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Wo gibt es im Netz noch das Signal "Sicherheitshalt" in der alten Form (weiß-rot-weiß)?
Bei der Ausfahrt Donauspital in Richtung Aspern (Linie 25, vor der Gleiskreuzung) war glaube ich auch einmal eines angebracht, ich weiß aber nicht, ob das noch hängt.
Das Signal hat also überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die VLSA außer Betrieb ist.
Zitat von: Ferry am 18. April 2014, 11:22:45Das Signal hat also überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die VLSA außer Betrieb ist.Aber einhalten muss man es auch, wenn das Signal einen Freibegriff zeigt.
Sicher? Wenn die Ampel grün zeigt, muss ja die Stopp-Tafel auch nicht beachten. Ok, das eine ist die StrabVO, das andere die StVO.
§ 6 (4):Insbesondere ist verboten,......b) auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen aufzuhalten, soweit dies nicht nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist;
Ich hab da nur die EisenbahnSchutzvorschriften von 2012 gefunden und da steht nichts darüber.
§ 26. Sicherungsmaßnahmen(1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum vonGleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nichtzugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitiggeräumt wird.(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum vonGleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durchtechnische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrtenim Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmenfestzulegen.(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch den Einsatz dauernd installiertertechnischer Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitigwahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch mobile technischeEinrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommenwird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen,dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeugeserst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.§ 26a. Sicherungsmaßnahmen im Tunnel(1) Bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssenArbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oderdie Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind.(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesemBereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technischeMaßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten inZusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmenfestzulegen.(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungenvorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmenund bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B.mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit fürSchienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer in den bereitgestellten Fahrzeugen oderanderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungenvorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmenund die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit fürSchienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungenvorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmenund rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesemFall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränkena) bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt desArbeitnehmers auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,b) bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand vonmindestens 2,5 m auf 10 km/h.(6) In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand vonmindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.(7) Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldeckea) ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung einesSchienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können undb) ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.(8) In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und derTunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichendvon Abs. 5 lit. a und Abs. 7 lit. b die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zubeschränken.§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für DritteWerden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmernanderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese ArbeitnehmerSicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen einegeeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmengemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten imGefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über diehierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:1. Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherungeines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,2. Einweisung der Sicherungsposten,3. Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und4. Durchführung der Hörprobe.(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungspostengegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer1. täglich vor Aufnahme der Arbeiten und2. bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zuerwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmernwahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sindhinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung derpersönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.§ 29. Einsatz von SicherungspostenAls Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahrvollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraumvon Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfürerforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten(1) Sicherungsposten müssen1. den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während derArbeiten prüfen,3. Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,4. die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nichtwahrgenommen wurden,5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß derGefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,6. den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oderHörverbindung feststellen.(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.§ 31. Ausrüstung der SicherungspostenDem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zurVerfügung zu stellen, insbesondere1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführerund3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
Das dürften die WiLi aus der EisbAV ( Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) abgeleitet haben.
Hier die Broschüre die zb. ab Seite 16 das verhalte bei Baustellen beschreibt.