Grundlage für das alles ist – wie von 95B zitiert – das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz:
§ 5
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
§ 6
(4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.Kurz gesagt heißt das: Es dürfen keine nicht-barrierefreien öffentliche Gebäude, insbesondere Verkehrsbauten, errichtet werden. Oder konkreter: Die für Bauwerke zugrundeliegenden rechtlichen Vorschriften müssen Barrierfreiheit garantieren. Genauere Angaben finden sich in den jeweils relevanten Materiengesetzen bzw. Normen, diese müssen eben nach §5 (2) diskriminierungsfrei sein.
Im Eisenbahnsektor ist das in der TSI-PRM definiert – nach der ist aber ein Aufzug ausreichend.
Dann gibt es noch 3 ÖNORMEN:
- ÖNORM B 1600 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen
- ÖNORM B 4970 – Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr - Planung
- ÖNORM EN 81-70 – Zugängigkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen
In denen findet sich mWn auch keine Verpflichtung für zwei Aufzüge (nachdem ich daheim kein Flash installiert habe, kann ich zzt nicht nochmals nachschlagen).
Die Verpflichtung von zwei Aufzügen pro Bahnsteig ist vielmehr eine WL-eigene, man beruft sich halt da gerne auf das Gesetz und interpretiert es halt so, dass 2 Aufzüge für einen ständig benützbaren barrierefreien Zugang notwendig sind. Das ist ganz freiwillig (kommt aus der Barrierefrei-Ecke des Unternehmens, die ziemlich stur ist), man gibt es aber augenscheinlich nicht so gern zu (es könnte ja sonst wohl weggespart werden, oder irgendwer könnte den hohen Standard für Barrierefreiheit, den die WL anlegen – im Grunde nichts schlechtes, nur dann, wenn es zu Krampflösungen kommt, nur weil man sich keinen cm bewegen will! – , ja in Frage stellen). Und so kommt es, dass dann auch unternehmensintern Nachfrager, wie die Klingelfee, einfach so abgeschasselt werden, die dann diese Lügen fröhlich weitererzählen.
Rechtlich wäre es auf jeden Fall nicht notwendig, das sieht man nicht nur an den ÖBB-Bahnsteigen, sondern auch bei anderen Straßenbahnbetrieben wie in Graz, dort gibt es bei der unlängst errichteten Nahverkehrsdrehscheibe am Hauptbahnhof auch nur einen Lift pro Bahnsteig.
Ob man da auf die Umsetzung stolz ist?
Aber das konnte man wohl nicht umsetzen weil die Station im Linksverkehr befahren wird...
Die ursprüngliche Version hat man nach meinen Informationen u.A. nicht umgesetzt, da man sonst bei dieser Station dank Behindertengesetz 4 (in Worten VIER) Aufzüge verbauen hätte müssen.
Tut leid, aber die vier Aufzüge sind eine WL-interne Erfindung, dem Gesetz nach würden zwei reichen.
Aber pro Bahnsteig und bei 2 seitenbahnsteige sind das nach meiner Rechnung 4 Stück.
Hast du in dem Ursprungspost etwas von pro Bahnsteig geschrieben? Habe ich was von pro Bahnsteig geschrieben?
Nein, es ging immer um die Haltestelle als Ganzes, und da würden 2 (= einer pro Bahnsteig) reichen.