Kann nach der vorliegenden Definition nicht sein, da sich zwischen Gleis und Krankenhausmauer ein Gehsteig befindet.
Das ist kein Gehsteig, das ist eine auf eigene Gefahr begehbare Fläche! Steht sogar dort.

Aber das G'schichtl mit Gehsteig oder nicht, ist sowieso Unfug.

. . . . unteranderem TL, VK, V44 . . . .
Na, wennst' denen mehr glaubst als mir, bist eh selber schuld!
Bezüglich SchwellenDer Passus in § 28/2 lautet:
Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen
nicht überfahren werden.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen. Somit ist einmal geklärt, dass Schwellen laut StVO bauliche Einrichtungen sind.
In § 2/1/14 heißt es über selbständige Gleiskörper:
Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem
Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße . . . .
Ein Entscheid bzgl. selbständiger Gleiskörper:
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.1981
Geschäftszahl
8Ob100/81
Norm
StVO §2 Abs1 Z14;
StVO §7 Abs1 IIC;
StVO §19 Abs6 BVIb;
Rechtssatz
Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.
Entscheidungstexte
TE OGH 1981/09/03 8 Ob 100/81
Rechtssatznummer
RS0073388
Somit: Bauliche Trennungg ist Voraussetzung für selbständigen Gleiskörper, Schwelle ist bauliche Einrichtung.
Und zu eurem geliebten Spruch:
VwGH
Geschäftszahl
83/02/0114
Entscheidungsdatum
09.03.1984
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14 idF 1983/174;
StVO 1960 §8 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Erstens werden die Richter nicht zu dumm gesesen sein, um vom § 2. zum § 28. weiterzulesen. Und zweitens wird nur moniert, dass die Schwellen in der
auf der Mariahilfer Straße verwendeten Ausführung keinen selbständigen Gleiskörper begründen. Vermutlich haben sie das im wesentlichen als Sperrlinie angesehen und daher nicht als bauliche Einrichtung im Sinne des § 2.
Aber im Prinzip ist es im Verkehrsalltag eh nicht so wichtig, ob selbständiger Gleiskörper oder nicht, sondern eher für Verwaltungsfragen, etwa, wie weit ein Straßenbahnunternehmen die Straßenbau- und Erhaltungskosten für mitverwendete Fahrbahnen zu tragen hat (z.B. bei straßenbündigen Gleisen in der Fahrbahn). Wichtig für alle Verkehrsteilnehmer ist, ob es sich um selbständige Gleiskörper oder eigene Bahnkörper handelt, weil da andere (Vorrang-)Regeln gelten. Im ersten Fall die StVO, im zweiten die Eisenbahnkreuzungsverordnung!
Eigene Bahnkörper gibt es in Wien viele, z.B. die Gleise auf der Mariahilfer Straße entlang des Auer Welsbach-Parks.