Da ich mir schon hie und da Gedanken über dieses Gesetz gemacht habe, habe ich es nun einmal näher angesehen, natürlich auf die Wiener Situation bezogen.
Besonders wichtig sind hier die Übergangsbestimmungen:
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 19. ...
...
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
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(
Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.
(10) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).
(Gibt es bzw. wo findet man den Etappenplan Verkehr für die Wiener Linien?)
Interessant finde ich auch folgenden Absatz:
§ 6.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Ich bin ja kein Jurist, aber ist ein ULF mit mechanischer Rampe in diesem Sinne eigentlich überhaupt barrierefrei? Ist der Fahrer, der seinen Fahrerplatz verlassen muss, "fremde Hilfe"?
Interessant wäre abschließend auch, wie hoch die Strafen sein werden, die ab 1. Jänner 2016 auf Betriebe mit Hochflurfahrzeugen zukommen werden:
§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Sprich: Ab dann kann jeder Behinderte beim Bundessozialamt schlichten lassen bzw. klagen. Die Beweispflicht, dass es keine Diskriminierung gegeben hat, liegt bei der beklagten Partei (Verkehrsunternehmen). Sprich: Das Verkehrsunternehmen muss beweisen, dass zu dem jeweiligen Zeitpunkt doch ein barrierefreies Fahrzeug unterwegs war.
Auch eine Verbandsklage ist laut § 13 unter bestimmten Umständen möglich, sodass nicht jeder Behinderte einzeln sein Recht erzwingen muss.
Meine Einschätzung: Man wird's drauf ankommen lassen (ähnlich wie bei der Diskriminierung bei den Seniorenkarten), bis jemand klagt und dann sich dann so lang wie überhaupt nur möglich rechtlich dagegen wehren und am Ende zahlen müssen
