Autor Thema: Zwangshalt  (Gelesen 21389 mal)

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schaffnerlos

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Re: Zwangshalt
« Antwort #15 am: 18. April 2014, 09:29:15 »
Wo gibt es im Netz noch das Signal "Sicherheitshalt" in der alten Form (weiß-rot-weiß)?
Schottentor beim Einbiegen in den Innenring.

Karbei

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Re: Zwangshalt
« Antwort #16 am: 18. April 2014, 09:43:18 »
Wo gibt es im Netz noch das Signal "Sicherheitshalt" in der alten Form (weiß-rot-weiß)?
Bösendorferstraße/Akademiestraße

Ferry

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Re: Zwangshalt
« Antwort #17 am: 18. April 2014, 11:22:45 »
Bei der Ausfahrt Donauspital in Richtung Aspern (Linie 25, vor der Gleiskreuzung) war glaube ich auch einmal eines angebracht, ich weiß aber nicht, ob das noch hängt.
Doch, tut es, und auch unterhalb der U-Bahn-Trasse des 25ers FR Aspern hängt eines.

@h3004: Ja, dort hängt auch eines, wobei mir dessen Sinn aber nicht klar ist. Das heißt, klar ist mir der ursprüngliche Sinn schon: man muss anhalten und es kommt dadurch zum Vorrangverzicht gegenüber einem aus der Erdbergstraße ausfahrenden 18er. Aber das hätte man erstens mit den Erinnerungssignalen "Örtliche Ausnahme der Vorrangbestimmungen" verständlicher lösen können und zweitens ist die Schlachthasse ja ohnehin gesperrt, wenn ein 18er aus der Erdbergstraße in die Schlachthausgasse einbiegt. Das Signal hat also überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die VLSA außer Betrieb ist.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

95B

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Re: Zwangshalt
« Antwort #18 am: 18. April 2014, 11:35:41 »
Das Signal hat also überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die VLSA außer Betrieb ist.

Aber einhalten muss man es auch, wenn das Signal einen Freibegriff zeigt.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

schaffnerlos

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Re: Zwangshalt
« Antwort #19 am: 18. April 2014, 11:38:24 »
Das Signal hat also überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die VLSA außer Betrieb ist.

Aber einhalten muss man es auch, wenn das Signal einen Freibegriff zeigt.

Sicher? Wenn die Ampel grün zeigt, muss ja die Stopp-Tafel auch nicht beachten. Ok, das eine ist die StrabVO, das andere die StVO.

hema

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Re: Zwangshalt
« Antwort #20 am: 18. April 2014, 11:45:03 »
Natürlich gilt ein Zwangshalt/Sicherheitshalt immer! Bei einem Signal ist es natürlich sinnbefreit, weil wenn man will dass dort jeder Straßenbahnzug anhalten muss, braucht man ja nur das Signal so schalten, dass es "Halt" als Grundstellung hat.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

Ferry

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Re: Zwangshalt
« Antwort #21 am: 18. April 2014, 11:46:41 »
Sicher? Wenn die Ampel grün zeigt, muss ja die Stopp-Tafel auch nicht beachten. Ok, das eine ist die StrabVO, das andere die StVO.
Und genau das ist der Grund. Ein Signal "Sicherheitshalt" ist laut SV-Strab immer zu befolgen.
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

Hubi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #22 am: 22. April 2014, 13:48:26 »
Zusätzlich wäre noch zu erwähnen, dass das Signal Zwangshalt künftig bei allen Baustellen verpflichtend ist!
D.h. das jeder Zug vor einer Baustelle anhalten muss und erst nach Freigabe der Baustelle durch einen Aufsichtsmitarbeiter der Baustelle/Baufirma befahren werden darf! :bh:
Quelle: Eisnbahnschutzverordnung

haidi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #23 am: 22. April 2014, 15:37:26 »
Ich hab da nur die EisenbahnSchutzvorschriften von 2012 gefunden und da steht nichts darüber.
Allerdings hab ich da wieder eine idiotische Vorschrift gefunden:

Zitat
§ 6 (4):
Insbesondere ist verboten,
......
b) auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen aufzuhalten, soweit dies nicht nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist;

Edit: LInk repariert
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

hema

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Re: Zwangshalt
« Antwort #24 am: 22. April 2014, 15:52:45 »
Ich hab da nur die EisenbahnSchutzvorschriften von 2012 gefunden und da steht nichts darüber.

Dort wirst du das auch nicht finden, denn diese Verordnung befasst sich nur mit der Betretungsbefugnis und dem Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

haidi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #25 am: 22. April 2014, 15:58:35 »
Das war aber das einzige, was ich zu Eisenbahnschutzverordnung gefunden habe, wäre schön, wenn Hubi die Quelle dazu verlinkte
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

hema

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Re: Zwangshalt
« Antwort #26 am: 22. April 2014, 16:41:09 »
Das dürften die WiLi aus der EisbAV ( Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) abgeleitet haben.


Zitat
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von
Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht
zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig
geräumt wird.
(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von
Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch
technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten
im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen
festzulegen.
(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch den Einsatz dauernd installierter
technischer Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig
wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch mobile technische
Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen
wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen,
dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges
erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.

§ 26a. Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
(1) Bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen
Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder
die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind.
(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesem
Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische
Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten in
Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen
festzulegen.
(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen
vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen
und bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B.
mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für
Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer in den bereitgestellten Fahrzeugen oder
anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen
vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen
und die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für
Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen
vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen
und rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem
Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
a) bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt des
Arbeitnehmers auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,
b) bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von
mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
(6) In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von
mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.
(7) Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
a) ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines
Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
b) ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
(8) In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der
Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend
von Abs. 5 lit. a und Abs. 7 lit. b die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu
beschränken.

§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte
Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern
anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer
Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine
geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen
gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im
Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die
hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
1. Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung
eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
2. Einweisung der Sicherungsposten,
3. Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
4. Durchführung der Hörprobe.
(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten
gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
1. täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
2. bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu
erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern
wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind
hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der
persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum
von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
(1) Sicherungsposten müssen
1. den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der
Arbeiten prüfen,
3. Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
4. die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht
wahrgenommen wurden,
5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der
Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
6. den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder
Hörverbindung feststellen.
(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.


§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur
Verfügung zu stellen, insbesondere
1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer
und
3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
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haidi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #27 am: 22. April 2014, 16:50:22 »
Die Maßnahmen nach § 26 (2) - (4) sind bei Gleisarbeiten im Straßenbereich sicher nicht möglich, die Maßnahme nach § 26 (5) ist durchführbar, daher ist die Maßnahme nach § 26 (6) (Anhalten bis zur Gleisräumung) nicht zulässig, es muss die Sicherung nach § 26 (5) (Sicherungsposten) gemacht werden.
Aber die WL haben schon immer ihre eingenen Gesetze gemacht.  :bh:
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Hubi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #28 am: 23. April 2014, 10:17:31 »
Hier die Broschüre die zb. ab Seite 16 das verhalte bei Baustellen beschreibt.

haidi

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Re: Zwangshalt
« Antwort #29 am: 23. April 2014, 11:49:20 »
Das dürften die WiLi aus der EisbAV ( Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) abgeleitet haben.
Das steht aber im § 26 das gleiche drinnen wie im § 6 der Eisenbahnschutzverordnung

Hier die Broschüre die zb. ab Seite 16 das verhalte bei Baustellen beschreibt.

Die von dir angeführte Stelle verstößt somit gegen 2 Rechtsvorschriften (s.o.)


Anmerkung: Mir ist es ja egal wie die Sicherung der Arbeiter durchgeführt wird, solange sie Verletzungen oder Todesfälle verhindert, was mich halt stört ist, dass die WL sich ganz gerne nicht um Gesetze kümmern sondern ihr eigenes Süppchen kochen.
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