"Einrichtungsradwege" gibt es m.W. lt. StVO nicht.
Sie sind nur in einer Richtung gültig, da sie nur aus einer Richtung als solche ausgeschildert sind. 
Im § 8a:
(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
Genügte das mit den Verkehrszeichen, hätte der Gesetzgeber diesen Absatz nicht in die StVO aufnehmen müssen.
Richtungspfeile habe ich auf Radwegen bislang immer nur nach einer Kreuzung (also am jeweiligen Beginn) gesehen, nie aber bei der Einmüngung in eine Kreuzung wo sie sinnvollerweise angebracht werden müssten, damit der falsch auffahrende Radfahrer ihn auch sieht.
Also wäre auch die Auslegung nicht unbedingt falsch:
Der Radweg wurde angeordnet, auch kundgemacht (Verkehrszeichen sind ja da), daher darf er in der Gegenrichtung befahren werden, weil man ja an keinem Pfeil vorbeikommt.
Anmerkung:
Ich bin gegen Radwege und insbesondere gegen die, die linksseitig befahren werden dürfen, egal ob in einer Straße mit Gegenverkehr oder in einer Einbahnstraße.