Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sinngemäß. Da in den Absätzen 1 bis 7 nirgends die Rede von beliebig ausgeführten weißen Lamperln ist, können die auch "sinngemäß" nicht gesetzeskonform sein, da sie für andere Verkehrsteilnehmer nicht "leicht erkennbar" sind.
Keine Sorge - hab ich gelesen. Nur wörtlich genommen - und das ist da das einzige was zählt - glaube ich kann/soll (?) man die Bestimmung so deuten bzw. wird sie gedeutet:
- Abs. 1 bis 7 gelten hinsichtlich der Bedeutung und des daraus ableitbaren Verhaltens sinngemäß - nicht hinsichtlich des Aussehens von Halt & co.
- Abs. 8 spricht nur von "anderen leicht erkennbaren Lichtzeichen" - dass diese für andere Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar sein müssen, steht da nicht.
Wie gesagt, ich möchte nicht über Gesetze philosophieren (solange wir keinen echten Experten da haben, können's wir ohnehin nicht definitiv sagen).. aber ich glaube nicht, dass Balkensignale für Busse per se rechtswidrig sind.
Witzig finde ich aber:
...wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.
Das würde bedeuten, dass die Busampel viermal blinken müsste, bevor sie auf Halt schaltet - das kannte ich so noch nicht.

Oder irre ich mich da?