Der Dienstauftrag sticht jedenfalls das Erinnerungssignal . . . .
Kein Dienstauftrag kann ein gültiges Signal (rechtsverbindlich in der Signalvorschrift enthalten) aushebeln, aufheben oder umdeuten! Er kann nur drauf bezug nehmen.
Was soll das denn? Die ÖBB sind . . . .
Für die Straßenbahn gilt die StrabVO, für die ÖBB nicht, zumindest solange nicht, als sie keine Straßenbahn betreibt!
Was mich auch interessiert: Muss jetzt alles umgebaut werden?
Nein. Viele Dinge fallen unter das, was man gemeinhin "Bestandschutz" nennt. Solange die Behörde in solchen Punkten nicht ausdrücklich eine Anpassung an die aktuellen Bestimmungen verlangt, kann alles bleiben.
Ein Problem ist allerdings die Bestimmung in der StrabVO, dass Signale, die neu in eine Signalvorschrift aufgenommen werden, den in der StrabVO vorgegebenen in allen Punkten entsprechen müssen. Da jetzt die Signalvorschrift neu erstellt wird, müsste das also eingehalten werden, was die Weiterverwendung eigentlich unmöglich machen würde!
Als Lösung würde sich anbieten, die alte Signalvorschrift beizubehalten und nur in den erforderlichen Punkten zu adaptieren. Die klügere und absolut rechtssichere Lösung wäre aber sicher, eine neue Signalvorschrift zu erstellen, die in allen Punkten dem Gesetz entspricht, im Anhang aber (unter "bis auf Widerruf weiterhin gültig") jene
alten Signale anzuführen, die unter "Bestandschutz" weiter verwendet werden sollen. Das wäre, falls gewünscht, bei fast allen derzeitigen Signalen möglich. Dezidiert verlangt wird eigentlich nur die Verwendung des Dreilicht-Spitzensignals bei Dunkelheit (gilt für alle Fahrzeuge!) und die Anwendung der Weichensignale gem. StrabVO für Weichen, die schneller als mit 15 km/h befahren werden (hamma eh net).