natürlich nur, soweit sie (noch) über eine aufrechte behördliche Betriebsgenehmigung verfügen bzw. die Behörde deren Betrieb nicht untersagt.. Die Verantwortung für seine Fahrzeuge trägt immer noch der Betreiber.
Nach meinem Verständnis wird durch die Umtypisierung - und das ist ein amtlicher Akt, der auch in den Wagenpapieren festgehalten wird - die ursprüngliche behördliche Betriebsbewilligung entzogen und durch eine neue Betriebsbewilligung mit entsprechenden behördlichen Auflagen ersetzt - u.a eben auch die, dass mit einem derart umtypisierten Fahrzeug keine Personentransporte mehr gestattet sind. Das ist definitiv dann der Fall, wenn Schutzeinrichtungen, die beim Personentransport vorgeschrieben sind, ausgebaut oder in ihrer Funktion verändert werden (wie z.B. bei den BH).
Bei den MH wurden vermutlich wenig derartige Veränderungen vorgenommen, was aber nichts daran ändert, dass sie für den Personentransport keine behördliche Zulassung mehr besaßen. Für die wenigen derartigen Fahrzeuge, die vorübergehend zum Linienbetrieb herangezogen wurden, dürfte demnach - nach vorheriger Prüfung auf Tauglichkeit -eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt worden sein.