Zuständig wäre die Straßenbahnverordnung 1999
Über Haltestellennamen habe ich diesen Paragraphen gefunden:
§ 30.
(1)Haltestellen sind
1.
durch Zeichen als solche kenntlich zu machen; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sind die Zugänge zu kennzeichnen,
2.
mit dem Namen der Haltestelle zu bezeichnen und mit Fahrplänen und Linienübersichten der diese Haltestelle anfahrenden Linien auszustatten und
3.
als Doppelhaltestelle zu kennzeichnen, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
Wo siehst du da eine gesetzliche Vorschrift, nachder andere bei den Haltestellennamen mitreden müssen?
Es sind vor allem die Bezirkspolitiker, die sich da ohne Rechtsgrundlage einmischen. Es wird endlich an der Zeit, dass die WL eine einheitliche interne Verfahrensvorschrift ausarbeiten und diese auch anwenden, sonst besteht noch die Gefahr, dass eine Haltestelle als WC-Anlage X-Platz bezeichnet wird, weil der Bezirksvorsteher Prostataprobleme hat