Das Verkehrsministerium hat auf Grund von gesetzlicher Ermächtigung diese Verordnung herausgegeben. Dürfte der Straßenbahnbetrieb Signale eigenmächtig anders definieren, müsste das in der StrabVO erlaubt werden. Nachdem nichts diesbezügliches in der StrabVO steht, darf es das Straßenbahnunternehmen nicht.
Ich weiß zwar, dass es keinen Sinn macht, mit Fundis, die alles und jedes kritisieren, was von den WL kommt zu diskutieren. Ich mache dir aber einen Vorschlag. Stell dich an die Kreuzung und mache ein Video von der Situation mit einer, deiner Meinung nach, nicht gemäßigen Situation. Gehe zur Polizei und mache eine Anzeige. Wir werden sehen, wie weit du mit deiner fundamentalistischen Auffassung bei den Verwaltungsgerichten kommst.
Es geht nämlich nicht darum, was Möchtegernexperten glauben, sondern letztlich einzig allein darum, was unabhängige Gerichte feststellen. Und zwar auch nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern vor allem der OGH nach einem Straf- oder Zivilprozess. Und solange es da keine Entscheidung gibt, weiß niemand genau, wie die Gesetze auszulegen sind. Bis es aber zu einer Entscheidung kommt, liegt diese Auslegung im Ermessen des sachkundigen (Jurist) Betriebsleiters.