Tramwayforum
Straßenbahn Wien => Technik => Thema gestartet von: 13er am 06. Januar 2011, 00:34:13
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... im Jahre 1999.
(Angaben ohne Gewähr!)
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sagst ma die Quelle ??
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sagst ma die Quelle ??
Ja, sicher. Sorry, wollte ich eh dazuschreiben: H.H. Heider.
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sagst ma die Quelle ??
Ja, sicher. Sorry, wollte ich eh dazuschreiben: H.H. Heider.
Danke !
Da müß ma korrigieren. 8)
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Da müß ma korrigieren. 8)
Zweifellos! Die Liste ist wie gesagt schon ~12 Jahre alt :)
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Schau an, was es nicht alles gibt ;)
Nicht schlecht sowas.
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Da müß ma korrigieren. 8)
Zweifellos! Die Liste ist wie gesagt schon ~12 Jahre alt :)
In der Liste stimmt einiges nicht (hat sicher auch damals nicht gestimmt), was wir hier aber bestenfalls anführen oder auflisten können, sind die gemäß "Usus" einzuhaltenden Geschwindigkeiten. Es ist, aufgrund des Schlendrians der letzten Jahr(zehnt)e und des sorglosen Umgangs mit der Rechtsmaterie, gar nicht so einfach rechtsverbindliche Angaben für alle Stellen im Netz zu machen. Für die meisten Streckenabschnitte ist die Situation natürlich schon eindeutig, einfach weil sich dort seit längerer Zeit nichts geändert hat und es unzweifelhafte alte Angaben gibt.
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sagst ma die Quelle ??
Ja, sicher. Sorry, wollte ich eh dazuschreiben: H.H. Heider.
Etwas präziser: HHH in Fischmeister, Rollinger: 134 Jahre Oberbau in Wien.
In der Liste stimmt einiges nicht (hat sicher auch damals nicht gestimmt), was wir hier aber bestenfalls anführen oder auflisten können, sind die gemäß "Usus" einzuhaltenden Geschwindigkeiten. Es ist, aufgrund des Schlendrians der letzten Jahr(zehnt)e und des sorglosen Umgangs mit der Rechtsmaterie, gar nicht so einfach rechtsverbindliche Angaben für alle Stellen im Netz zu machen.
Sind die vom Betrieb festgelegten Geschwindigkeiten überhaupt irgendwie rechtsverbindlich (im Sinne einer Streckenkonzession o. ä.)? Kann man z. B. einem Fahrer einen Strick daraus drehen, wenn er mit 50 durch die Kaiserstraße rauscht und einen Pkw abschießt? Vermutlich ja, aber ich würde eher meinen, dass hier generell die "nicht angepasste" Geschwindigkeit zum Tragen kommt (und 50 sind in der engen Kaiserstraße definitiv zu viel) als irgendeine interne Richtlinie der WL.
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Kann man z. B. einem Fahrer einen Strick daraus drehen, wenn er mit 50 durch die Kaiserstraße rauscht und einen Pkw abschießt? Vermutlich ja, aber ich würde eher meinen, dass hier generell die "nicht angepasste" Geschwindigkeit zum Tragen kommt (und 50 sind in der engen Kaiserstraße definitiv zu viel) als irgendeine interne Richtlinie der WL.
Im Sinne der StVO wird man den Fahrer wohl nicht belangen können, da es ja keine entsprechenden Verkehrszeichen gibt - es wird also zu keinem Verwaltungsverfahren kommen. Betriebsintern kann und wird man ihn natürlich sehr wohl belangen, weil er eine betriebsinterne Vorschrift - das Überschreiten der vom Betrieb für diese Strecke festgelegten Höchstgeschwindigkeit - missachtet hat.
Aber kein Fahrer mit Verstand wird sich in der Kaiserstraße mit einen 50er runterlassen!
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Im Sinne der StVO wird man den Fahrer wohl nicht belangen können, da es ja keine entsprechenden Verkehrszeichen gibt
Das ist eben die Frage. Wie weiter oben schon geschrieben wurde, kannst du auch mit dem PKW bestraft werden wegen "nicht angepasster Geschwindigkeit", und zwar auch dann, wenn du die angeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hast. Mir selbst ist so ein Fall bekannt, wo ein Lenker mit dieser Begründung eine Mitschuld (mit der Konsequenz "vorbestraft"!) ausfasste, weil er im Stadtgebiet mit ca. 40km/h einen Besoffenen erwischt hat. Außer der Ortstafel war dabei keine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen. Das ganze passierte übrigens vor Jahren in Linz.
Umso mehr erscheint es daher denkbar, in so einem Falle als Straßenbahnfahrer verurteilt zu werden.
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Umso mehr erscheint es daher denkbar, in so einem Falle als Straßenbahnfahrer verurteilt zu werden.
In einem Strafverfahren infolge eines Unfalls kann natürlich jeder bestraft werden, der als Unfallverursacher erkannt wird und dem ein ausreichendes Maß an Verschulden nachgewiesen werden kann, hier geht es jedoch um eine Verwaltungsstrafe gem StVO wegen möglicherweise überhöhter Geschwindigkeit einer Straßenbahn. Die jeweils auf einer Strecke/einem Abschnitt/einer Anlage gültigen (Höchst-)Geschwindigkeiten werden aber eisenbahnrechtlich festgelegt (vom Betrieb erstellt und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorgelegt) und unterliegen daher nicht der StVO!
Nur wo auf einer Straße wegen Bauarbeiten oder dgl. die Geschwindigkeit (temporär) per Verkehrszeichen unter das dort sonst übliche Maß herabgesetzt wird, muss sich eine, die betreffende Fahrbahn mitbenützende, Straßenbahn lt. DV-Strab an diese Vorgabe halten.
Anm.: Auch das "Immissionsschutzgesetz Luft" gilt eigentlich nicht für Straßenbahnen, weil sie nicht über Verbrennungskraftmotoren verfügen (genausowenig für Radfahrer, Fiaker etc.), wobei sich diese Tatsache interessanterweise nie bis zu den WiLi-Gewaltigen durchgesprochen hat. 8)
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Die jeweils auf einer Strecke/einem Abschnitt/einer Anlage gültigen (Höchst-)Geschwindigkeiten werden aber eisenbahnrechtlich festgelegt (vom Betrieb erstellt und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorgelegt) und unterliegen daher nicht der StVO!
Auch wenn die Strecke im Straßenplanum verläuft (kein eig. Gleiskörper)?
Anm.: Auch das "Immissionsschutzgesetz Luft" gilt eigentlich nicht für Straßenbahnen, weil sie nicht über Verbrennungskraftmotoren verfügen (genausowenig für Radfahrer, Fiaker etc.), wobei sich diese Tatsache interessanterweise nie bis zu den WiLi-Gewaltigen durchgesprochen hat. 8)
Das wäre meine nächste Frage gewesen:
es ist noch gar nicht so lange her, da hat man im Übereifer den Feinstaub-50er für den Straßenverkehr auch auf die Straßenbahn angewendet. Meines Wissens wurde das aber zurückgenommen - stimmt das?
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Die jeweils auf einer Strecke/einem Abschnitt/einer Anlage gültigen (Höchst-)Geschwindigkeiten werden aber eisenbahnrechtlich festgelegt (vom Betrieb erstellt und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorgelegt) und unterliegen daher nicht der StVO!
Auch wenn die Strecke im Straßenplanum verläuft (kein eig. Gleiskörper)?
Da gilt natürlich die Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit.
Anm.: Auch das "Immissionsschutzgesetz Luft" gilt eigentlich nicht für Straßenbahnen, weil sie nicht über Verbrennungskraftmotoren verfügen (genausowenig für Radfahrer, Fiaker etc.), wobei sich diese Tatsache interessanterweise nie bis zu den WiLi-Gewaltigen durchgesprochen hat. 8)
Das wäre meine nächste Frage gewesen:
es ist noch gar nicht so lange her, da hat man im Übereifer den Feinstaub-50er für den Straßenverkehr auch auf die Straßenbahn angewendet. Meines Wissens wurde das aber zurückgenommen - stimmt das?
Siehe oben, daher hat man die "60km/h gilt nur für Straßenbahn" aufgestellt.
mfG
Luki
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Ich habe mal eine Frage bzgl. des neuen 26er und seiner Hochtrasse.
Stimmt es, dass man dort dann 70kmh fahren darf? Wenn das der Fall sein sollte, mit welcher Fahrzeugtype sollte das bitte funktionieren?
Die Ex dürfen nur 60kmh und die Ulfe sind auf 60kmh gedrosselt. Würde man dann den Ex eine Sondergenehmigung zu Teil werden lassen und würden dann die Ulfe dementsprechend anpassen, dass sie erst bei 70kmh abregeln?
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Viel 70 wird man dort ohnehin nicht fahren können. Eine Haltestelle oben und der Schaß mit den Eigenkreuzungen. Da mußt Du froh sein, wenn die überhaupt den 60er packen.
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Ich habe mal eine Frage bzgl. des neuen 26er und seiner Hochtrasse.
Stimmt es, dass man dort dann 70kmh fahren darf? Wenn das der Fall sein sollte, mit welcher Fahrzeugtype sollte das bitte funktionieren?
Die Ex dürfen nur 60kmh und die Ulfe sind auf 60kmh gedrosselt. Würde man dann den Ex eine Sondergenehmigung zu Teil werden lassen und würden dann die Ulfe dementsprechend anpassen, dass sie erst bei 70kmh abregeln?
Es wäre technisch kein Problem, die Höchstgeschwindigkeit eines ULFs über das IBIS zu beeinflussen (vgl. "Fahrzeug im Tunnelbereich").
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Viel 70 wird man dort ohnehin nicht fahren können. Eine Haltestelle oben und der Schaß mit den Eigenkreuzungen. Da mußt Du froh sein, wenn die überhaupt den 60er packen.
Da sich die Kreuzungen unmittelbar vor oder nach einer Haltestelle befindet, ist die von der Geschwindigkeit zuvernachlässigen. Ich frage mich nur, was soll das bringen.
Mit dem ULF kannst du vielleicht die 70 km/h erreichen, nur glaube ich kaum, dass die Stationsabstände so lange sind, dass man diese Geschwindigkeit mit einem E1/cx oder auch mit einem E2/c5 erreicht.
Ausserdem ist der Zeitgewinn pro Kilometer zwischen 60 km/h und 70 km/h por gefahrenen Kilometer 9 Sek (in Worten 9 Sekunden)
Und wenn der Zug auf dieser Strecke 100m mit Tempo 70 fahren kann, dann hast du vielleicht einen Zeitgewinn von 1, max 2 Sekunden.
Also ich sehe da keinen Sinn, das man deshalb versucht die Type E1 und E2 neu zu typisieren.
Und sollange die Linien nicht rein ULF betrieben wird, musst du die Fahrzeit so auslegen, dass auch langsamere Fahrzeuge die Fahrzeit schaffen. Ausserdem denke ich da immer an die Zeit mit der Wagentype F zurück. Da hattest du kaum eine Chance die mit einem E1 oder E2 sich an einen F anzuhängen
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Ich finde es sinnvoll, die Strecke für die Zukunft gleich auf 70 auszulegen, auch wenn man jetzt nur 60 fahren kann oder möchte (eine Umrüstung von Ex o.ä. halte ich wie die Klingelfee für überhaupt nicht sinnvoll). So ein Verkehrsbauwerk steht ja über Jahrzehnte und wer von uns kann realistischerweise voraussagen, was in 20-30 Jahren in Wien los ist. Vielleicht wird die Strecke dann eh schon durch die U26 bedient 8)
Also da hat man immerhin vorausschauend gebaut, soll man auch anerkennen!
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Ausserdem denke ich da immer an die Zeit mit der Wagentype F zurück. Da hattest du kaum eine Chance die mit einem E1 oder E2 sich an einen F anzuhängen
Das lag aber wohl nicht ander höheren Endgeschwindigkeit oder Beschleunigung der F, sondern an der Abfertigung durch Schaffner statt durch Technik? ???
Vielleicht wird die Strecke dann eh schon durch die U26 bedient 8)
Also da hat man immerhin vorausschauend gebaut, soll man auch anerkennen!
Für eine U26 wäre aber eine Auslegung der Strecke auf 80 km/h sinnvoller. :P
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Das lag aber wohl nicht ander höheren Endgeschwindigkeit oder Beschleunigung der F, sondern an der Abfertigung durch Schaffner statt durch Technik? ???
Natürlich. In der Ebene ging der F durchaus gut, aber bei der kleinsten Steigung zeigte sich die schwächere Motorisierung deutlich. Wenn allerdings nur geringer Fahrgastwechsel bevorstand, konnte die Haltestellenaufenthaltszeit durchaus weniger als zehn Sekunden betragen – vorausgesetzt, Fahrer und Schaffner waren ein eingespieltes Team. Dann waren die Türen schon offen, wenn der Zug in der Haltestelle zum Stillstand kam, und wurden erst gleichzeitig mit dem Losfahren geschlossen.
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Gibt es da schon irgendwelche bestätigte Vermutungen/Gerüchte/Behauptungen, dass man diesen Neubau mit 70kmh befahren darf?
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Gibt es da schon irgendwelche bestätigte Vermutungen/Gerüchte/Behauptungen, dass man diesen Neubau mit 70kmh befahren darf?
So weit ich informiert bin, nein.