Beim Überhol-Passus (wobei das bei einer stehenden Straßenbahn ein Vorbeifahren ist) wird schon "am Fahrbahnrand" stehen.
§15 Abs 1 StVO:
Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
§15 Abs 2 StVO:
Rechts zu überholen sind:
Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
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Wir reden also hier nicht von "links überholen dürfen", sondern "links überholen müssen".
