Autor Thema: Verwendung der Warnblinkanlage  (Gelesen 20275 mal)

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13er

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #15 am: 28. Dezember 2011, 14:17:33 »
Ich les raus, dass es NUR beim AUFENTHALT sein darf....
Dann müsste der Text so formuliert sein:
Zitat
Der Gebrauch der Warnblinkanlage ist in folgenden Fällen zulässig:
(a) Bei allen Betriebsstörungen, die einen Aufenthalt erfordern.
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #16 am: 28. Dezember 2011, 14:17:53 »
Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
Das muß nirgends stehen: Nulla poena sine lege. ::)

Echt?

Seite 25 der Ausbildungsunterlage zum Strab-Fahrer.

"Bei allen Betriebsstörungen, die einen AUFENTHALT erforden, ist die Warnblinkanlage einzuschalten. "
Ja dieses ist schon klar, nur wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, brauch ich die Warnblinkanlage trotzdem nicht ausschalten. Was aber in der Meinung von TH der Fall wäre.
Wenn ich diese nämlich beim zurückschieben ausschalten würde vermittel ich damit das die Störung beendet ist und somit könnte ein eventueller hinter Zug zu dicht auffahren bzw ebenso der IV.

Edit: einen Absatz hinzugefügt.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #17 am: 28. Dezember 2011, 14:19:01 »
Und eine Einziehfahrt (Rückwärtsfahrt) ist sicher keine Betriebsstörung.  :P

E2

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #18 am: 28. Dezember 2011, 14:21:22 »

...wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, ...

Da widersprichst dir selber, denn dann ist es ja kein Aufenthalt mehr.

buschberg

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #19 am: 28. Dezember 2011, 14:23:34 »
Ich kann mich gut erinnern wie es in den fünfzigern Jahren war, da wurde am Abend beim zweiten Beiwagen schon bei der Station Reinlgasse das Licht abgeschaltet, btw. das Verbindungskabel zwischen den beiden Wagen abgebaut, die Zieltafel wurde auf den ersten Beiwagen gegeben und der Zug fuhr dann mit beleuchteten Triebwagen und einem beleuchteten Beiwagen bis zur Remise. Dort wurde einfach der zweite Beiwagen abgehängt und der Zug fuhr weiter Richtung Hütteldorf, anschliessend wurde der unbeleuchtete Beiwagen von einem Triebwagen in die Halle geschoben.So ist halt früher auch gegangen, es hat jeder gewusst,das wars aber schon.

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #20 am: 28. Dezember 2011, 14:23:35 »

Ja dieses ist schon klar, nur wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, brauch ich die Warnblinkanlage trotzdem nicht ausschalten. Was aber in der Meinung von TH der Fall wäre.

Bei einem fahrenden Gefährt gibt es keine Verwendung einer Warnblinkanlage, ausser du bist  ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Aber der E2 wird dir sicher die Ausnahmen auflisten, wo eine Verwendung der Warnblinker erlaubt ist.  8)
Wenn du einen anderen Zug abschleppst, dann dürfte (StVO)
 der geschleppte die Warnblinker verwenden. zb.    8)

HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #21 am: 28. Dezember 2011, 14:33:30 »

...wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, ...

Da widersprichst dir selber, denn dann ist es ja kein Aufenthalt mehr.
Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

E2

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #22 am: 28. Dezember 2011, 14:34:28 »
ausser du bist  ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Wenn du einen anderen Zug abschleppst, dann dürfte (StVO)
 der geschleppte die Warnblinker verwenden. zb.    8)

Nicht ganz richtig. Beim Abschleppen gibts KEINE Alarmblinkanlage (so heißt das richtig).
Darf auch auf der AUtobahn am Stauende eingeschaltet werden, auch wenn man noch fährt.

Btw.: Straßenbahn. Obiges steht im KFG, somit für Straßenbahn nicht bindend (StVO wärs schon, da Alarmblinkanlage nicht an die Schienen gebunden ist.)
Aber es gibt da eigene Regelungen!

moszkva tér

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #23 am: 28. Dezember 2011, 14:35:12 »
Bei einem fahrenden Gefährt gibt es keine Verwendung einer Warnblinkanlage, ausser du bist  ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Stau auf der Autobahn, um nachfolgende Fahrzeuglenker zu warnen. Und Stau muss nicht Stillstand sein, kann auch eine sich relativ sehr sehr langsam bewegende Kolonne sein (Kolonne mit 30 km/h, von hinten brausen die Autos aber mit 130+ daher).  :lamp:

E2

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #24 am: 28. Dezember 2011, 14:45:07 »
Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).

Hm. Das ist kein Aufenthalt, das ist irgendeine Art von FAHRT. Da gibts dann wieder Vorschriften von wegen Sicherungsmann etc.

Ich red jetzt nicht davon, wie es gehandhabt wird und wie es (vielleicht eventunnel möglicherweise) sinnvoller wäre, ich red davon, wie es gesetzmäßig bzw. gemäß den Betriebsvorschriften sein soll!

HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #25 am: 28. Dezember 2011, 14:50:03 »
Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).

Hm. Das ist kein Aufenthalt, das ist irgendeine Art von FAHRT. Da gibts dann wieder Vorschriften von wegen Sicherungsmann etc.

Ich red jetzt nicht davon, wie es gehandhabt wird und wie es (vielleicht eventunnel möglicherweise) sinnvoller wäre, ich red davon, wie es gesetzmäßig bzw. gemäß den Betriebsvorschriften sein soll!
Ja eben es ist eine Fahrt! Aber lt. THs Aussage von erst müßten bei allen Zugsbewegungen die Warnblinkanlage ausgeschalten sein.  :lamp:
Ich habe aber eben aufgezeigt das dieses nicht immer der Fall sein muß.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

E2

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #26 am: 28. Dezember 2011, 14:58:29 »
Verwirrt: Aufenthalt ist Aufenthalt und keine Fahrt, also????? Du sagst, Rückwärtsfahrt ist Aufenthalt, is aba ned! Oiso wos jetzt  ::)

HLS

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #27 am: 28. Dezember 2011, 17:24:00 »
Verwirrt: Aufenthalt ist Aufenthalt und keine Fahrt, also????? Du sagst, Rückwärtsfahrt ist Aufenthalt, is aba ned! Oiso wos jetzt  ::)
Es ging darum, dass ein Zug in Bewegung keine Warnblinkanlage verwenden darf!  :lamp:
Nur ich eben Beispiele gegeben habe wo diese jedoch sehr wohl angeschaltet werden darf und zum teil auch muß.
Sie muß beim überfahren einer falsch stehenden Weiche solange angeschaltet bleiben bis sich der Zug wieder in seine normale Richtung bewegt. Desweiteren bleibt sie auch bei einem Falschparker solange an bis der Zug sich in seine gewohnte Richtung bewegt, dass beinhaltet auch ein zwischenzeitliches Rückwärtsfahren um den anrückenden Einsatzkräften platz zu schaffen.
"Grüß Gott"

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roadrunner

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #28 am: 28. Dezember 2011, 17:30:21 »
Also hat alles eigentlich nichts mehr mit Bahnhof Breitensee zu tun.
Trotzdem ein kleiner Beitrag meinerseits.
Einzieher 41er- E2+c5 um 19h15. Keinen Funk bekommen, dass ich in Halle 2 (HLS) einziehen soll. Also wie üblich eingezogen für Halle 1. Verschub: " Oida wos mochst?" Also Bahnhof durch und FR Neuwaldegg bis nach Weiche, dann Rangierfahrt rückwärts Richtung Halle 1 unter Sicherung vom Verschub mit Blinker rechts.  8)

Vielleicht kann man einen eigenen Thread zur Diskussion machen.

TH

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Re: Verwendung der Warnblinkanlage
« Antwort #29 am: 28. Dezember 2011, 18:13:52 »
Lieber HLS , bitte um Quelle.Auf Latrinenexpeditgerüchte gebe ich nichts.