Die Kameras bzw. Spiegel sind von der StrabVO ja auch zur Beobachtung des Verkehrs vorgesehen und nicht zur Beobachtung des Zuges oder gar zwecks Abfertigung desselben, obwohl sich das manche hartnäckig einbilden!
Schwachsinn!
Ich empfehle dir folgen Bericht der MA 64!
http://www.stadtrechnungshof.wien.at/ausschuss/02/02-08-StRH-V-64-1-15.pdf
Beachte bitte auch besonders die Punkte 6.8 und 6.9, und dann tu weiter gscheitmeiern!
Du bist ja wirklich ein freundlicher Mensch! Im übrigen, empfehle ich auch dir, zu versuchen die Dinge verstehend zu lesen und nicht gleich loszupoltern wie das Rumpelstilzchen. Ich habe ausdrücklich von der
StrabVO geschrieben und nicht von Empfehlungen, welche Rathausabteilungen auf Zuruf der Kronenzeitung (aus deren Kritik sie und die WiLi kommen wollten) abgegeben haben.
In der StrabVO steht bezüglich der Außenspiegel nur folgendes:
§ 46. Fahrzeugführerplatz
(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten
Seite des Fahrzeuges ein Rückblickspiegel vorhanden sein.
Der Spiegel (bzw. die Spiegel, weil eigentlich sollte links auch einer sein, muss aber nicht) gehört zur Ausrüstung des Fahrzeugführerplatzes
straßenabhängiger Bahnen, dies deshalb, damit sich der Fahrzeugführer einen Überblick über das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn neben seinem Zug machen kann. Z.B. bei der Wahrnehmung des Hornes eines Einsatzfahrzeuges. Wäre ein Spiegel zu anderen als zu Verkehrszwecken vorgesehen, wäre wohl auch Bahnen vorgeschrieben, die unabhängig vom Straßenverkehr fahren.
Eine Einrichtung zur Beobachtung von technisch überwachten und gesicherten Türen ist in der StrabVO nicht vorgesehen. Was natürlich nicht heißt, dass der Fahrer nicht doch in seinen Spiegel schauen soll und darf und natürlich auf erkannte Missstände reagieren muss. Erkennt er aber nichts, kann ihm aber keiner einen rechtlichen Strick draus drehen.
Meine diesbezüglichen Informationen habe ich seinerzeit (bei Inkrafttreten der Verordnung) übrigens von genau jenem Ministeriumsbediensteten erhalten, der den entsprechenden Passus der Verordnung verfasst hat.
Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt und mich eben auf die StrabVO bezogen und nicht auf deren Interpretation durch irgendwelche Rathausdienststellen. Natürlich sei denen ihr Tun unbenommen, geht mich auch nichts an, und was die WiLi in ihre Dienstvorschriften hineinschreiben, was über die Bestimmungen der StrabVO geht, ist auch deren Sache, solang alles rechtskonform bleibt.
Und dir würde ich raten, nicht Klingelfee zu spielen und alles, was dir im Betrieb so aufgetischt wird, als allein seligmachende Wahrheit zu nehmen. In diesem Punkt muss ich dir leider den "G'scheitmeier" zurückgeben! Du musst ja meine Beiträge nicht ernst nehmen und auch nicht drauf antworten, wenn du nicht willst oder eh alles als Schwachsinn betrachtest.