Nein. Die Öffnungsklausel wird nur dann schlagend, wenn Du eine Strecke hast, die über den innerstädtischen Verkehr hinausgeht und Du außerdem das Netz anderer Betreiber nutzen willst. Solange Du als Bahnunternehmen ausschließlich auf Deinen Gleisen unterwegs bist, mußt Du auch keinen anderen darauf fahren lassen. Ich bin mir allerdings nicht sicher ob Straßenbahnen nicht prinzipiell ausgenommen sind von der Liberalisierung.
Ich würde das eher umgekehrt formulieren

Abgesehen davon, es geht nicht um Stadtgrenzen, es geht [i|nur[/i] um den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Behörde (in Wien ist das halt deckungsgleich). Nehmen wir mal die schon erwähnte Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Hand. Das Ganze ist im Artikel 5 geregelt:
(2) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet — beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss, so gilt Folgendes:
a) Um festzustellen, ob die zuständige örtliche Behörde diese Kontrolle ausübt, sind Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien, diesbezügliche Bestimmungen in der Satzung, Eigentumsrechte, tatsächlicher Einfluss auf und tatsächliche Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ist zur Feststellung, dass eine Kontrolle im Sinne dieses Absatzes gegeben ist, — insbesondere bei öffentlich-privaten Partnerschaften — nicht zwingend erforderlich, dass die zuständige Behörde zu 100 % Eigentümer ist, sofern ein beherrschender öffentlicher Einfluss besteht und aufgrund anderer Kriterien festgestellt werden kann, dass eine Kontrolle ausgeübt wird.
b) Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes ist, dass der interne Betreiber und jede andere Einheit, auf die dieser Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt,
ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde ausführen — ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen — und nicht an außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnehmen.
[...]
d) Gibt es keine zuständige örtliche Behörde, so gelten die Buchstaben a, b und c für die nationalen Behörden in Bezug auf ein geografisches Gebiet, das sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, sofern der interne Betreiber nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten teilnimmt, die außerhalb des Gebiets, für das der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt wurde, organisiert werden.
e) Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in Frage, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen.
In Paris z.B. ist die zuständige örtliche Behörde die STIF (Syndicat des transports d’Île-de-France) und umfasst auch die Île-de-France – schön wärs, wenn die Verbünde das bei uns übernehmen könnten, dann hätten die endlich einen Sinn!
Übrigens ist die RATP-Gruppe trotz Direktvergabe in Paris auch in ganz Frankreich sowie im Ausland an Ausschreibungen beteiligt und erbringt Verkehrsdienstleistungen. Welche rechtliche Grundlage das hat, würde mich interessieren.
Wie schauts eigentlich mit einer EU-Norm aus? Fahrzeuge, die in einem EU-Land zugelassen sind, bzw. nach einem EU-Beitritt zugelassen wurden, können die überall in der EU fahren? Vorausgesetzt, sie halten bestimmte Vorgaben wie Breite, Kurvenradius usw. ein.
In manchen Ländern ist es im Zulassungsprozess durchaus eine Erleichterung, wenn ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land zugelassen ist (in Oradea war es z.B. der Fall). Eine (bzw. mehrere) verbindliche EU-Verordnung gibt es dazu aber nicht, dazu sind die nationalen Vorschriften viel zu unterschiedlich, alleine schon was den Arbeitnehmerschutz anbelangt (im Eisenbahnsektor besonders schlagend sind da die nationalen Sicherheitssysteme).