Ich bin zwar nicht tramway.at, aber ich geb auch einmal meinen Senf dazu, wozu ist man schließlich Student der Juristerei
Wenn es einen Robin Fenzl wirklich gibt und der für den Abdruck in der Zeitung Geld kassiert hat, steht möglicherweise auch § 146 StGB im Raum:
Der steht in diesem Fall sogar ganz sicher im Raum, alle Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.
Selbstverständlich kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Zunächst einmal zum Urheberrecht:
Grundsätzlich muß gesagt werden, daß in Urheberrechtssachen - egal welchen Streitwerts - immer das Landesgericht zuständig ist. Dort besteht Anwaltszwang, man muß also einen Anwalt mit Einbringung der Klage beauftragen. Da das nicht gerade kostengünstig ist, sollte man sich diesen Schritt ohne Rechtsschutzversicherung zumindest einmal durchdenken. Geregelt ist das in § 50 Abs 2 Z 10 JN (Jurisdiktionsnorm)
§ 50. [...] (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor
die Handelsgerichte:
[...]
10. Streitigkeiten [...] nach dem Urheberrechtsgesetz, [...]
Fotos egal welcher Qualität dürfen auf Webseiten und in Printmedien niemals ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden, genießen also den Schutz des Urheberrechts. Das steht in § 73 UrhG:
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen
Zu den zahlreichen bei Verletzung des Urheberrechts anstehenden Ansprüchen des Geschädigten erlaube ich mir, auf
diese Seite zu verweisen, die das Problem mE recht gut beschreiben.
Herauszuheben ist, daß sich die Bemessung der Schadenssumme bei Fotos an der unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen orientiert und in Urheberrechtssachen in der Regel relativ hohe Beträge sowohl bei den Prozeßkosten als auch bei der Bemessung der Schadenssumme anfallen.
Außerdem wären noch schadenersatzrechtliche Ansprüche sowohl gegen Heute (wo es wohl am Verschulden mangeln wird) als auch gegen Robin Fenzl sowie (verschuldensunabhängig) bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen Robin Fenzl zu prüfen.
Das Urheberrecht ist doch in Österreich (im Gegensatz zu den USA) nicht übertragbar ...?
Ja, zu finden in § 23 UrhG:
§ 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.