Umso mehr erscheint es daher denkbar, in so einem Falle als Straßenbahnfahrer verurteilt zu werden.
In einem Strafverfahren infolge eines Unfalls kann natürlich jeder bestraft werden, der als Unfallverursacher erkannt wird und dem ein ausreichendes Maß an Verschulden nachgewiesen werden kann, hier geht es jedoch um eine Verwaltungsstrafe gem StVO wegen möglicherweise überhöhter Geschwindigkeit einer Straßenbahn. Die jeweils auf einer Strecke/einem Abschnitt/einer Anlage gültigen (Höchst-)Geschwindigkeiten werden aber eisenbahnrechtlich festgelegt (vom Betrieb erstellt und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorgelegt) und unterliegen daher nicht der StVO!
Nur wo auf einer Straße wegen Bauarbeiten oder dgl. die Geschwindigkeit (temporär) per Verkehrszeichen unter das dort sonst übliche Maß herabgesetzt wird, muss sich eine, die betreffende Fahrbahn mitbenützende, Straßenbahn lt. DV-Strab an diese Vorgabe halten.
Anm.: Auch das "Immissionsschutzgesetz Luft" gilt eigentlich nicht für Straßenbahnen, weil sie nicht über Verbrennungskraftmotoren verfügen (genausowenig für Radfahrer, Fiaker etc.), wobei sich diese Tatsache interessanterweise nie bis zu den WiLi-Gewaltigen durchgesprochen hat.