führerschein gemacht. Vor Kurzem habe ich mit ihm über das Blinken gesprochen, er hat in der Fahrschule gelernt, man muss beim Abbiegen immer dann blinken, wenn es geografisch (so hat er gesagt) die Möglichkeit gibt, auch anders zu fahren. Das heißt, wenn die Fahrbahn auch andere Richtungen ermöglicht, die aber wegen Verkehrszeichen nicht zulässig sind. Z.B. geradeaus Fußgängerzone, nach rechts oder links darf man fahren, oder Kreuzung und man hat den Gebotspfeil nach rechts oder links. Das passt mir nicht mit der Einfahrt in den Kreisverkehr zusammen.
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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #33 am: 05. August 2021, 22:44:38 »
Das passt mir nicht mit der Einfahrt in den Kreisverkehr zusammen.
Der Kreisverkehr hat ja generell andere Regeln: Vorrang haben die Linkskommenden, Blinken beim Verlassen, obwohl man ja an sich die ganze Zeit im Kreisverkehr links abbiegt...

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #34 am: 05. August 2021, 22:49:15 »
Meines Wissens haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr nicht grundsätzlich Vorrang, sondern nur, wenn bei den Zufahrten Vorrang geben steht. Ich wüsste aber keine Stelle, wo das nicht steht.

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #35 am: 05. August 2021, 23:03:48 »
Meines Wissens haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr nicht grundsätzlich Vorrang, sondern nur, wenn bei den Zufahrten Vorrang geben steht. Ich wüsste aber keine Stelle, wo das nicht steht.

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #36 am: 05. August 2021, 23:04:21 »
Das passt mir nicht mit der Einfahrt in den Kreisverkehr zusammen.
Der Kreisverkehr hat ja generell andere Regeln: Vorrang haben die Linkskommenden, Blinken beim Verlassen, obwohl man ja an sich die ganze Zeit im Kreisverkehr links abbiegt...
Der Kreisverkehr hat keine eigenen Regeln. Der Kreisverkehr selbst kommt nur 2 Mal in der StVO vor:
Zitat
§ 2 (1)
3c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;
und
§ 50 Gefahrenzeichen
3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“
Vorrang haben nicht die Linkskommenden, weil sie im Kreisverkehr sind, sondern nur wenn vor der Einfahrt eine Nachrangtafel ist.
Bei diesem Kreisverkehr hat der Einfahrende Vorrang, weil keine Nachrangtafeln aufgestellt sind:
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Genau genommen ist es gar kein Kreisverkehr (siehe nachstehende Ausführungen), das kreisverkehrsartige Fahren gegen den Uhrzeigersinn lässt sich daraus ableiten, dass in der Mitte der Fahrbahnen eine Verkehrsinsel ist und an Verkehrsinseln in der Mitte der Fahrbahn rechts vorbei zu fahren ist, wenn keine Verkehrszeichen vorhanden sind, die Anderes vorschreiben, entspricht auch dem Rechtsfahrgebot.

Die Fahrtrichtung im Kreisverkehr ist nicht vorgegeben, weil da ein Kreisverkehr ist, sondern durch das Verkehrszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung - Pfeil nach Rechts gegenüber der Einfahrt - Zeichen § 52 a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, Punkt 15).

D.h. die Wartepflicht vor dem Kreisverkehr und die vorgeschriebene Fahrtrichtung definieren den Kreisverkehr, wobei von der StVO her die Fahrtrichtung gegen den Uhrzeigersinn gar nicht vorgeschrieben ist, auch ein Kreisverkehr im Uhrzeigersinn  möglich wäre.

Falls es noch niemand aufgefallen sein sollte: Es gibt in der StVO kein Gebotszeichen (blaues, rundes Zeichen) für den Kreisverkehr, wie es z.B. in Deutschland vor jedem Kreisverkehr steht.
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darkweasel

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #37 am: 05. August 2021, 23:08:10 »
Meines Wissens haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr nicht grundsätzlich Vorrang, sondern nur, wenn bei den Zufahrten Vorrang geben steht. Ich wüsste aber keine Stelle, wo das nicht steht.
Hasenauerstraße#Weimarer Straße ist eine solche Stelle: https://goo.gl/maps/55s6F3SK4mpECQy56

Katana

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #38 am: 05. August 2021, 23:38:19 »
Der Kreisverkehr hat keine eigenen Regeln. Der Kreisverkehr selbst kommt nur 2 Mal in der StVO vor:
Zitat
§ 2 (1)
3c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;
und
§ 50 Gefahrenzeichen
3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“
Vorrang haben nicht die Linkskommenden, weil sie im Kreisverkehr sind, sondern nur wenn vor der Einfahrt eine Nachrangtafel ist.
Bei diesem Kreisverkehr hat der Einfahrende Vorrang, weil keine Nachrangtafeln aufgestellt sind:
(Dateianhang Link)
Genau genommen ist es gar kein Kreisverkehr (siehe nachstehende Ausführungen), das kreisverkehrsartige Fahren gegen den Uhrzeigersinn lässt sich daraus ableiten, dass in der Mitte der Fahrbahnen eine Verkehrsinsel ist und an Verkehrsinseln in der Mitte der Fahrbahn rechts vorbei zu fahren ist, wenn keine Verkehrszeichen vorhanden sind, die Anderes vorschreiben, entspricht auch dem Rechtsfahrgebot.
Entschuldige, aber wo ist da der Kreisverkehr? Wer entlang der Wollsteingasse fährt, merkt nichts von einer "annähernd kreisförmig verlaufenden Fahrbahn".
Und wer von Norden kommend nach links in die Wolsteingasse abbiegt, wird sicher nicht rechts blinken, wie es beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr gefordert ist.

Was ich mich jetzt frage: Wozu gibt es eigentlich in der StVO den Begriff, wenn er keine Auswirkung hat? Angeblich gibt es Polizisten, die darauf achten, dass man sich im Kreisverkehr schön rechts hält und nicht den zentrumsnahen Weg nimmt. Wo ist das geregelt?

Diese Frage bleibt bis jetzt unbeantwortet:
Vor Kurzem habe ich mit ihm über das Blinken gesprochen, er hat in der Fahrschule gelernt, man muss beim Abbiegen immer dann blinken, wenn es geografisch (so hat er gesagt) die Möglichkeit gibt, auch anders zu fahren. Das heißt, wenn die Fahrbahn auch andere Richtungen ermöglicht, die aber wegen Verkehrszeichen nicht zulässig sind. Z.B. geradeaus Fußgängerzone, nach rechts oder links darf man fahren, oder Kreuzung und man hat den Gebotspfeil nach rechts oder links. Das passt mir nicht mit der Einfahrt in den Kreisverkehr zusammen.

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #39 am: 05. August 2021, 23:59:42 »
Was ich mich jetzt frage: Wozu gibt es eigentlich in der StVO den Begriff, wenn er keine Auswirkung hat? Angeblich gibt es Polizisten, die darauf achten, dass man sich im Kreisverkehr schön rechts hält und nicht den zentrumsnahen Weg nimmt. Wo ist das geregelt?
Rechtsfahrgebot.
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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #40 am: 06. August 2021, 01:12:05 »
Rechtsfahrgebot.
Das Rechtsfahrgebot gilt im Ortsgebiet nicht, innerorts herrscht freie Fahrstreifenwahl!

Wenn man dem (baulichen) Verlauf einer Straße folgt, z.B. der Höhenstraße, muss man natürlich nicht in jeder Kurve blinken.

Es hat schon einmal jemand Recht bekommen, der argumentiert hat, zum "Tatzeitpunkt" der einzige Straßenbenützer gewesen zu sein, als er einen Kreisverkehr ohne zu blinken verlassen hat und hätte dies deshalb auch niemand wie vorgeschrieben anzeigen können. Der hat sicher einen gefinkelten Anwalt gehabt!  8)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #41 am: 06. August 2021, 01:22:59 »
Rechtsfahrgebot.
Das Rechtsfahrgebot gilt im Ortsgebiet nicht, innerorts herrscht freie Fahrstreifenwahl!
Du meinst sicher § 7 StVO
Zitat
(3a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.
Es gibt nur wenige Kreisverkehre mit 2 oder mehr durch Leitlinien gekennzeichnete Fahrstreifen.
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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #42 am: 06. August 2021, 07:33:21 »
Es hat schon einmal jemand Recht bekommen, der argumentiert hat, zum "Tatzeitpunkt" der einzige Straßenbenützer gewesen zu sein, als er einen Kreisverkehr ohne zu blinken verlassen hat und hätte dies deshalb auch niemand wie vorgeschrieben anzeigen können. Der hat sicher einen gefinkelten Anwalt gehabt!  8)
Echt, also der berühmte Staatsverweigerer-Fall aus Kanada R. v. Duncan könnte bei uns auch so ähnlich ausgehen? :D

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #43 am: 06. August 2021, 09:31:36 »
Rechtsfahrgebot.
Das Rechtsfahrgebot gilt im Ortsgebiet nicht, innerorts herrscht freie Fahrstreifenwahl!

Wenn man dem (baulichen) Verlauf einer Straße folgt, z.B. der Höhenstraße, muss man natürlich nicht in jeder Kurve blinken.

Es hat schon einmal jemand Recht bekommen, der argumentiert hat, zum "Tatzeitpunkt" der einzige Straßenbenützer gewesen zu sein, als er einen Kreisverkehr ohne zu blinken verlassen hat und hätte dies deshalb auch niemand wie vorgeschrieben anzeigen können. Der hat sicher einen gefinkelten Anwalt gehabt!  8)

In dem Moment, wo ihn ein anderer gesehen hat, muss es einen anderen Straßenbenützer gegeben haben (außer die Anzeige erfolgte nach einem Blick aus dem Wohnungsfenster – aber an Kreisverkehren befinden sich nur selten Wohnhäuser).
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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Ferry

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Re: Einparken, Blinken, Kreisverkehre (war: St. und Fbh. (Straßenbahn)
« Antwort #44 am: 06. August 2021, 12:30:07 »
Als Radfahrer könnte ich natürlich woandershin fahren, da ist es klar, aber als Autofahrer nicht ohne entweder eine Sperrfläche oder eine Verkehrsinsel oder beides zu überfahren (oder noch merkwürdigere Dinge zu tun), und die anderen Verkehrsteilnehmer sehen das ja, dass diese Dinge dem Auto im Weg sind. Es lässt sich meines Erachtens schon argumentieren, dass das, was die Autofahrer da machen, kein Abbiegen ist, sondern eine Rechtskurve, an deren Ende sich halt eine Radfahrerüberfahrt und ein Schutzweg befinden. Oder zumindest dass es das wäre, wenn das blaue Schild da nicht wäre, aber das ist doch merkwürdig, dass ein Rechtsabbiegegebot das einzige ist, was anzeigt "das ist nicht einfach eine Rechtskurve, sondern ein Abbiegen, also setz deinen Blinker".

Es scheint aber tatsächlich so zu sein. Ohne das Gebotszeichen würde ich dort auch ohne Blinker fahren, es ist einfach eine Rechtskurve und geht ja auch gar nicht anders. Das Gebotszeichen weist mich aber darauf hin, dass ich rechts abzubiegen habe (auch wenn ich gar nicht anders fahren kann), daher muss ich blinken. Zu hinterfragen wäre hier nur mehr die Sinnhaftigkeit des Verkehrszeichen an dieser Stelle...  ::)
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")