Autor Thema: Schwarzfahren: WL verlieren Prozess um „zusätzliches Beföderungsentgelt“  (Gelesen 22906 mal)

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darkweasel

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Abgesehen davon agieren die Wiener Linien mit den Bahnsteigkontrollen sowieso auf einem rechtlich wackeligen Terrain.
Und wieso? Es ist bei JEDEN Eingang, der Hinweis, dass man nur mit gültigen Fahrausweis weitergehen darf.

Ja und? Wenn er sich nur am Bahnsteig befindet (also nicht im Zug oder beim Aussteigen erwischt wird), wird er nicht befördert. Somit braucht er auch kein Beförderungsentgelt zu zahlen und schon gar kein erhöhtes. Er hat maximal gegen die Hausordnung verstossen - dagegen kannst du mit einer Unterlassungsklage vorgehen, aber das war es auch schon.

Und auch bei Verstößen gegen eine Hausordnung kann Entgelte verlangen
Verlangen kann jeder alles, die Frage ist, ob und wie man es auch bekommt.

Linie 41

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Hier geht es aber nicht um Schlupflöcher, sondern das Gericht sagt nur, wenn ich es sehr vereinfacht beschreiben darf, dass fast 100 Euro eindeutig zu viel Strafe sind, die in keiner Relation zum Vergehen steht. Und da kommt man nicht umhin, dem Gericht zuzustimmen. Man soll natürlich "Profi"-Schwarzfahrer bestrafen, aber die 100 Euro treffen eine alleinerziehende Mutter, die ihre Wochenkarte zuhause vergessen hat, genauso. Ich bin kein Fan von law & order "de soin ruhich blechn!".
Das liegt daran, daß die Wiener Linien nicht intelligent genug sind das Schwarzfahrerentgeld sinnvoll zu argumentieren. Der erste Schritt wäre einmal von jedem Schwarzfahrer die Personalien aufzunehmen – auch von "Sofortzahlern". Der zweite Schritt ist die Einführung eines gestaffelten Schwarzfahrerentgeldes, welches eine Funktion der Beanstandungshäufigkeit aus Schritt 3 ist eine moderate Intensivierung der Kontrollen inkl. Änderung der Situation bei den SMS-Tickets, sieh unten (kann aus Kostengründen auch innerhalb eines zufällig gewälten Zeitpunkt eines Jahres über mehrere Wochen sein) und Schritt 4 ist die wahrscheinlichkeitstheoretische Argumentation von Gericht, warum das Schwarzfahrerentgeld bei Dauerschwarzfahrern (d. h. solche mit einer bestimmten Beanstandungshäufigkeit) eine bestimmte Höhe haben muß, um den Einnahmenabgang entsprechend kompensieren zu können. Der mittelfristige Schritt 5 bestünde darin die Gesetzeslage auf Bundesebene dahingehend zu ändern, daß wiederholtes Schwarzfahren ein Tatbestand des StGB wird.

Zu den SMS-Tickets: Hier wäre absolut wünschenswert, daß die SMS-Tickets in irgendeiner Form am Entwerter beim ersten Fahrtantritt entwertet werden müssen, damit ein Zeitabgleich möglich ist – in Zukunft eventuel NFC-Scan oder ähnliches.

Ansonsten gehöre ich hier ausnahmsweise der Law-&-Order-Fraktion (obwohl ich durchaus zugebe, die Wahrscheinlichkeitsrechnung auch schon durchgespielt zu haben – und no na, sie zahlt sich aus) an: Einen Fahrschein vergißt man nicht und wenn man ihn vergessen hat, kann man ihn im Zug kaufen (und wenn man ihn wirklich vergessen hat, dann muß man schon extremes Pech haben auch noch in eine Kontrolle zu kommen). Das ist auch bei einer alleinerziehenden Mutter eine billige Ausrede und ein SSKM-Fall.

Reduzierung der Mehrgebühr auf 40 Euro und dafür aber eine Anzeige wegen Erschleichung einer Dienstleistung.
Die Alternative ist leider zu schön um wahr zu sein. Wenn mich ein Schwarzkappler kontrolliert und ich sage daraufhin: "Ich habe keine Fahrschein", und lasse mich dann nicht zu irgendeiner unbedachten Äußerung oder Körperbewegung hinreißen und leiste der Aufforderung das Fahrzeug zu verlassen unverzüglich Folge, dann ist der Straftatbestand der "Erschleichung einer Leistung" nicht erfüllt, denn diese schließt eine Lüge mit ein bzw. den Versuch einer Kontrolle zu entgehen.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

noniq

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Ich versuch mal eine Zusammenfassung:

Grundsätzlich ist Schwarzfahren eine Verwaltungsübertretung:
Zitat
Artikel III
Wer
[…]
2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten
[…]
begeht […] eine Verwaltungsübertretung und ist […] mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro […] zu bestrafen.
(http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005871)

Ebenda steht aber auch (unter Z 4):
Zitat
Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.
Deshalb zahlt man als Schwarzfahrer*in normalerweise „nur“ das erhöhte Beförderungsentgelt an die Wiener Linien, aber keine Verwaltungsstrafe.

Was ist jetzt, wenn man das erhöhte Beförderungsentgelt eben einfach nicht bezahlt (und die WL, wie geschehen, das auch nicht einklagen können)? Bekommt man dan automatisch eine Verwaltungsstrafe?

60er

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Einen Fahrschein vergißt man nicht und wenn man ihn vergessen hat, kann man ihn im Zug kaufen (und wenn man ihn wirklich vergessen hat, dann muß man schon extremes Pech haben auch noch in eine Kontrolle zu kommen).
Wie es der Teufel will, wird man genau immer dann kontrolliert, wenn man etwas vergessen hat. Das ist fast genauso sicher, wie das Auftreten von Zahnschmerzen immer Freitag nachmittags, wenn der normale Zahnarzt geschlossen hat.

Zu meiner Schulzeit hab ich einmal meine Geldbörse inklusive Freifahrt vergessen und just bei dieser einen Straßenbahnfahrt erwischte mich ein Schwarzkappler, während ich davor jahrelang auf meinem Schulweg kein einziges Mal kontrolliert worden bin. Vor ca. 2 Jahren hab ich meine Jahreskarte verloren, also musste ich mir eine Verlustanzeige holen und damit nach Erdberg fahren, um mir die neue Jahreskarte ausstellen zu lassen. Dreimal dürft ihr raten, was auf der Fahrt nach Erdberg passiert ist, Aktion scharf auf der Landstraße in der Zwischenpassage von der U4 zur U3.

haidi

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Das liegt daran, daß die Wiener Linien nicht intelligent genug sind das Schwarzfahrerentgeld sinnvoll zu argumentieren. Der erste Schritt wäre einmal von jedem Schwarzfahrer die Personalien aufzunehmen – auch von "Sofortzahlern".

Für die Aufnahme der Personalien besteht keinerlei Rechtsgrundlage. Der SChwarzkappler hat so und so  keine Rechtsgrundlage und der Polizist darf bei Verwaltungsübertretungen Personalien nur dann verlangen, wenn er die Verwaltungsübertretung wahgenommen hat, nicht jedoch auf Aufforderung des Schwarzkapplers, weil dieser dich beim Schwarzfahren erwischt hat.

Hannes
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

Linie 41

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Wenn keine Rechtsgrundlage besteht, dann schafft man eine – oder ganz einfach: Man verbietet den Schwarzkapplern Bargeld entgegenzunehmen, es ist ohnehin viel, viel zu gefährlich mit so viel Geld herumzulaufen.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

68er

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Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, es kann nicht ausgeschlossen werden. Maximal die Variante "keine großen Scheine" ist zulässig.

Edit: "keine großen Scheine" auch nur dann, wenn es deutlich erkennbar angeschrieben ist, deshalb die Schilder bei Tankstellen, Ströck und Co.

moszkva tér

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Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, es kann nicht ausgeschlossen werden. Maximal die Variante "keine großen Scheine" ist zulässig.
Es ist in anderen Ländern durchaus üblich, dass Polizisten u.dgl. keine Strafen selbst einkassieren dürfen. Dort ist die Gefahr auch groß, dass Strafen in die eigene Tasche wandern.
In Bosnien musste ich einmal wegen zu schnell fahrens (legitime Strafe übrigens) meinen Führerschein bei der Polizeistreife abgeben, dann in die nächste Stadt fahren, Geld auf der Bank wechseln, am Postamt die Strafe einzahlen, die Zahlungsbestätigung zur Polizeistation bringen und dann durfte ich wieder zurück zur Polizeistreife fahren, meinen Führerschein abholen. Die Odyssee hat mich 3 Stunden gekostet, nicht auszudenken, wenn es gerade Abend gewesen wäre.

haidi

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Wenn keine Rechtsgrundlage besteht, dann schafft man eine – oder ganz einfach: Man verbietet den Schwarzkapplern Bargeld entgegenzunehmen, es ist ohnehin viel, viel zu gefährlich mit so viel Geld herumzulaufen.
Das ist auch keine Rechtsgrundlage. Ich habe keinen Ausweis mit, wenn der Schwarzkappler will, bekommt er von mir einen Namen und eine Adresse. Er kann auch einen Polizisten holen, wenn er will, das hilft ihm auch nichts.

Hannes
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95B

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Ich wüsste eine Alternative.

Reduzierung der Mehrgebühr auf 40 Euro und dafür aber eine Anzeige wegen Erschleichung einer Dienstleistung.
Genau das gibt es schon, allerdings nicht bei uns, sondern in Deutschland (Beispielfoto: Schwerin). Schade, dass man hier nicht wie sonst so oft einfach deutsches Recht kopiert hat.

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Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

haidi

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Genau das gibt es schon, allerdings nicht bei uns, sondern in Deutschland (Beispielfoto: Schwerin). Schade, dass man hier nicht wie sonst so oft einfach deutsches Recht kopiert hat.

Vielleicht deswegen, weil diese Bestimmung bei uns vorher da war?
Abgesehen davon, wer hat damals gewusst, dass es einmal Straßenbahnen ohne Schaffner geben wird?

Dieses Urteil dürfte auch Auswirkungen auf die Bestimmung der ÖBB bezüglich der Selbstbedienungsstrecken haben.

Hannes
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Interessierte

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Verzeihung, dass ich das aus den Tiefen hole, habs gerade gefunden, bin ja noch Jungspund hier und kenne daher noch nicht alles.

Interessantes Urteil:

Zitat
[...] Das nunmehr geforderte “zusätzliche Beförderungsentgelt”, das die klagende Partei begehrt, weil der Beklagte ohne gültigen Fahrausweis gefahren ist, also seinen Teil des Vertrages nicht eingehalten hat, ist rechtlich als Konventionalstrafe gem § 1336 ABGB, also als pauschaler Schadenersatz zu qualifizieren ist (LGZ Wien 6.2.1996, 37R 1164/95s.). Die klagende Partei hat keinerlei Vorbringen dazu erstattet, wie sich das “zusätzliche Beförderungsentgelt” berechnet, oder auch nur, welche Berechnungsgrößen bei der Berechnung berücksichtigt wurden, und es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dazu vor, welcher konkrete Schaden bei der klagenden Partei durch Handlung des Beklagten eingetreten sein könnte, und wie man diesen berechnen und pauschal bemessen könnte.

Dass die klagende Partei selbst ihren erlittenen Schaden in ihren “Tarifbestimmungen” pauschaliert hat, ändert nichts daran, dass die herangezogenen Parameter und ihre Gewichtung überprüfbar sein müssen. Nachdem die Parameter nicht einmal ansatzweise offengelegt wurden, kann die Größe eines allfälligen klägerischen Schadens nicht einmal vermutet werden.

Es bleibt sohin kein Spielraum für den Zuspruch des “zusätzlichen Beförderungsentgelts”.
Quelle: http://schmecks.noblogs.org/post/2013/07/30/es-bleibt-somit-kein-spielraum-fur-den-zuspruch-des-zusatzlichen-beforderungsentgelts/ (dort ist auch das komplette Urteil als PDF verlinkt)

Die angeführte Quelle existiert so nicht mehr, verlangt Zugangsdaten. LGZ Wien 1996 ist aber ohnedies auch schon mehr als alt. Daraus ergeben sich zwei Fragen für mich, vielleicht gibt's dazu mehr Wissen hier:
  • Nachdem das eine LG-Entscheidung war: Ist die damals rechtskräftig geworden oder ging das weiter in die nächste Instanz? (Aufgehoben, bestätigt, zurück an das LG zu einer weiteren Runde?)
  • Gibt es zwischenzeitlich dazu auch neuere Rechtsprechung?

TIA

PS: Nein, ich fahre nie schwarz (gehört zu den Jugensünden). Wäre mir auch zu anstrengend, mich im Falle des Erwischtwerdens mit den "Schwarzkapplern" herumzuschlagen. Ich gehöre daher auch zu den "Blöden", die selbst für die Fahrt zwischen nur zwei Stationen den teuren Fahrschein zwickt. (Die damalige Entscheidung der WL, die Kurzstrecken abzuschaffen, halte ich ich für deppert und ärgert mich bis heute!) Und um die potentielle Rückfrage gleich mitzubeantworten: Nein, ich habe keine Jahres- oder sonstige Zeitkarte. Wenn ich unterwegs bin, dann mit ÖV, zu Fuß, allenfalls auch mit Taxi - unterm Strich rechnet sich die Jahres-/sonst. Zeitkarte für mich nicht.

hema

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. . . . . unterm Strich rechnet sich die Jahres-/sonst. Zeitkarte für mich nicht.
Rechnen oder nicht, betrachte es als Verkehrs-Obolus und du hast deine Ruhe. Für mich und viele andere rechnet sich z.B. die Autobahn-Vignette meist nicht, aber ich kaufe sie (zähneknirschend) trotzdem. Oder man zahlt auch brav jedes Jahr diverse Versicherungen und hat sie vielleicht sein Leben lang nie gebraucht usw.

Damit kein Irrtum aufkommt, ich habe natürlich eine Jahreskarte für die Straßenbahn!


P.S.: Wie viele Leute spielen regelmäßig Lotto und haben (praktisch) noch nie was gewonnen. Rechnet sich auch nicht!
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!