Autor Thema: Gültigkeit allgemeiner Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Straßenbahn  (Gelesen 17665 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

E2

  • Gast

Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!

Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er  ;)

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16458

Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!

Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er  ;)
Dann sag es aber auch gleich jenen WiLi-Kompetenzlern, die solche Tafeln bei der MA 46 bestellen!  ;)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Hubi

  • Gast
Zitat
Würd noch gern wissen, ob da (abgesehen von irgendwelchen Gleisschaden-15ern) eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bim an sich existiert (a la 25 aufgrund Gefällestrecke oder dergleichen)

Erinnerungssignale hängen keine (mehr) dort!
Dort ist sowieso ein 30er schon fast zu schnell, egal ob trocken oder nass!

E2

  • Gast
Ich meinte ja die theoretische erlaubte Geschwindigkeit. Also, wenn nix hängt, dann 50. Abgesehen von ruck und stoßfrei  >:D

HLS

  • Referatsleiter
  • *
  • Beiträge: 9627

Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!
Leider falsch, denn die Flobrücke ist ein selbständiger Gleiskörper lt. Definition:
!. Ein eigener Bahnkörper ist außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit all seinen baulichen Einrichtungen.
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Eine öffentliche Verkehrsfläche gilt immer von Hausmauer zu Hausmauer entlang einer Straße oder wie in dem Fall von Brückengeländer zu Brückengeländer. Nur weil ein Gleisabschnitt Vignolschienen hat, sagt das noch lange nichts aus ob eigener Bahnkörper oder selbstständiger Gleiskörper.  :lamp:
In dem speziellen Fall, hättest du sonst jeweils Nachrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmen und auch Tourenzüge die aus der Gleisschleife am FEP kommen. ;)
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

haidi

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 15296

Darum, siehe auch Flobrücke und so: 60 km/h - Beschränkung, Zusatz FÜR Straßenbahn
Das ist sowieso ein Blödsinn, weil dort die Straßenbahn am eigenen Bahnkörper fährt!

Ja, UNS ist das schon klar, .... aber sag das der 46er  ;)

Für die Straßenbahn darf dort keine höhere Geschwindigkeit verordnet werden. Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.

Zitat
Maßnahmen für den Verkehr
§ 4.
(1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen
von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvor-
schriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

Hubi

  • Gast
Zitat
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.

Irrtum, die Schwelle zählt NICHT als selbständiger Gleiskörper, die zählt als erhöte Sperrlinie!

4463

  • Referatsleiter
  • *
  • Beiträge: 5763
Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.
Wenn man sich ansieht, woher unser Strom wirklich so herkommt, dann ist es durchaus gerechtfertigt, dass die Straßenbahnen auch eingebremst werden. Man verringert damit zwar nicht die Immissionen in Wien, aber dafür bei unseren nördlichen Lieblingsnachbarn, die in den letzten Jahren eifrig ihre Kohlekraftwerke wieder angeworfen haben. ::)
"das korrupteste Nest auf dem weiten Erdenrund"
Mark Twain über die Wienerstadt.

hema

  • Geschäftsführer
  • *
  • Beiträge: 16458

Leider falsch, denn die Flobrücke ist ein selbständiger Gleiskörper lt. Definition:
!. Ein eigener Bahnkörper ist außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit all seinen baulichen Einrichtungen.
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.
Eine öffentliche Verkehrsfläche gilt immer von Hausmauer zu Hausmauer entlang einer Straße oder wie in dem Fall von Brückengeländer zu Brückengeländer. Nur weil ein Gleisabschnitt Vignolschienen hat, sagt das noch lange nichts aus ob eigener Bahnkörper oder selbstständiger Gleiskörper.  :lamp:
Du musst die gesetzlich  korrekten Definitionen lesen und den üblichen Quatsch, den das WiLi-Schulbüro so selbstherrlich von sich gibt!  ;)

Zitat von: StrabVO

§ 16. Bahnkörper

(4) Bahnkörper sind
1. straßenbündige Gleiskörper,
2. selbständige Gleiskörper,
3. eigene Bahnkörper.
(5) Straßenbündige Gleiskörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
(6) Selbständige Gleiskörper sind von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennte, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen
dienende Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen
dienenden Anlagen und Einrichtungen.
(7) Eigene Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig.


Zitat
In dem speziellen Fall, hättest du sonst jeweils Nachrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmen und auch Tourenzüge die aus der Gleisschleife am FEP kommen. ;)
Was soll der Unsinn?  :-[




Für die Straßenbahn darf dort keine höhere Geschwindigkeit verordnet werden. Man müsste die Floridsdorfer Brücke in die Ausnahmen zur 47. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) aufnehmen, dann wäre die Tafel wasserdicht.

  • Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Straßenbahnen auf selbständigen Gleiskörpern und eigenen Bahnkörpern wird eisenbahnrechtlich festgelegt, die MA 46 hat damit als Behörde gar nichts zu tun (Ihre Bedenken äußern kann sie natürlich, so wie jede andere Institution oder jeder Bürger!)..
  • Die Straßenbahn/Eisenbahn wird durch die Bestimungen des IG-Luft bzgl. Maßnahmen für den Kfz-Verkehr überhaupt nicht berührt!



Zitat
2. Ein selbstständiger Gleiskörper ist innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche aber baulichen getrennt. So z.B. erhöht oder mit Stuttgarter Schwellen.

Irrtum, die Schwelle zählt NICHT als selbständiger Gleiskörper, die zählt als erhöte Sperrlinie!
Die Schwelle ist eine bauliche Trennung. Ist ein Gleiskörper beiderseits durch eine Schwelle, Stufe oder andere bauliche Trennung von der allgemeinen Fahrbahn getrennt, ist er ein selbständiger Gleiskörper. Ist er nur durch eine Sperrlinie von der allgemeinen Verkehrsfläche getrennt oder verläuft auf einer Sperrfläche, ist er straßenbündig, entspricht also einer zusätzlichen Fahrspur (die halt nicht allgemein befahren werden darf)! Als Höchstgeschwindigkeit für die Straßenbahn auf straßenbündigen Gleiskörpern gilt laut (derzeit gültiger) DV-Strab jene Geschwindigkeit, die dort dem allgemeinen Verkehr maximal erlaubt ist. Natürlich nur, sofern sie nicht aus anderen Gründen sowieso niedriger wäre.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

HLS

  • Referatsleiter
  • *
  • Beiträge: 9627
Beim verlassen eines eigenen Bahnkörpers, hat die Bim Nachrang! Hat der 31er also Nachrang oder nicht?
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

13er

  • Verkehrsstadtrat
  • **
  • Beiträge: 27704
Die Schwelle ist eine bauliche Trennung.
Nein, da hat Hubi schon recht, das ist wie eine Sperrlinie zu sehen. Dazu gibt es einen OGH-Entscheid.

Die Floridsdorfer Brücke ist für mich auch ein selbständiger Gleiskörper, da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet. Würde nur die Straßenbahn auf der Brücke fahren, wäre es ein eigener Bahnkörper, z.B. die 26er-Brücke über den Gewerbepark.
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

E2

  • Gast
Die Schwelle ist eine bauliche Trennung.
Nein, da hat Hubi schon recht, das ist wie eine Sperrlinie zu sehen. Dazu gibt es einen OGH-Entscheid.

VwGH
Geschäftszahl
83/02/0114
Entscheidungsdatum
09.03.1984
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14 idF 1983/174;
StVO 1960 §8 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.


Die Floridsdorfer Brücke ist für mich auch ein selbständiger Gleiskörper, da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet. Würde nur die Straßenbahn auf der Brücke fahren, wäre es ein eigener Bahnkörper, z.B. die 26er-Brücke über den Gewerbepark.

Wenn die Gleisanlagen auf der Flobrücke ein eigener Bahnkörper wären, wo wäre dann die technische Sicherung gem. EisbKrV (sprich: Andreaskreuz, Schranken...) bei der Auffahrt/Abfahrt zur A22 bzw. beim Fußgängerübergang?

da sie entlang der Straße verläuft, sich somit in einem gemeinsamen Verkehrsraum befindet.

Ein eigener Bahnkörper kann durchaus entlang einer Straße verlaufen, aber daneben (Triester Straße WLB, Handelskai ÖBB - da hast ja auch die Eisenbahnkreuzungen -> Rotlicht, Andreaskreuz, Schranken). Ist auf jeder Seite noch irgendeine bauliche Einrichtung einer Straße (z. B. Gehsteig), ist es kein eigener Bahnkörper mehr.

Hubi

  • Gast
Danke an 13er und E2! :up:

vodi

  • Schaffner
  • **
  • Beiträge: 127
Ein eigener Bahnkörper kann durchaus entlang einer Straße verlaufen, aber daneben (Triester Straße WLB, Handelskai ÖBB - da hast ja auch die Eisenbahnkreuzungen -> Rotlicht, Andreaskreuz, Schranken). Ist auf jeder Seite noch irgendeine bauliche Einrichtung einer Straße (z. B. Gehsteig), ist es kein eigener Bahnkörper mehr.

Gilt für die zwei Beispiele überhaupt noch die StrabVO?
Bei "Handelskai ÖBB" bin ich mir ziemlich sicher, dass die nicht unter §5 Abs. 1 und 2 EisbG fällt, bei "Triester Straße WLB" bin ich mir nicht sicher, aber ich glaub die verkehrt dort auch als Voll-Eisenbahn.

E2

  • Gast
Gilt für die zwei Beispiele überhaupt noch die StrabVO?
Bei "Handelskai ÖBB" bin ich mir ziemlich sicher, dass die nicht unter §5 Abs. 1 und 2 EisbG fällt, bei "Triester Straße WLB" bin ich mir nicht sicher, aber ich glaub die verkehrt dort auch als Voll-Eisenbahn.

Angeführte Beispiele - Eisenbahn!