Schau mal in die Bodenmarkierungsverordnung. Die Breite der Linien hat keinerlei Bedeutung mehr, das Einzige was du dort über die Breite liest ist, dass Linien mindestens 10 cm, auf Autobahnen mindestens 15 cm breit sein müssen. Bei durchgezogenen Linien ist alles klar - nicht überfahren. Die verschiedenen unterbrochenen Linien unterscheiden sich nur mehr in der Länge der STriche und der Unterbrechungen.
Hannes
Das ist aber irgendwie deppert, wie unterscheidet man da die Begrenzung der Fahrbahn, also der Fläche, die man in Längsrichtung befahren darf von einer Leit- bzw. Sperrlinie, welche nur Fahrstreifen voneinander trennt? In vielen Fällen ist es sicher eindeutig, in anderen sicher nicht!
Ist ein Gleiskörper z.B. nur durch eine Sperrlinie abgetrennt, ist er straßenbündig und quasi ein eigener Fahrstreifen im Bereich der Gesamtfahrbahn und rechtlich anders zu bewerten als wenn er außerhalb der Fahrbahnbegrenzung liegt (selbständiger Gleiskörper). Wenn man das nicht unterscheiden kann, ist das von den verordnenden Beamten nicht durchdacht und rechtsunsicher, immer ist die Fahbahnbegrenzung ja nicht als bauliche Trennung ausgeführt. Und für Fußgänger oder abgestellte Gegenstände ist es auch nicht ganz egal, ob sie sich auf oder neben der Fahrbahn befinden.