Der Fahrer des ULF B 613 wurde vom Fahrdienst abgezogen und sowohl der ULF B 613 als auch der c4 1355 wurden von der Staatsanwaltsaft beschlagnahmt.
Also am Vormittag waren beide Wagen frei zugänglich, bei einer Beschlagnahmung wären sie wohl versiegelt gewesen. 
Wieso sollten die beiden Wagen auch beschlagnahmt sein? Die Untersuchung ist mMn abgeschlossen und die Unfallursache zumindest von der Fahrzeugseite geklärt. Das einzige, was eventuell noch untersucht wird, ist die Tatsache, wieso die Flankenschutzweiche NACH der Befahrung des kurzgeführten Zuges offensichtlich in Ablenkung stehen geblieben ist und nicht, wie eigentlich vorgesehen wieder in Grundstellung gegangen ist.
Nein, der Grund ist nicht, dass die Untersuchungen abgeschlossen sind. Ich gehe nämlich davon aus, dass sie das NICHT sind (siehe anderes Posting). Spätestens, wenn sich Geschädigte bei Gericht melden, gehen die Untersuchungen in eine neue Runde.
Warum sich die Flankenschutzweiche nicht rückgestellt hat, ist völlig unerheblich. Bei der Straßenbahn gilt Fahren auf Sicht. Basta.
Zwei technische Gründe fallen mir auf Anhieb ein:
- Der abgelenkte Zug hat den Überwachungsabschnitt nicht frei gegeben, weil der Unterschied im Stromfluss zwischen den Schienen zu gering war. Das kam am Anfang bei ULFen (Kupferband über das Portal statt durchgehender Achse) öfter vor. Grund kann auch eine Verschmutzung sein.
- Der Gegenzug ist zu knapp hinter dem abgelenkten Zug in den Weichenbereich eingefahren.
Nicht freigegebene Weichenabschnitte (weiterhin leuchtende Belegungsanzeige und aufleuchtendes Nachfahrverbot bei Annäherung des Folgezugs) hast du 10 Mal pro Tag. Dann kommt eben der Weichenspritzwagen. Das muss jedem Straßenbahnfahrer bekannt sein, und auf Grund der Häufigkeit des Auftretens gibt es auch keine Ableitung einer "Mitschuld" der Weiche am Unfall.
Wie gesagt: Damit muss man als Fahrer rechnen und auf Sicht fahren.