Tramwayforum
Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: Klingelfee am 20. Oktober 2014, 11:23:50
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Der 30er gilt dort nur bei Schnee und Nässe! Und eine Ausnahme für Straßenbahnen gibt es nicht, da in Wien laut Betriebsvorschriften der Wiener Straßenbahn die Bim auf straßenbündigen Gleisen nie scnneller fahren darf, als es dort für den allgemeinen Verkehr erlaubt ist!
Die MA 46 sagt also "ja" die WiLi aber "nein"! :-X
Ich bin jetzt nicht sicher, ob dort nicht für die Straßenbahn eine eigene Geschwindigkeitsbeschränkung gibt. Und in der Unterführung mit der Gleisverschwenkung fahre ich dir mit einer Straßenbahn sicher KEINE 50 km/h. ich bin nicht lebensmüde.
Und das die Straßenbahn schneller als der MIV fahren darf Bedarf es entweder eine baulichen Trennung oder eigner Kennzeichnung - Siehe z.B. Brünner Straße dort steht auch 60 mit der Zusatztafel gilt nur für Straßenbahn. Ausserdem, was bringt es dort, wenn die Auto dort 30 und die Straßenbahn 50 fährt. Dort ist es so eng, dass die Straßenbahn ggf. gar nicht schneller als die Auto fahren kann. Bzw sind die Bodenmarkierung schon so angebracht, dass die Auto AUF den Schienen fahren müssen. Schau dir nur die Fotos an.
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Der 30er gilt dort nur bei Schnee und Nässe!
Oha. Das wusste ich nicht, dass der nur bei Schnee und Nässe gilt. :o
Gegenverkehr - zu schnell - Ringelreiha - Bummzack.
Alles klar. ;)
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Und das die Straßenbahn schneller als der MIV fahren darf Bedarf es entweder eine baulichen Trennung oder eigner Kennzeichnung - Siehe z.B. Brünner Straße dort steht auch 60 mit der Zusatztafel gilt nur für Straßenbahn.
Solange die DV-Strab in der jetzigen Ausgabe (noch) gilt, ist so eine Zusatztafel für den Straßenbahnfahrer ohne Belang!
§ 59. Fahrgeschwindigkeit
1. Soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, gelten die für den übrigen Straßenver-
kehr angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen, soferne diese unter den betrieblich zugelasse-
nen Höchstgeschwindigkeiten liegen.
Wie die neuen, kommenden Vorschriften in diesem Punkt aussehen werden, ist mir nicht bekannt!
Ausserdem, was bringt es dort, wenn die Auto dort 30 und die Straßenbahn 50 fährt. Dort ist es so eng, dass die Straßenbahn ggf. gar nicht schneller als die Auto fahren kann. Bzw sind die Bodenmarkierung schon so angebracht, dass die Auto AUF den Schienen fahren müssen. Schau dir nur die Fotos an.
Im Umkehrschluss könnte man fragen, was bringt es Autos, wenn sie an manchen Stellen schneller fahren dürfen, als die Straßenbahn auf der selben Fahrbahn!? Es ist halt nicht immer so, dass Autos und Straßenbahn dort gleichzeitig unterwegs sind.
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§ 59. Fahrgeschwindigkeit
1. Soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, gelten die für den übrigen Straßenver-
kehr angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen, soferne diese unter den betrieblich zugelasse-
nen Höchstgeschwindigkeiten liegen.
Wie die neuen, kommenden Vorschriften in diesem Punkt aussehen werden, ist mir nicht bekannt!
Da würde ich einmal da nachschauen:
StVO § 28. Schienenfahrzeuge.
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
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Da würde ich einmal da nachschauen:
StVO § 28. Schienenfahrzeuge.
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
Die Einhaltung von 30 km/h ist aber trotz Bindung an Gleise möglich :lamp:
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Da würde ich einmal da nachschauen:
StVO § 28. Schienenfahrzeuge.
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
Die Einhaltung von 30 km/h ist aber trotz Bindung an Gleise möglich :lamp:
Eben. Und deswegen wird der Passus in irgendeiner Form wohl auch in den kommenden neuen Vorschriften enthalten sein.
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Der 30er gilt dort nur bei Schnee und Nässe!
Ich fahre zwar dort regelmäßig, aber der 30er gilt dort seit der Baustelle für Autos immer, früher war er nur bei Schnee und Nässe.
Ich glaub, dort hängt jetzt unter dem 30er "ausgenommen Straßenbahn" und nicht mehr "bei Schnee und Nässe".
mfg
Luki
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Ich glaub, dort hängt jetzt unter dem 30er "ausgenommen Straßenbahn" und nicht mehr "bei Schnee und Nässe".
Das würde aber
§ 59. Fahrgeschwindigkeit
1. Soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, gelten die für den übrigen Straßenver-
kehr angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen, soferne diese unter den betrieblich zugelasse-
nen Höchstgeschwindigkeiten liegen.
widersprechen.
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Ich glaub, dort hängt jetzt unter dem 30er "ausgenommen Straßenbahn" und nicht mehr "bei Schnee und Nässe".
Das würde aber
§ 59. Fahrgeschwindigkeit
1. Soweit die Gleise in der Fahrbahn öffentlicher Straßen liegen, gelten die für den übrigen Straßenver-
kehr angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen, soferne diese unter den betrieblich zugelasse-
nen Höchstgeschwindigkeiten liegen.
widersprechen.
Ich sehe da keinen Widerspruch, wenn "ausgenommen Straßenbahn" dort steht.
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... gelten die für den übrigen Straßenverkehr geltenden Geschwindigkeiten [...]...
Also gilt schon das "ausgenommen Bim" nicht.
Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
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Ich glaub, dort hängt jetzt unter dem 30er "ausgenommen Straßenbahn" und nicht mehr "bei Schnee und Nässe".
mfg
Luki
Selbigen Streich hast du auch bei der "Postkurve" in Hietzing (58, 60 in Fahrtrichtung Kennedybrücke). Hier wird auch das Gleis als zweite Fahrspur verwendet.
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Ich glaub, dort hängt jetzt unter dem 30er "ausgenommen Straßenbahn" und nicht mehr "bei Schnee und Nässe".
Bin vor 10 Min. dort durchgefahren, der 30er gilt bei Schnee und Nässe, darunter hängt "ausgenommen Straßenbahn"!
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Bin vor 10 Min. dort durchgefahren, der 30er gilt bei Schnee und Nässe, darunter hängt "ausgenommen Straßenbahn"!
Dann kann man aber mMn argumentieren, dass er für die Bim nicht gelten muss, weil diese ja bei Schnee und Nässe noch immer am Gleis fährt und somit keine erhöhte "Schleudergefahr" (im Sinne des Ausbrechens, wie bei Autos) besteht.
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Mit beiden wärs ja wieder rechtens. Durch das "ausgenommen Straßenbahn" wird ja nur bei "Schnee und Nässe" tangiert, nicht der 30er an sich.
Würd noch gern wissen, ob da (abgesehen von irgendwelchen Gleisschaden-15ern) eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bim an sich existiert (a la 25 aufgrund Gefällestrecke oder dergleichen)
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Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
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Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er ;)
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Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er ;)
Dann sag es aber auch gleich jenen WiLi-Kompetenzlern, die solche Tafeln bei der MA 46 bestellen! ;)
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Würd noch gern wissen, ob da (abgesehen von irgendwelchen Gleisschaden-15ern) eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bim an sich existiert (a la 25 aufgrund Gefällestrecke oder dergleichen)
Erinnerungssignale hängen keine (mehr) dort!
Dort ist sowieso ein 30er schon fast zu schnell, egal ob trocken oder nass!
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Ich meinte ja die theoretische erlaubte Geschwindigkeit. Also, wenn nix hängt, dann 50. Abgesehen von ruck und stoßfrei >:D
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Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
Leider falsch, denn die Flobrücke ist ein selbständiger Gleiskörper lt. Definition:
!. Ein eigener Bahnkörper ist außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit all seinen baulichen Einrichtungen.
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Eine öffentliche Verkehrsfläche gilt immer von Hausmauer zu Hausmauer entlang einer Straße oder wie in dem Fall von Brückengeländer zu Brückengeländer. Nur weil ein Gleisabschnitt Vignolschienen hat, sagt das noch lange nichts aus ob eigener Bahnkörper oder selbstständiger Gleiskörper. :lamp:
In dem speziellen Fall, hättest du sonst jeweils Nachrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmen und auch Tourenzüge die aus der Gleisschleife am FEP kommen. ;)
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Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er ;)
Für die Straßenbahn darf dort keine höhere Geschwindigkeit verordnet werden. Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 4.
(1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen
von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvor-
schriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
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2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Irrtum, die Schwelle zählt NICHT als selbständiger Gleiskörper, die zählt als erhöte Sperrlinie!
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Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.
Wenn man sich ansieht, woher unser Strom wirklich so herkommt, dann ist es durchaus gerechtfertigt, dass die Straßenbahnen auch eingebremst werden. Man verringert damit zwar nicht die Immissionen in Wien, aber dafür bei unseren nördlichen Lieblingsnachbarn, die in den letzten Jahren eifrig ihre Kohlekraftwerke wieder angeworfen haben. ::)
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Leider falsch, denn die Flobrücke ist ein selbständiger Gleiskörper lt. Definition:
!. Ein eigener Bahnkörper ist außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit all seinen baulichen Einrichtungen.
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Eine öffentliche Verkehrsfläche gilt immer von Hausmauer zu Hausmauer entlang einer Straße oder wie in dem Fall von Brückengeländer zu Brückengeländer. Nur weil ein Gleisabschnitt Vignolschienen hat, sagt das noch lange nichts aus ob eigener Bahnkörper oder selbstständiger Gleiskörper. :lamp:
Du musst die gesetzlich korrekten Definitionen lesen und den üblichen Quatsch, den das WiLi-Schulbüro so selbstherrlich von sich gibt! ;)
§ 16. Bahnkörper
(4) Bahnkörper sind
1. straßenbündige Gleiskörper,
2. selbständige Gleiskörper,
3. eigene Bahnkörper.
(5) Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
(6) Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen
dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen
dienenden Anlagen und Einrichtungen.
(7) Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.
In dem speziellen Fall, hättest du sonst jeweils Nachrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmen und auch Tourenzüge die aus der Gleisschleife am FEP kommen. ;)
Was soll der Unsinn? :-[
Für die Straßenbahn darf dort keine höhere Geschwindigkeit verordnet werden. Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.
- Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Straßenbahnen auf selbständigen Gleiskörpern und eigenen Bahnkörpern wird eisenbahnrechtlich festgelegt, die MA 46 hat damit als Behörde gar nichts zu tun (Ihre Bedenken äußern kann sie natürlich, so wie jede andere Institution oder jeder Bürger!)..
- Die Straßenbahn/Eisenbahn wird durch die Bestimungen des IG-Luft bzgl. Maßnahmen für den Kfz-Verkehr überhaupt nicht berührt!
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Irrtum, die Schwelle zählt NICHT als selbständiger Gleiskörper, die zählt als erhöte Sperrlinie!
Die Schwelle ist eine bauliche Trennung. Ist ein Gleiskörper beiderseits durch eine Schwelle, Stufe oder andere bauliche Trennung von der allgemeinen Fahrbahn getrennt, ist er ein selbständiger Gleiskörper. Ist er nur durch eine Sperrlinie von der allgemeinen Verkehrsfläche getrennt oder verläuft auf einer Sperrfläche, ist er straßenbündig, entspricht also einer zusätzlichen Fahrspur (die halt nicht allgemein befahren werden darf)! Als Höchstgeschwindigkeit für die Straßenbahn auf straßenbündigen Gleiskörpern gilt laut (derzeit gültiger) DV-Strab jene Geschwindigkeit, die dort dem allgemeinen Verkehr maximal erlaubt ist. Natürlich nur, sofern sie nicht aus anderen Gründen sowieso niedriger wäre.
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Beim verlassen eines eigenen Bahnkörpers, hat die Bim Nachrang! Hat der 31er also Nachrang oder nicht?
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Die Schwelle ist eine bauliche Trennung.
Nein, da hat Hubi schon recht, das ist wie eine Sperrlinie zu sehen. Dazu gibt es einen OGH-Entscheid.
Die Floridsdorfer Brücke ist für mich auch ein selbständiger Gleiskörper, da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet. Würde nur die Straßenbahn auf der Brücke fahren, wäre es ein eigener Bahnkörper, z.B. die 26er-Brücke über den Gewerbepark.
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Die Schwelle ist eine bauliche Trennung.
Nein, da hat Hubi schon recht, das ist wie eine Sperrlinie zu sehen. Dazu gibt es einen OGH-Entscheid.
VwGH
Geschäftszahl
83/02/0114
Entscheidungsdatum
09.03.1984
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14 idF 1983/174;
StVO 1960 §8 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Die Floridsdorfer Brücke ist für mich auch ein selbständiger Gleiskörper, da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet. Würde nur die Straßenbahn auf der Brücke fahren, wäre es ein eigener Bahnkörper, z.B. die 26er-Brücke über den Gewerbepark.
Wenn die Gleisanlagen auf der Flobrücke ein eigener Bahnkörper wären, wo wäre dann die technische Sicherung gem. EisbKrV (sprich: Andreaskreuz, Schranken...) bei der Auffahrt/Abfahrt zur A22 bzw. beim Fußgängerübergang?
da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet.
Ein eigener Bahnkörper kann durchaus entlang einer Straße verlaufen, aber daneben (Triester Straße WLB, Handelskai ÖBB - da hast ja auch die Eisenbahnkreuzungen -> Rotlicht, Andreaskreuz, Schranken). Ist auf jeder Seite noch irgendeine bauliche Einrichtung einer Straße (z. B. Gehsteig), ist es kein eigener Bahnkörper mehr.
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Danke an 13er und E2! :up:
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Ein eigener Bahnkörper kann durchaus entlang einer Straße verlaufen, aber daneben (Triester Straße WLB, Handelskai ÖBB - da hast ja auch die Eisenbahnkreuzungen -> Rotlicht, Andreaskreuz, Schranken). Ist auf jeder Seite noch irgendeine bauliche Einrichtung einer Straße (z. B. Gehsteig), ist es kein eigener Bahnkörper mehr.
Gilt für die zwei Beispiele überhaupt noch die StrabVO?
Bei "Handelskai ÖBB" bin ich mir ziemlich sicher, dass die nicht unter §5 Abs. 1 und 2 EisbG fällt, bei "Triester Straße WLB" bin ich mir nicht sicher, aber ich glaub die verkehrt dort auch als Voll-Eisenbahn.
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Gilt für die zwei Beispiele überhaupt noch die StrabVO?
Bei "Handelskai ÖBB" bin ich mir ziemlich sicher, dass die nicht unter §5 Abs. 1 und 2 EisbG fällt, bei "Triester Straße WLB" bin ich mir nicht sicher, aber ich glaub die verkehrt dort auch als Voll-Eisenbahn.
Angeführte Beispiele - Eisenbahn!
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Auch eine Eisenbahn kann straßenbündig fahren.
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Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Die Feststellung wird ja ausdrücklich auf die "in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung" beschränkt! Und dort waren es sogenannte "erhabene Sperrlinien", rechtlich also Sperrlinien und somit verlief das Gleis nur auf einem für den allgemeinen Verkehr nicht befahrbaren Fahrstreifen. Diese Art Schwellen gibt es fallweise auch heute noch, meist sind es nun aber andere, die neben oder ganz ohne Sperrlinien das Gleis von der Fahrbahn trennen.
Die derzeit gültige Definition der Straßenbahngleiskörper durch die StrabVO gibt es erst seit Beginn 2000, für eigene Bahnkörper interessiert sich die StVO naturgemäß nicht. Die Entscheidung ob ein eigener Bahnkörper oder ein selbständiger Gleiskörper vorliegt, ist sicher in etlichen Fällen fließend, was in solchen Grenzfällen die Frage aufwirft, ob bei Kreuzungen die StVO oder die Eisenbahnkreuzungsverordnung anzuwenden ist.
Wenn die Gleisanlagen auf der Flobrücke ein eigener Bahnkörper wären, wo wäre dann die technische Sicherung gem. EisbKrV (sprich: Andreaskreuz, Schranken...) bei der Auffahrt/Abfahrt zur A22 bzw. beim Fußgängerübergang?
Eisenbahnkreuzungen im Ortsgebiet brauchen nicht gekennzeichnet zu sein! Auf der Floridsdorfer Brücke ist natürlich ein eigener Bahnkörper.
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Auf der Floridsdorfer Brücke ist natürlich ein eigener Bahnkörper.
Nein, da im Verkehrsraum der Straße.
die StrabVO
interessiert keinen Lenkraddreher.
Stuttgarter Schwellen sind kein selbständiger Gleiskörper.
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@Hema ich habe jetzt ca. 10 Personen befragt, unteranderem TL, VK, V44 und alle haben eindeutig gesagt, wie 13er, E2 und ich schrieben, dass die Flo. Brücke ein selbständiger Gleiskörper ist, weil eben im Straßenraum angebracht. In dem Fall sich eine Brücke auf der selben Ebene teilen.
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Die einzigen "eigenen Bahnkörper" in Wien sind die USTRAB, Maurer Einschnitt und Hochstrecke Linie 26!
Übrigens gilt das VwGH-Urteil für alle Bereiche mit Bodenschwelle also auch für zb Alserbachstrasse, Althanstrasse usw.!
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Die einzigen "eigenen Bahnkörper" in Wien sind die USTRAB, Maurer Einschnitt und Hochstrecke Linie 26!
Übrigens gilt das VwGH-Urteil für alle Bereiche mit Bodenschwelle also auch für zb Alserbachstrasse, Althanstrasse usw.!
Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber ich glaube auch der Bereich Jakob-Stainer-Gasse - Endstation Wolkersbergenstraße der Linie 62 ist ein eigener Bahnkörper.
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Kann nach der vorliegenden Definition nicht sein, da sich zwischen Gleis und Krankenhausmauer ein Gehsteig befindet.
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Kann nach der vorliegenden Definition nicht sein, da sich zwischen Gleis und Krankenhausmauer ein Gehsteig befindet.
Das ist kein Gehsteig, das ist eine auf eigene Gefahr begehbare Fläche! Steht sogar dort. ;)
Aber das G'schichtl mit Gehsteig oder nicht, ist sowieso Unfug. ::)
. . . . unteranderem TL, VK, V44 . . . .
Na, wennst' denen mehr glaubst als mir, bist eh selber schuld! :P
Bezüglich Schwellen
Der Passus in § 28/2 lautet:
Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen
nicht überfahren werden.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen. Somit ist einmal geklärt, dass Schwellen laut StVO bauliche Einrichtungen sind.
In § 2/1/14 heißt es über selbständige Gleiskörper:
Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem
Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße . . . .
Ein Entscheid bzgl. selbständiger Gleiskörper:
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.1981
Geschäftszahl
8Ob100/81
Norm
StVO §2 Abs1 Z14;
StVO §7 Abs1 IIC;
StVO §19 Abs6 BVIb;
Rechtssatz
Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.
Entscheidungstexte
TE OGH 1981/09/03 8 Ob 100/81
Rechtssatznummer
RS0073388
Somit: Bauliche Trennungg ist Voraussetzung für selbständigen Gleiskörper, Schwelle ist bauliche Einrichtung.
Und zu eurem geliebten Spruch:
VwGH
Geschäftszahl
83/02/0114
Entscheidungsdatum
09.03.1984
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14 idF 1983/174;
StVO 1960 §8 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Erstens werden die Richter nicht zu dumm gesesen sein, um vom § 2. zum § 28. weiterzulesen. Und zweitens wird nur moniert, dass die Schwellen in der auf der Mariahilfer Straße verwendeten Ausführung keinen selbständigen Gleiskörper begründen. Vermutlich haben sie das im wesentlichen als Sperrlinie angesehen und daher nicht als bauliche Einrichtung im Sinne des § 2.
Aber im Prinzip ist es im Verkehrsalltag eh nicht so wichtig, ob selbständiger Gleiskörper oder nicht, sondern eher für Verwaltungsfragen, etwa, wie weit ein Straßenbahnunternehmen die Straßenbau- und Erhaltungskosten für mitverwendete Fahrbahnen zu tragen hat (z.B. bei straßenbündigen Gleisen in der Fahrbahn). Wichtig für alle Verkehrsteilnehmer ist, ob es sich um selbständige Gleiskörper oder eigene Bahnkörper handelt, weil da andere (Vorrang-)Regeln gelten. Im ersten Fall die StVO, im zweiten die Eisenbahnkreuzungsverordnung!
Eigene Bahnkörper gibt es in Wien viele, z.B. die Gleise auf der Mariahilfer Straße entlang des Auer Welsbach-Parks.