Autor Thema: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten  (Gelesen 14932 mal)

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t12700

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Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« am: 07. Juni 2019, 10:07:45 »
In den letzten Wochen habe ich an einigen Listen mit den aktuellen HU-Daten der Typen E2, c5, T und T1 gearbeitet, welche inzwischen beinahe vollständig sind und ich dann auch hier hochladen möchte!
Allerdings habe ich dabei festgestellt, dass nicht an allen Fahrzeugen eine Plakette angebracht ist bzw diese auch teilweise nicht aktuell ist.

Nachdem ich vor einigen Wochen bereits das Fehlen der Plaketten der letzten Überprüfung nach §61 StrabVO bzw. deren Aktualität über einen befreundeten User an die WL weiterleiten konnte, wurde mir versichert, dass diese in naher Zukunft an den besagten Fahrzeugen angebracht werden. Das ist jedoch bisher nur an einem Wagen (T 2630) passiert. Deshalb möchte ich das nun hier im Forum nochmals anbringen, sodass das nun passiert!

Konkret betrifft es folgende Fahrzeuge:
Im E2 4051 ist noch eine veraltete Überprüfung als letztes HU-Datum angebracht (14.10.2010), eine neue HU hat er aber letzten Herbst erhalten.
E2 4303 fährt seit 12.4.2019 mit abgelaufener HU-Frist herum, hier gehe ich sogar davon aus, dass er noch keine neue HU erhalten hat, neues Pickerl hat er sicher noch keines! Zuletzt begegnete er mir am Montag.
Bei den c5 haben 1458, 1478, 1493 und 1501 keine aktuelle Plakette im Wagen angebracht! Bei 1493 beispielsweise klebt noch eine mit Datum 18.2.2006 im Wagen! Im 1458 und 1478 ist erst gar keine vorhanden.
Bei der Type T fahren 2620, 2642 und 2651 ohne Plakette herum, bei der Type T1 sind bei 2740 die Monate 3 und 8 ausgestanzt, aber kein Monat!

Ich würde diejenigen, die bei den WL arbeiten bzw gute Kontakte haben, ersuchen das weiterzuleiten, allein aufgrund des Aspektes, dass das bei Unfällen mit jenen Fahrzeugen durchaus zu Probleme für die WL führen kann!

LG t12700

T1

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #1 am: 07. Juni 2019, 10:37:44 »
Ich würde diejenigen, die bei den WL arbeiten bzw gute Kontakte haben, ersuchen das weiterzuleiten, allein aufgrund des Aspektes, dass das bei Unfällen mit jenen Fahrzeugen durchaus zu Probleme für die WL führen kann!
Inwiefern? ???

t12700

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #2 am: 07. Juni 2019, 10:49:52 »
Ich würde diejenigen, die bei den WL arbeiten bzw gute Kontakte haben, ersuchen das weiterzuleiten, allein aufgrund des Aspektes, dass das bei Unfällen mit jenen Fahrzeugen durchaus zu Probleme für die WL führen kann!
Inwiefern? ???
Dass das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Plakette nicht rechtskonform unterwegs ist. Denn soweit ich weiß, muss die Plakette der letzten §61-Untersuchung zwingend am Fahrzeug angebracht sein. Das würd den WL im Unfallsfall teuer zu stehen kommen.

Bei 4303 wärs natürlich insofern blöd, wenn der aufgrund gänzlich fehlender HU gar nicht fahren dürfte!

LG t12700

T1

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #3 am: 07. Juni 2019, 10:52:35 »
Ich würde diejenigen, die bei den WL arbeiten bzw gute Kontakte haben, ersuchen das weiterzuleiten, allein aufgrund des Aspektes, dass das bei Unfällen mit jenen Fahrzeugen durchaus zu Probleme für die WL führen kann!
Inwiefern? ???
Dass das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Plakette nicht rechtskonform unterwegs ist. Denn soweit ich weiß, muss die Plakette der letzten §61-Untersuchung zwingend am Fahrzeug angebracht sein. Das würd den WL im Unfallsfall teuer zu stehen kommen.
Wo steht das? ???

t12700

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #4 am: 07. Juni 2019, 11:24:26 »
Ich würde diejenigen, die bei den WL arbeiten bzw gute Kontakte haben, ersuchen das weiterzuleiten, allein aufgrund des Aspektes, dass das bei Unfällen mit jenen Fahrzeugen durchaus zu Probleme für die WL führen kann!
Inwiefern? ???
Dass das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Plakette nicht rechtskonform unterwegs ist. Denn soweit ich weiß, muss die Plakette der letzten §61-Untersuchung zwingend am Fahrzeug angebracht sein. Das würd den WL im Unfallsfall teuer zu stehen kommen.
Wo steht das? ???
Meines Wissens ist das in der StrabVO geregelt, ich finds aber grad auf die Schnelle nicht.

LG t12700

hema

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #5 am: 07. Juni 2019, 12:14:43 »
Damit es teuer werden könnte, müsste aber nachgewiesenermaßen ein Fahrzeugschaden zu einem allfälligen Unfallgeschehen geführt haben. Das bloße Fehlen der Plakette ist lediglich eine Verwaltungsübertretung.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

T1

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #6 am: 07. Juni 2019, 14:03:40 »
Meines Wissens ist das in der StrabVO geregelt, ich finds aber grad auf die Schnelle nicht.
Wäre mir nicht bekannt ???

Das bloße Fehlen der Plakette ist lediglich eine Verwaltungsübertretung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage? ???

hema

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #7 am: 07. Juni 2019, 14:52:53 »
Siehe Absatz 2, Ziffer 4.

Zitat von: StrabVO

§ 50. Beschriftung der Fahrzeuge
(1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen
1. Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
2. das Eigengewicht,
3. Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
4. der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für
Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Gilt für alle Fahrzeuge, die ab Juli 2000 zum Verkehr zugelassen wurden.
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

T1

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #8 am: 07. Juni 2019, 16:02:37 »
Ich weiß zwar nicht, welche StrabVO in welcher Fassung du zitierst, aber auf jeden Fall einen mit nicht (mehr) gültigen Rechtstext ??? Einen § 50 gibt es in der StrabVO nicht (mehr). Der entsprechende § 49, der Bestimmungen zur Beschriftung von Fahrzeugen, enthält keine Bestimmungen diesbezüglich:

Zitat
Beschriftung und Sinnbilder

§ 49. (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2. bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4. bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2. Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

(4) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000465

WIENTAL DONAUKANAL

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #9 am: 07. Juni 2019, 19:33:44 »
Ich stolpere da über den Punkt 4, wo die Fensterscheiben eine Durchsicht nach Aussen haben müssen - wie verhält sich das mit den Werbefolien?

t12700

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #10 am: 07. Juni 2019, 20:11:00 »
Genau diesen §50 Abs 2 Ziffer 4 meinte ich - aber wieso gibt's den nicht mehr?  ???

LG t12700

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #11 am: 07. Juni 2019, 20:13:00 »
Genua diesen §50 Abs 2 Ziffer 4 meinte ich - aber wieso gibt's den nicht mehr?  ???

LG t12700
Mit 18.9.2018 außer Kraft getreten.

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #12 am: 07. Juni 2019, 23:51:08 »
Weil es eh unnötig ist, die notwendigen und durchgeführten Überprüfungen wird sowieso auch die Behörde wissen, und zudem wird auch alles digital erfasst. Bei der ÖBB schreibt mam auch nur mehr das Datum der letzten Teilausbesserung an den Lokomotiven an, was eigentlich keinerlei Bedeutung hat da die Wartung km-abhängig funktioniert.
Straßenbahnen, ein faszinierendes Verkehrsmittel, das man gut (Genf) oder nicht so gut (Wien) beherrscht...
Der Tango von Stadler, originelles Design ohne Quietschen...

t12700

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #13 am: 08. Juni 2019, 00:18:36 »
Weil es eh unnötig ist, die notwendigen und durchgeführten Überprüfungen wird sowieso auch die Behörde wissen, und zudem wird auch alles digital erfasst.
Wieso soll das unnötig sein? ???

LG t12700

T1

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Re: Fehlen von aktuellen §61-Plaketten
« Antwort #14 am: 08. Juni 2019, 00:56:45 »
Ich stolpere da über den Punkt 4, wo die Fensterscheiben eine Durchsicht nach Aussen haben müssen - wie verhält sich das mit den Werbefolien?
Diese sind offensichtlich nicht StrabVO-konform.

Weil es eh unnötig ist, die notwendigen und durchgeführten Überprüfungen wird sowieso auch die Behörde wissen, und zudem wird auch alles digital erfasst.
Wieso soll das unnötig sein? ???
Weil es sich aus keiner betrieblichen oder behördlichen Notwendigkeit heraus ergibt. Aufzeichnungen zu Untersuchungen (behördlich: Inspektionen) sind unabhängig davon sowieso zu führen.

Außerdem ist das Datum der letzten HU nicht aussagekräftig, da diese auch kilometerabhängig erfolgen kann. Somit: Wieso soll das notwendig sein? ???