@ Linie41:
Asymmetrisches Abblendlicht ist für Kraftfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben.
In der Straßenbahnverordnung sind sie nicht zulässig:
§ 42. (1) Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten,
welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen
sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung
enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese
Beleuchtungseinrichtung muß
.....
3. bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht
ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),
Zu asymmetrischen Abblendlicht:
http://de.wikipedia.org/wiki/AbblendlichtWas dort nicht dabei steht ist, dass asymmetrisches Abblendlicht, weil es an der rechten Seite ansteigt, auf der "falschen" Seite blendet. Bemerkst als Fußgänger auf Freilandstraßen, wenn du vorgeschriebenermaßen links gehst, du geblendet wirst, auch wenn der FAhrzeugverkehr abblendet. Ebenso als Radfahrer, wenn der Radweg linksseitig ist.
Asymmetrisches Abblendlicht erkennst, wenn du Richtung Scheinwerfer schaust und der helle Bereich nicht nur über einer waagrechten, im allgemeinen in der Scheinwerfermitte liegenden Linie ist, sondern an der rechten Seite nach unten absinkt (Winkel ca. 15 Grad).
Ist mir bei ULFen schon aufgefallen.
Grund ist, dass diese Scheinwerfern bei Situierungen wie z.B. Haltestelle Gerstnergasse die entgegenkommenden Fahrzeuglenker geblendet werden können.
@Hema:
A- oder symmetrisches Abblendlicht hat nichts mit Ein- oder Zweirichtungsfahrzeugen zu tun.
Hat mit deinem Posting insoferne was zu tun, weil mit der Einführung eines Strafenkataloges in der Straßenbahnverordnung da die WL zu strafen wären. Ich muss allerdings in meinem Posting einen Fehler zugeben: Ich hab vergessen, Smilies zu setzen (ich hasse diese gelb durchwachsenen Postings).
Hannes