Eigentlich sollten die WL für solche Fälle eigene Abschleppfahrzeuge bereit halten und deren Kosten auf die Falschparker abwälzen.
Das hat schon Poldi Gratz vorgeschlagen. Der Aufschrei, selbst in der eigenen Partei, und das Rauschen im Blätterwald war so enorm, dass die Idee schon gestorben ist, ehe er sie fertig ausgesprochen hatte!
Wenn die WiLi Ambitionen zu eigenen Lösungen hätten, hätten sie schon längst das hauseigene Spiegelumklappverbot überdacht und aufgehoben! Über derlei Unfug lachen sich vermutlich national und international die Hühner krumm, sobald sie davon erfahren! Genauso, wie jedesmal die Feuerwerker, Polizisten, Fahrgäste oder schaulustige Passanten den Kopf beuteln, wenn ein Fahrer sagt, den Spiegel dürfe er nicht berühren, tun das auch Anghörige anderer Betriebe, wenn du es ihnen erzählst! Normalerweise klappt ja eh der erste eintreffende Polizist oder Feuerwehrmann den Spiegel um und sagt "Also, fahr ma weiter!". Besonders peinlich ist es, wenn ein Fahrer um Entsendung der Feuerwehr anfunkt und während die gerade "am Horizont erscheint" ein Passant den Spiegel umlegt. Spott und Hohn sind garantiert.

Eine Entfernung is auch dann gerrechtfertigt, wenn es sich *knapp* ausgehen würde.
(glit nur bei Schienenfahrzeugen)
Ich such euch die OGH Entscheidung raus. 
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Hindernis in den lichten Raum ragt und ein Passieren nicht möglich ist oder der Fahrer ein sicheres Vorbeifahren nicht gewährleistet sieht.
Auch für den Bus muss ein gewisser Mindestabstand gegeben sein, damit dem Lenker das Vorbeifahren zuzumuten ist. Der gern zitierte Entscheid - falls du diesen meinst
(EDIT: Hast ein anderes Verfahren gemeint!) - kam ja auch in einem Verfahren zustande, wo ein Lenker (des 48A ?) an einem knapp parkenden Pkw nicht vorbeifuhr, obwohl es sein Vordermann getan hat. Daran hat der Autolenker seinen Einspruch gegen Strafe und Kostenersatzleistung aufgehängt. Er hat aber verloren, weil
in diesem Verfahren (gilt nicht automatisch für alle weiteren ähnlichen Fälle, ist aber ein guter Richtwert) letztinstanzlich entschieden wurde, dass der Buslenker beim damals gegebenen geringen Abstand von knapp 8 cm vorbeifahren hätte dürfen, aber gewiss nicht müssen.