Nur für die Ungläubigen hier: Meldeauskunft kann JEDER beantragen.
Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen
•Allgemeine Informationen
•Voraussetzungen
•Zuständige Stelle
•Verfahrensablauf
•Erforderliche Unterlagen
•Kosten
•Zusätzliche Informationen
•Rechtsgrundlagen
•Zum Formular
Allgemeine Informationen
Um jemanden ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.
Voraussetzungen
Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
•Vor- und Familienname/Nachname
•Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
•Das Gemeindeamt
•In Statutarstädten: der Magistrat ◦In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen.
NEU
Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und für die elektronische Zustellung eine Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
HINWEIS
Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Kosten
•Antragsgebühr: 14,30 Euro
Die Antragsgebühr entfällt bei mündlicher Antragstellung.
•Bundesverwaltungsabgabe: ◦Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
◦Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3 Euro
Zusätzliche Informationen
Personen oder Firmen (so genannte "Businesspartner", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.
TIPP
Allgemeine Informationen über den Zugang zum ZMR ("Wer darf ins ZMR?") und über den Zugang für Abfrageberechtigte (Businesspartner) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
Rechtsgrundlagen
•§§ 16, 16a und 18 Meldegesetz (MeldeG)
•§§ 15 und 17 Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Zum Formular
Online-Meldeauskunft
Quelle : Help.gv.at