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Sicher ist der Hintergrund das dort unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkehrende ASTAX.
Zitat von: hema am 19. April 2012, 21:55:25Sicher ist der Hintergrund das dort unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkehrende ASTAX.Das ASTAX dürfte die Straßenbahnhaltestellen in Mittellage ja gar nicht einhalten, da es sich wie der Individualverkehr auf der Fahrbahn fortzubewegen hat.
Besonders, da es Sperrlinien, Sperrflächen, Gebotspfeile usw. missachtet!
Wie sieht es an dieser Stelle (im Anhang markiert) aus, darf da der N41 überhaupt gegen die Einbahn die Haltestelle am Aumannplatz einhalten? Zur erklärung dort ist nur ein Einfahrt verboten Schild mit dem Zusatz ausgenommen Straßenbahn. Also für mein Geschmack müßte für den N41 ein eigenes Zusatzschild angebracht werden oder die Hst auf die andere Seite vom Aumannplatz wandern.
Zitat von: HLS am 20. April 2012, 08:21:05Wie sieht es an dieser Stelle (im Anhang markiert) aus, darf da der N41 überhaupt gegen die Einbahn die Haltestelle am Aumannplatz einhalten? Zur erklärung dort ist nur ein Einfahrt verboten Schild mit dem Zusatz ausgenommen Straßenbahn. Also für mein Geschmack müßte für den N41 ein eigenes Zusatzschild angebracht werden oder die Hst auf die andere Seite vom Aumannplatz wandern.Das Problem müßte sich eigentlich schon in Gersthof stellen, wo der Bus in der Straßenbahnhaltestelle stehenbleibt und dann in die Gentzgasse fährt.
Deshalb steht bei Gleisbaustellen jetzt auch immer das Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mit der Zusatztafel "Gilt auch für Einsatzfahrzeuge"
Andere Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen müssen, dass sich auch Busfahrer an die StVO halten, haben recht wenig davon, dass diese auf einer konzessionierten Strecke unterwegs sind.
Da es sich um eine konzessionierte Strecke handelt, stellt sich die Frage der Zusatztafel nicht. Im Falle des ÖV sind die Zusatztafel im Prinzip für die anderen.
Ebenso verhält es sich für einen SEV. Da ein SEV ja für eine Strab-Linie fährt, darf dieser auch Bereiche benutzen, die eigentlich nur der Straßenbahn vorbehalten sind.
Der Fall SEV steht ja irgendwo (ich glaube in der Straßenbahnverordnung), hab aber jetzt keine Zeit mehr, nachzuschauen
Der Nachtautobus fällt allerdings sicher nicht unter die Definition eines SEV. Konzession hin, Konzession her: Der Lenker eines Straßenfahrzeugs hat sich auf öffentlichem Grund an die Bestimmungen der StVO zu halten, darunter fallen selbstverständlich auch die diversen Verkehrszeichen.
Ich bin mir auch nicht wirklich sicher, ob das Ausfahren eines Busses aus der Haltestelle bei Rot hinreichend gedeckt ist, nur weil man ihm entsprechende (Straßenbahn-)Balkensignale hinstellt.