Die Beförderungsbestimmungen sind nicht von den WL, sondern vom VOR. Die WL haben im Punkt (Absatz) L offensichtlich folgenden Satz hineinreklamiert (aus dem Gedächnis): "In den gekennzeichneten Fahrzeugen der WL ist das Essen verboten"
Ein paar Absätze weiter wird dieser Punkt (aber nicht der des Trinkens von alkoholischen Getränken, das allgemeine - also VOR mit Ausnahmen für Eisenbahn) mit anderen Verfehlungen mit 50 Euro unter STrafe gestellt.
Unter anderem in diesem Fall sei man verpflichtet, den sich Bediensteten gegenüber auszuweisen. Die Bediensteten dürfen zur Ausweiskontrolle auch die Polizei heranziehen. Da ergibt sich folgende Frage:
Ausweisleistung gegenüber Polizisten nur, wenn dieser einem bei der Übertretung einer Verwaltungsvorschrift ertappt hat oder wenn man verdächtigt ist, ein kriminielle Handlung begangen zu haben. D.h. die Ausweiskontrolle kann auch nicht durch die Polizei erfolgen, der Bedienstete, der einen nicht gehen lässt, könnte da auch eine Einschränkung der persönlichen Freiheit kassieren. Ist es zulässig, sich gegen den letzten Punkt mit angemessener Gewalt zu wehren?
Hannes