Mautordnung
2.4.1
Permanente Ausnahmen:
Nachfolgende Kraftfahrzeuge sind von der Entrichtung der Streckenmaut befreit:
• Kraftfahrzeuge mit Blaulicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 (Einsatzfahrzeuge), wobei die Berechtigung zur Deklaration als Einsatzfahrzeug von der ASFINAG bei der jeweiligen Einsatzleitung stichprobenartig im Nachhinein überprüft wird,
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Sofern Kraftfahrzeuge, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Kraftfahrzeug angebracht wurden, mit Probe- oder Überstellungskennzeichen das mautpflichtige Straßennetz benützen, unterliegen diese Fahrzeuge der Mautpflicht ....
Da ist die Mautordnung inkonsequent:
Nach StVO §2 Abs. 1 Z. 25 sind Einsatzfahrzeuge Fahrzeuge mit Blaulicht und Folgetonhorn
während der Verwendung eines dieser Signale - sind also von der Mautpflicht nur dann befreit, wenn sie Folgetonhorn und/oder Blaulicht an haben. Dafür spricht auch, dass die Berechtigung zur Deklaration als Einsatzfahrzeug (aktives Blaulicht oder Folgetonhorn) von der ASFINAG im Nachhinein überprüft wird. Fahrzeuge, die Blaulicht montiert haben, aber nicht als Einsatzfahrzeug unterwegs sind, müssten dann eine Vignette haben - warum sonst die nachträgliche Kontrolle der Deklaration als Einsatzfahrzeug.
Danach müssten Rüstwagen eine Vignette haben, wenn sie nicht mit Blaulicht unterwegs sind.Andererseits lässt die Bestimmung, dass Blaulichfahrzeuge mit Probe- oder Überstellungskennzeichen von der Maut nicht befreit sind, darauf schließen, dass die ASFINAG Fahrzeuge gemeint hat, die blaues Licht montiert haben und es auch während dieser Fahrt montiert haben dürfen. Letzteres, weil es auch die Genehmigung für Blaulicht gibt, dass nur in bestimmten Fällen montiert sein darf, z.B. Fahrzeuge von Ärzten mit Bereitschaftsdienst darf nur während des Bereitschaftsdienstes montiert sein (§ 20 StVO)
Danach brauchen Rüstwagen keine VignetteEdit: Kursiv geschriebenes ergänzt
Edit: Obiges gilt für die Streckenmaut, d.h. für die Mautstrecken mit eigenem Mauttarif wie z.B. diverse Mauttunnels.
Für die Befreiung von der normalen Vignettenpflicht bzw. Go-Box-Pflicht genügt es, wenn das Fahrzeug die Blaulichteinrichtung sichtbar mitführt, es braucht keine Einsatzfahrt zu sein.