Übermittlungspflichten
§ 4. (1) Der Diensteanbieter hat Vorname, Nachname sowie die Adresse des Posters einer dritten
Person auf deren begründetes schriftliches Verlangen bekannt zu geben.
(2) Ein begründetes Verlangen im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die dritte Person unter
Nachweis ihrer Identität glaubhaft macht, dass die Feststellung der Identität des Posters eine
unabdingbare Voraussetzung bildet, um wegen des Inhalts eines Postings gegen diesen Poster mittels
Privatanklage wegen übler Nachrede (§ 111 Abs. 2 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 115 StGB)
strafgerichtlich oder wegen Verletzungen an der Ehre (§ 1330 ABGB) zivilgerichtlich vorzugehen.
Da steht nix davon, dass da irgendeine Behörde oder ein Gericht irgendwas prüft. Für Behörden im Strafverfahren gibt es einen separaten Absatz:
Glaubhaft machen heißt, dass der Datenanforderer das Posting benennen muss, um das es geht. Der Forenbetreiber muss dann entscheiden, ob das Posting überhaupt klagefähig ist, sonst würde er eine Fehlhandlung setzen. Is a saublöde Gschicht und halt nicht durchdacht, wie vieles, was aus dieser REgierung kommt.
Ich habe den Verdacht, dass Kickl damit den Rechtsradikalen ein Werkzeug in die Hand geben will, um Regierungskritische aufspüren zu können.