Genaugenommen darf man den Fahrgästen als Fahrer ruhig das Aussteigen möglich machen*, das ist im Gesetz nicht ausdrücklich verboten. Verboten ist hingegen den Fahrgästen das Verlassen eines Zuges außerhalb einer Haltestelle, tut es wer trotzdem, begeht er den Verstoß und macht es zudem auf eigenes Risiko. Lediglich das Aussteigen anordnen darf der Fahrer nicht aus eigenem Antrieb, dazu ist nur ein Eisenbahnaufsichtsorgan nach Abwägen der vorliegenden Umstände befugt!
*) Diese scheinbare Diskrepanz geht sicher darauf zurück, dass es ja auch Notfälle gibt, wo der Fahrer den Fahrgästen die sofortige Selbstrettung durch (eigenmächtiges) Verlassen des Zuges nicht verwehren darf. Diese "Flucht" führt der Fahrgast dann natürlich in Eigenverantwortung durch. Im Gegensatz zum angeordneten Aussteigen, wo für den Betreiber des Verkehrsmittels gewisse Haftungen schlagend werden können (z.B. wenn wer bei dieser Aktion zu Sturz kommt).