Autor Thema: T-Überstellung  (Gelesen 19926 mal)

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darkweasel

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Re: T-Überstellung
« Antwort #30 am: 26. September 2011, 13:02:48 »
Wobei ich nicht 100% ausschließen möchte, dass man sich als Urheber US-Recht unterwirft, wenn man auf einer Plattform, die in den USA zu Hause ist, wie eben Facebook, seine Werke publiziert.
Ja, das vielleicht schon, aber "Heute" unterliegt ja kaum US-Recht.

moszkva tér

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Re: T-Überstellung
« Antwort #31 am: 26. September 2011, 13:40:45 »
Wobei ich nicht 100% ausschließen möchte, dass man sich als Urheber US-Recht unterwirft, wenn man auf einer Plattform, die in den USA zu Hause ist, wie eben Facebook, seine Werke publiziert.
Ja, das vielleicht schon, aber "Heute" unterliegt ja kaum US-Recht.
Aber wenns Foto schon auf Facebook war, als Heute es veröffentlichte, haben sie ein US-Urheberrecht verletzt.
Rein theoretisch natürlich... zwei Juristen = drei Meinungen  ;)

hema

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Re: T-Überstellung
« Antwort #32 am: 26. September 2011, 13:52:00 »

Übrigens, ich finds jetzt nicht, aber vor 1-2 Jahren gabs einmal ein Urteil (in OÖ) dazu: Die OÖ Nachrichten haben einen Fotowettbewerb mit dem Thema des schönsten Brautpaares abgehalten. Das Siegerpaar musste dann an den Hochzeitsfotographen Entschädigung zahlen, da sie die Hochzeitsfotos, die vom Fotographen erstellt wurden, nur privat nutzen durften.
Womit der Fotograph vermutlich einmalig ein paar Euro lukrierte, aber sicher nachhaltig eine ganze Familie (+Freunde) als Kunden verloren hat!  ;D
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95B

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Re: T-Überstellung
« Antwort #33 am: 26. September 2011, 13:54:28 »
Aber wenns Foto schon auf Facebook war, als Heute es veröffentlichte, haben sie ein US-Urheberrecht verletzt.
Nein, da Fakebook auch einen europäischen Sitz hat und deswegen zumindest teilweise auch EU-Recht unterworfen ist (siehe auch http://www.europe-v-facebook.org/).
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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Linie 41

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Re: T-Überstellung
« Antwort #34 am: 26. September 2011, 14:02:17 »
Irgendwas sollte 13er auf jeden Fall tun, ich schätze, daß ihm im schlimmsten Fall "Heute" einfach das Honorar anbieten wird, das dem anderen gezahlt wurde.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

13er

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Re: T-Überstellung
« Antwort #35 am: 26. September 2011, 14:38:40 »
Irgendwas sollte 13er auf jeden Fall tun
Die Sache ist schon im Laufen! :)
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

95B

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Re: T-Überstellung
« Antwort #36 am: 26. September 2011, 15:02:58 »
Die Sache ist schon im Laufen! :)
Sehr gut. Halt uns bitte auf dem Laufenden bezüglich der laufenden Sache! ;)
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158er

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Re: T-Überstellung
« Antwort #37 am: 26. September 2011, 17:26:26 »
Ich bin zwar nicht tramway.at, aber ich geb auch einmal meinen Senf dazu, wozu ist man schließlich Student der Juristerei  :D

Wenn es einen Robin Fenzl wirklich gibt und der für den Abdruck in der Zeitung Geld kassiert hat, steht möglicherweise auch § 146 StGB im Raum:
Der steht in diesem Fall sogar ganz sicher im Raum, alle Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

Selbstverständlich kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Zunächst einmal zum Urheberrecht:
Grundsätzlich muß gesagt werden, daß in Urheberrechtssachen - egal welchen Streitwerts - immer das Landesgericht zuständig ist. Dort besteht Anwaltszwang, man muß also einen Anwalt mit Einbringung der Klage beauftragen. Da das nicht gerade kostengünstig ist, sollte man sich diesen Schritt ohne Rechtsschutzversicherung zumindest einmal durchdenken. Geregelt ist das in § 50 Abs 2 Z 10 JN (Jurisdiktionsnorm)

Zitat
§ 50. [...] (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor
die Handelsgerichte:
[...]
 10. Streitigkeiten [...] nach dem Urheberrechtsgesetz, [...]

Fotos egal welcher Qualität dürfen auf Webseiten und in Printmedien niemals ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden, genießen also den Schutz des Urheberrechts. Das steht in § 73 UrhG:

Zitat
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen

Zu den zahlreichen bei Verletzung des Urheberrechts anstehenden Ansprüchen des Geschädigten erlaube ich mir, auf diese Seite zu verweisen, die das Problem mE recht gut beschreiben.

Herauszuheben ist, daß sich die Bemessung der Schadenssumme bei Fotos an der unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen orientiert und in Urheberrechtssachen in der Regel relativ hohe Beträge sowohl bei den Prozeßkosten als auch bei der Bemessung der Schadenssumme anfallen.

Außerdem wären noch schadenersatzrechtliche Ansprüche sowohl gegen Heute (wo es wohl am Verschulden mangeln wird) als auch gegen Robin Fenzl sowie (verschuldensunabhängig) bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen Robin Fenzl zu prüfen.


Das Urheberrecht ist doch in Österreich (im Gegensatz zu den USA) nicht übertragbar ...?
Ja, zu finden in § 23 UrhG:

Zitat
§ 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.

(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.

(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.

(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

13er

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Re: T-Überstellung
« Antwort #38 am: 26. September 2011, 18:51:12 »
158er, danke für deine Erläuterungen als angehender Jurist! :) Ich bin gespannt, wie sich die rechtliche Seite nun entwickelt.
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

Ferry

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Re: T-Überstellung
« Antwort #39 am: 27. September 2011, 08:53:00 »
Dort besteht Anwaltszwang, man muß also einen Anwalt mit Einbringung der Klage beauftragen.
Warum ist das so bzw. warum gibt es überhaupt einen solchen Zwang?

Zitat
Da das nicht gerade kostengünstig ist, sollte man sich diesen Schritt ohne Rechtsschutzversicherung zumindest einmal durchdenken.
Also riskiert deswegen jemand, der keine Rechtsschutzversicherung hat, seine wirtschaftliche Existenz, wenn er sein Recht durchsetzen will? Das ist - gelinde gesagt - merkwürdig.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

coolharry

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Re: T-Überstellung
« Antwort #40 am: 27. September 2011, 09:10:24 »
Also riskiert deswegen jemand, der keine Rechtsschutzversicherung hat, seine wirtschaftliche Existenz, wenn er sein Recht durchsetzen will? Das ist - gelinde gesagt - merkwürdig.

Na Anwälte sind zwar teuer aber die Existenz? Man riskiert halt ein paar Tausender bekommt die aber wiederrum ersetzt falls man gewinnt.
Recht zu haben war schon immer teuer. Ausserdem kann man ja immer noch versuchen sich ohne Gericht zu einigen.

Edit: Absatz entfernt.
Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

158er

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Re: T-Überstellung
« Antwort #41 am: 27. September 2011, 09:12:31 »
Dort besteht Anwaltszwang, man muß also einen Anwalt mit Einbringung der Klage beauftragen.
Warum ist das so bzw. warum gibt es überhaupt einen solchen Zwang?
Einerseits um eventuellen Druckausübungen einer Partei auf die andere vorzubeugen und andererseits um auch Personen, die sich keinen Anwalt leisten können, die anwaltliche Vertretung durch einen Pflichtverteidiger, den sie im schlimmsten Fall nicht einmal bezahlen müssen, zwingend vorzuschreiben. Letzten Endes vermutlich auch, um das Verfahren zu beschleunigen. Am Bezirksgericht gibt es übrigens nur eingeschränkt Anwaltszwang.

Also riskiert deswegen jemand, der keine Rechtsschutzversicherung hat, seine wirtschaftliche Existenz, wenn er sein Recht durchsetzen will? Das ist - gelinde gesagt - merkwürdig.
Das Risiko, einen Prozeß zu verlieren, besteht immer und natürlich müssen diesfalls dann die Prozeß- und Anwaltskosten übernommen werden.



Linie 41

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Re: T-Überstellung
« Antwort #42 am: 28. September 2011, 01:45:28 »
Eine Rechtsschutzversicherung sollte man sich ohnehin zulegen, sobald man es sich nur leisten kann. Es laufen – vor allem im Handwerksbereich – zu viele kriminelle Elemente herum.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

moszkva tér

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Re: T-Überstellung
« Antwort #43 am: 28. September 2011, 07:52:25 »
Eine Rechtsschutzversicherung sollte man sich ohnehin zulegen, sobald man es sich nur leisten kann. Es laufen – vor allem im Handwerksbereich – zu viele kriminelle Elemente herum.
Eine RS sollte auf jeden Fall auch arbeitsrechtliche Beratung abdecken. Auf die AK alleine würde ich mich im Ernstfall nicht verlassen wollen.

coolharry

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Re: T-Überstellung
« Antwort #44 am: 28. September 2011, 08:32:57 »
Eine RS sollte auf jeden Fall auch arbeitsrechtliche Beratung abdecken. Auf die AK alleine würde ich mich im Ernstfall nicht verlassen wollen.

Die von der AK sind eigentlich ganz lustig. Wennst bei denen Fragen hast, schau auf ihre Homepage, weil wennst anrufst bekommst schlicht falsche Informationen, die aber auf deren Homepage richtig beschrieben sind. Wenn wir sich auf die AK allein verlassen hätten wären wir ganz schon verlassen gewesen. Aber zum Glück gibts ja in vielen Belangen noch andere Anlaufstellen.

Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.