Ich hab jetzt die Übergangsbestimmungen gefunden, und dort steht:
§ 64 (2): § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.
§ 54 (2): Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.
Und wenn der Fahrtrichtungsanzeiger nun gelb statt rot ist, interpretiere ich das so, dass dieses Signal angepasst werden muss.