Liebe Klingelfee, du bist hoffentlich nicht böse, wenn ich weniger auf die Weisheiten gebe, die du von deiner Mutter WiLi eingesogen hast, sondern mehr auf die Weisheiten, welche in Gesetzen stehen!
Man beachte vor allem die rot eingefärbte Passage im Absatz 3!
§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters,
der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2
genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare
Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
Danke für den Gesetzestextes.
Es ist aber Fakt, dass die WL nur Fahrzeuge entfernen düren, die entweder auf eigenen Grund stehen oder sich entgegen der STVO handeln. Bei eigengrund darf man Fahrzeuge von Privatfirmen ortsferändern lassen, auf öffentlicher Fläche nur mit Anzeigenformular der MA67.
Und ich gebe zu, meine Ausbildung ist schon einige Zeit her. Aber damals war es eben Fakt, dass die WL KEINE eigene Abschleppflotte haben darf, da ihnen dafür die Konzession für verkerhswidrig abgestellten Fahrzeuge fehlt und auch keine dafür bekommt.
Und ich glaube auch kaum, dass ein Abschleppauto rentabel ist, da ein Auto auch schon mal 2 Stunden eingesetzt ist, bis sie das nächste Auto greifen können. Und was mache ich mit dem Auto, wenn keine falschparker vorhanden sind